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Der Israelit · 1867-08-21 · Heft 34 (21.8.1867) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 34 (21.8.1867)
Date
1867-08-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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582 Feiertagen zu schreiben! Wir beschränken UNS auf diese kurzen Andeutungen. Wenn aber die Schwierigkeit eine so große, die Folgen so weit reichende und so tief eingreifende sind: wie groß ist die Freude Aller, die es mit dem traditionellen Judenthum aufrichtig meinen, daß nunmehr unserer Unterrichtsanstalt, der großartigen Schöpfung unseres hochverehrten Herrn Rabbiner Hirsch, die Anerkennung als Realschule mit der Berechtigung zu Maturitätszeugnissen zuerkannt worden. Diese Anerkennung ihrer Leistungen ist, ganz abgesehen von ihren Folgen, eine um so erfreulichere und vollwichtigere, als sie eben von der competentesten und sachverständigsten Behörde ausgebt, von dem Ministerium desjenigen Staates, der durch musterhafte Organisation des gesammten, namentlich aber des höheren Unterrichtswesens unbestritten die erste Stelle einnimmt. Nähere Mittheilungen über Geschichte, Organisation, Lehrplan und Umfang dieser Realschule, die in ebenso gediegener Weise den Forderungen der allgemeinen realwissenschaftlicher. Bildung wie auch den religiösen Bildungszwecken genügt und dadurch zu einer wahren Musteranstalt geworden ist, erlauben wir uns mit Genehmigung einer geehrten Redaction*) hiermit in Aussicht zu stellen. Aeber die Reform der israet. Eidesleistung in Oesterreich von Dr. J. Hildesheimer. (Fortsetzung.) Hierauf haben die ehrwürdigen Herren „Seelsorger" in Wien, nach „Neuzeit" Nr. 28 folgendes Gutachten abgegeben: Hochverehrte Herren Vertreter! „Veranlaßt durch die Berathungen, welche in diesem Momente in der nied. österr. Advokatenkammer über den Entwurf einer neuen Cwilprozeß - Oronung ftatlftnden, haben Sie den ergebenst Unterzeichneten folgende die Eidesformel betreffenden Fragen zur Begutachtung vorgelegt: (folgen obige Fragen). Indem wir an die Beantwortung dieser den Eid der Juden betreffenden Fragen gehen, bekennen wir, daß nicht subjective Meinungen und Ueberzeugungen uns hierin leiten, sondern daß die Aussprüche der Bibel, des Talmuds und die Decisionen der anerkanntesten jüdischen Gesetzlehrer für uns allein maßgebend sind. Ad. 1) Erklären wir, daß die angeführte Eidesformel für jeden Bekenner des Judenthums bindend ist, da sowohl nach der Bibel, wie nach dem Talmud und ven spälern jüdischen Gesetzlehrern die Anrufung Gottes, in welcher Sprache und vor wem es auch sei, ja der bloße Ausspruch „ich schwöre" jeden Juden verpflichtet, die Wahrheit auszusagen und das Beschworene streng zu halten. Im 3. B. Moses, Cap. 19, B. 12 wird den Israeliten eingeschärft: „Ihr sollt nicht bei meinen! Namen falsch schwören, da der Name Gottes dadurch entweihet wird," und aus der Geschichte der Juden ist es bekannt, daß dieselben überall ihr Leben geopfert haben, um nicht den Namen Gottes zu entweihen. Im 5. B. Moses, Cap. 6, Vers 13 wird den Israeliten geboten, beim Namen Gottes zu schwören. Nach dem Talmud (Tractat Schbuoth 36) hat die eidliche Betheuerung des Juden, vor dem ihn beschwörenden Richter, durch eine bloßes doppeltes „Ja," oder doppeltes „Nein" die Kraft d.s Eides , und wer trotz dieser Betheuerung einer Unwahrheit sich schuldig macht, hat ebenso einen Meineid begangen, wie Jener, welcher beim Namen Gottes falsch schwöret. — Rabbi Moses Ben Maimon, die größte rabbinische Autorität lehrt (von den Eiden Cap. 2 § 1.): Wer von einem Nichtjuden oder von einem Kinde beschworen wird , ist, wenn er auch nur ein bloßes „Amen" als Zeichen des Einverständniffes darauf erwiedert, zur Aussage der Wahrheit verpflichtet, und im Falle er sie verletzt, des Meineides schuldig. In neuerer Zeit, im Jahre 1846 nämlich, haben sammtliche französische Großrabbinen folgende Erklärung abgegeben: „Que d’apres nos dogmes et nos rites le serment judiciaire pretd par un israelite dans quelque cas et lieu que ce soit en prono9ant ces paroles „je jure" selon la forme g&aeralement adoptee et en usage en France est pour lui un aet rel gieux, ayant toute la force et la vigueur du serment qui l’oblige en conscience de di re la veritd, et ce, sans qu’aucune autre Intervention, aucune formalite ni c^remonie quelconque soit necessaire." In der That gilt im Großherzogthum Heffen, in Frankfurt a. M. und in Naffau für alle Staatsangehörige, ohne Unterschied, die Eidesformel: „So wahr mir Gott helfe" mit Wegfall aller sonstigen Zuthaten; in der verbefferten Eidesformel zu Braunschweig und Hannover ist der Name „Adonai" mit Recht beseitigt worden, da der Name Gottes in jeder Sprache dem Juden heilig ist. In Frankreich macht das den Eid betreffende Gesetz keinen Unterschied zwischen Juden und Christen, und in England differirt der Eid eines Juden von dem eines Christen blos darin, daß von dem erster« das alte Testament in hebräischer oder englischer Sprache, und dem letztem das neue Testament bei der Eidabnahme geküßt wird. Ad. 2. a. Die Assistenz eines Rabbiner- und die Verwarnung des Schwörenden durch denselben ist *) Amn. der Red.: Wir bitten darum.

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