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Der Israelit · 1868-04-15 · Heft 16 (15.4.1868) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
9 (1868)
Issue
Heft 16 (15.4.1868)
Date
1868-04-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Vereine und unserer Anstalt auch ferner Gottes Segen zu Theil werden! Düffeldorf, Cöln, Grevenbroich, M.-Gladbach, Mühlheim a. Rh., Ruhrort, im März 1568. Der Tor st and des Vereins zur Unterhaltung eines jttd. Lehrer-Seminars in Rheinland: S. H. Prag (Düffeldorf); I. Frank (Cöln); B. Rothschild (Grev.); S. Benjamin (M. Gl.); Meyer Cahen (Mühlheim a. Rh.). Die stellvertretenden Vorsteher: Herm. Jsaac (Ruhrort); L.Auerbach (Düffeld.); I. P. van Perlstein (Düffeld.). Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 31. März. Heute wurde im Herrenhause über das Schulgesetz verhandelt. Wir bringen im Nachstehenden die wichtigsten Paragraphen dieses Gesetzes: §. 2. Unbeschadet des Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung. Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der religiösen Hebungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks¬ und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlasten. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einfluste jeder Kirche oder Religionsgesell'chast. §. 6. Die Lehrämter an den in § 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung dazu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Als Religionslehrer dürfen nur Diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat. Bei andern Schulen und Erziehungsanstalten (§. 4) ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend. Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt. §. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts berufenen Organe. Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind. §. 8. Das Einkommen der Normal-Schulfonde, des Studiensondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, insoweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenoffen gewidmet ist. Das ganze Gesetz wurde sofort in dritter Lesung angenommen. Wien. 5. April. Die „N. fr. Pr." meldet: Das Wiener Cabinet hat den österreichischen Generalconsul in Bukarest beauftragt, gegen den Entwurf eines sogenannten Judengesetzes, wie er von den 31 Deputaten ausging, energischen Protest einzulegen. Wegen des erwähnten Gesetzentwurfes hat zwischen Beust und den Gesandten Englands, Frankreichs, Preußens und Rußlands eine Unterredung stattgefunden, an welcher auch General Jgnatieff theilnahm. Das Resultat der Conferenz war der Beschluß der Vertragsmächte, gemeinsam vorzugehen. Pesth. Die Eingabe mehrerer Juden in Pesth, betreffend die Gründung einer Filiale der Pariser „Alliance Jsr. Univ." wurde vom Minister Wenckheim abschlägig beschieden, mit der Motivirung, daß derartige, vom Auslande abhängige Vereine dem Vaterlande eventuell Verlegenheiten bereiten könnten. Ofen. In einer jüngst stattgehabten Generalversamlung der Ofner Stadtrepräsentanz stellte Herr Mandl den Antrag, die Kommune Ofen möge der Befriedigung, mit welcher das Gleichberechtigungsgesetz im ganzen Lande ausgenommen worden sei, ihrerseits dadurch Ausdruck verleihen, daß sie schon jetzt mehrere der verdienstvollsten Einwohner der Stadt Ofen in die Reihen der Mitglieder der Repräsentanz aufnehme. Der Antrag wurde mit einmüthigem Beifalle ausgenommen und es wurden dem entsprechend noch in derselben Sitzung die Herren Reumann, Bauer, Löblin, Beer und Hatschek zu Ehrenpräsentanten der Stadt Ofen gewählt. (Mg. Zs.) Holland. Amsterdam. Nach den holländischen jüdischen Annalen für das laufende Jahr ergibt sich, daß die jüdische Bevölkerung in diesem Lande im Jahre 1860 65752 und im Jahre 1865 68669 Seelen betrug. Unter diesen sind 3578 portugisische Juden. Die Gesammtbevölkerung des Königsreichs war im Jahre 1865 3629108 Einwohner; es steht somit die jüdische Einwohnerzahl zu der der Gesammtbevölkerung in dem Verhältniß wie 1 : 52. Der jährliche Beitrag, den die Regierung zum jüdischen Cultus gibt, ist 38,866 fl. In den westindischen Colonien Hollands leben in Curacoa 1288 Juden (1857, 1017), in Surinam 693 deutsche und 670 portugisische Juden. Frankreich. Sk Paris. Graf v. d. Goltz, der preußische Ge-Ss sandte in Paris, hat an die „All. Jsr." einen Brief zi

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