Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 41-42 (10.10.1867)
- Date
- 1867-10-10
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
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728 nemo m n’&fen, Anfangs - Unterricht in der Mosaischen Religion der israel. "Volksschulen im Kaiserthume Oesterreich. — 'teniD m Mos. Religionslehre für die III. u. IV. Klasse rc. Wien, k. k. Schulbücherverlag 65, resp. 63, beurtheilt von Dr. J. Hildesheimer. (Fortsetzung.) Ebenso ist § 250 wohl nach dem Wortlaute des transserirt; jeder aber weiß, daß der jhjd nach M. Abr. 8 das. eingerichtet ist, daß der zur Thora Gerufene so lange wartet, bis auch sein Nachfolger die Schlußbenediction gesprochen. § 301 ist wieder eine Stelle, welche zu schweren -nwtt führt. Es wird dort behauptet: Gelübde können nur von erwachsenen, selbstständigen Personen gütig abgelegt werden. Abgesehen davon, daß letzterer Ausdruck, von denen, die mit den Quellen nicht vertraut sind, dahin interpretirt werden könnte und werden muß, daß etwa ein Arbeiter kein Gelübde ohne Zustimmung seines Dienstherrn übernehmen könne; so liegen hier noch viel allgemeinere näher liegende Falsificate vor, denn I. nicht erst Erwachsene, d. h. Knaben zu 13 und Mädchen zu 12 Jahren, sondern schon erstere zu 12, letztere (wenn vaterlos) zu 11 Jahren, also schon im Jahr vor der Großjährigkeit, sind, wenn sie, wie dieß heute bei jedem Kinde der Fall ist, wissen, wem das Gelübde gelobt wird, vollständig befähigt, ein Gelübde abzulegen; u. z. nach vielen sogar Knu-nN-iD. 2. Rücksichtlich der Selbständigkeit, welcher Ausdruck die Gerechtsame des Vaters, die Gelübde der Tochter bis zu deren Alker von 12V» Jahren, und die des Mannes, die der Frau aufzulösen, andeutet, ist Folgendes zu berichtigen: Es beschränkt sich dieses Recht nur auf wenige Gelübde, beim Vater aus die sögei nannte Ascetik irgend welcher Art, und beim Manne i außerdem noch aus die das eheliche Verhältniß betref- I sende (nj’ZjV wap omj mj); für alle ande- > ren sind auch diese ganz ebenso selbstständig, wie alle! Uebrigen; und die Generalisirung dieses Ausdruckes bei so schwer wiegendem Verbote involvirt, gelindestens gesagt, einen grenzenlosen Leichtsinn. Uebrigens ist unmittelbar daraus (§ 302) noch ein „überlei nn’Dn" anzutreffen; im Gegensätze zur dortigen Behauptung ist ebenfalls auflöSlid). Bei dieser Gelegenheit kann ich nicht unerwähnt lasten, daß es nach den leider noch immer auftauchenden niederträchtigen juoenseindlichen Verleumdungen gegenüber immer noch sehr nothwendig ist, bei Gelegenheit des n*u to auszusprechen, daß dasselbe nur für »tu myOEn d. h. nur persönliche Gelübde, des | Genikßens oder Erhaltens, überhaupt nur Verhältniste zwischen uns und Gott allein Platz greisen kann. Nie und nimmer aber für solche, welche sich aus irgend ein Verhältniß zu Andern beziehen, daß insbesondere ein vor Gericht geleisteter Eid unter keiner Bedingung ausgelöst werden kann, was aber hier § 425 nicht geschehen. Auch dieser scheinbar unbedeutende Umstand wirst ein Helles Licht aus den Ursprung dieser Lehrbücher. Die vermeintlich schon ideal cosmopolitische Zeit, in welcher das Ausgehen der Besonderheit schon absolut vollzogen sei, läßt nämlich der Reform diese Vorsicht (wie manche andere, wie z. B. Begriff des Wortes wie solcher früher auf jedem Titelblatte hebräischer Werke wiederholt wurde) überstüssig erscheinen, bis sie durch nie geahnte wilde Stürme aus ihrer Ruhe gestört wird. §315 wird der Beschäftigung des niw reservirt, Kranke zu besuchen, und Trauernde zu trösten; der gegenüber sagen die Quellen rossa orubi D’^in n»nn »tpipa. § 436 bekommen wir wieder etwas „überlei nn’on": es soll nämlich der “pD „kunstlos" angebracht werden, während die Quellen keinen Unterschied kennen, ob der -iko *pD ohne jede Symetrie oder nach den strengsten Regeln des künstlerischen Geschmackes angebracht ist. Denn daß hier Korbwerk rc. verpönt werden soll, ist nach den Präcedentien nicht anzunehmen. § 442. „Man pflegt y"w noch einmal in der ’roiD zu essen." Dieß hängt aber nicht vom „Pflegen" oder „belieben" ab, sondern man ist einfach verpflichtet, alle Mahlzeiten incl. rmyD, wenn am p"tp, in der ddid abzuhalten. § 486 wird der Ort, wo die nvL'L anzubringen sind, als „ungefähr Dreidaumenbreite von jedem Saume entfernt" angegeben. Hierdurch wird wiederum ein Constict mit der Erfüllung der.religiösen Pflicht hervorgerufen. Nicht „ungefähr", sondern „höchstens" Dreidaumenbreite entfernt müssen dieselben angebracht werden, und eine Linie darüber, wird die Pflichterfüllung illusorisch, und dadurch täglich ein kbti -ttO'tt hervorgerufen. Daher darf man die rv'L'rr, nicht an dieser äußersten Grenze befestigen, (oatjab ivsn ’{<), sondern zwischen der Grenze nach unten, nämlich so hoch wie die Länge des obersten Daumengliedes von jedem Saume entfernt bis zum angegeben Punkte. — fRun, wir glauben zur Genüge gezeigt zu haben, daß diese Bücher nicht etwa streng religiöses Heben, sondern Sündhaftigkeit, theilweise der gravirendsten Art, zu befördern angethan sind. (Fortsetzung folgt.) Veranwrortliche -tedactivn: 1)1. Lehmann. — Verlag der Le Rvux'schen Hvfimchhandiung. — Dampf»Schneüpreffrndruck von I. GottSleöen in Mainz.