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Der Israelit · 1867-11-06 · Heft 45 (6.11.1867) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 45 (6.11.1867)
Date
1867-11-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Vm. Jahrgang. ■r J\g «S Der Israelit. Ein Kentrat - Hrgan für das orthodore Iudenthum. Herausgegeben von Dp. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 6. November 5628 (186 7> Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogm. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. pr. C. oder fl. 6. 15 kr. rh Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Me Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. Inserate ltyg Sgr. die Petitzeile oder deren Raum. Oesterreichische Banknoten laut Cours. Directe Francozusendung unter Streifband pro Jahrgang 4 Thlr. pr. C. oder 6 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhalt» Leitender Artikel : Freizügigkeit — sonst und jetzt. AeituugSvachrichteu und Correfpoudenzen: Deutschland: Rülzheim. Belgard. Lübeck. — Oesterr. Kaiserst.: Wien. Wien. Lemberg Schütt-Szerdahely. Oedenburg. — Frankreich: Paris. Toulouse. — Rußland: Warschau. — Donausürstenth.:Bukarest. — Australreu: Sydney.- Amerika: New-Uork. New-Iork. — Afrika: Tunis. — Feuilleton: Tie Verlassene. Inhalt der Beilager Zettnagsnachrtchtet» und Korrespondenzen. Deutschlanv: Aus dem Württ. Oberland. Buttenhausen. Berlin. Berlin. Berlin. Berlin. Berlin. Berlin. Paderborn. — Oesterr. Kai» serst.: Wien. Prag. Pesth. — Holland: Amsterdam. — Frankreich: Paris. Marseille. Bayonne. Straßburg. — Donauiürstenth.: Jassy. — Türkei: Konstantinopel. — Palästina: Aleppo. — Amerika:New-Aork. — Afrika: Tunis. Algier. - Feuilleton:?o>-n — Der falsche Frühling. — Leitender Artikel. Freizügigkeit — sonst und jetzt. Mainz, den 27. Oct. Der Reichstag des Norddeutschen Bundes hat die Freizügigkeit proclamirt. Der erste Paragraph des betreffenden Gesetzes lautet: „Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes 1) an jedem Orte sich aufzuhallen oder niederzulaffen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungsweise der Niederlaffung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In der Ausübung dieser Befugniffe darf der Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlaffen will, gehindert, oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Keinem Bundesangehörigen darfum desGlaubenSvekenntnisses willen, oder wegen fehlenderLandes- oder Gemeindeangehörigkeit, der Aufenthalt, die | Niederlaffung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb! von Grundeigenthum verweigert werden." Die große Wichtigkeit dieses Gesetzes wird erst dann klar, wenn man sich der früheren, nunmehr G. s. D. überwundenen Zustände erinnert. I In den meisten Staaten des norddeutschen Bundes hießen bis vor wenigen Jahrzehnten unsere Glaubensgenoffen „Schutzjuden", denen ein Schutzbrief immer nur aus ein Jahr verabfolgt worden; dieser Schutzbrief konnte nach Ablauf des betreffenden Jahres willkürlich entzogen werden. Hatte ein Jude das Unglück gehabt, sich das Mißfallen irgend eines kleinen Tyrannen, mochte dieser Amtmann, Landrath, Landrichter, Krersrath oder Bürgermeister heißen, zuzuziehcn, so konnte ihn derselbe feiner Heimath berauben. — Viele Städte waren den Juden verschlossen; in andern waren es wieder einzelne Stadttheile, in denen kein Jude wohnen durste; in manchen Ländern und Ländchen durften die Verehrer des einzigen Gottes kein Grundeigenthum besitzen, in wieder andern durften sie kein anderes Gewerbe als den Kleinhandel betreiben; ja, in vielen Gegenden durste nur immer ein Sohn sich verheirathen — die andern Brüder waren zu einem unfreiwilligen Cölibat verdammt.

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