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Der Israelit · 1867-08-14 · Heft 33 (14.8.1867) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 33 (14.8.1867)
Date
1867-08-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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566 dort; und entnehmen wir der „Neuzeit" Nr. 28, wahrscheinlich als unum pro Omnibus folgenden Erlaß der Statthallerei zu Czernowitz: „Die bevorstehende Aenderung der Civ'lproceßgesetzgebung bietet einen Anlaß, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob die bestehenden Vorschriften über die Ablegung von Eiden durch Nichtchristm aufrecht zu halten feie«. Dieß gilt insbesondere von den Vorschriften über die Eide, welche von Israeliten zu leisten sind. Mit Berufung auf die Gesetzgebungen mehrerer westlichen Länder, welche in Beziehung auf die Eidesformel keinen Unterschied zwischen Christen und Israeliten machen, hat die Vertretung der israel. Cultus gemeinde in Wien sich dahin ausgesprochen, daß die Eidesformel, wie sie für die Christen uormirt ist, nämlich: „Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Lllwisiendeu, einen reinen Eid, daß.so wahr mir Gott helfe," — auch für Israeliten eingefüh t werden könne. — — Es kann nicht in der Aufgabe und nicht in der Absicht der Gesetzgebung liegen, bei der Eidesablegung von Seiten der Israeliten solche besondere Förmlichkeiten aufrecht zu halten, welche Nicht unbedingt nothwendig sind; anderseits ist es aber auch für die Rechtssicherheit unerläßlich, daß, wie es bei den Christ n der Fall ist, auch bei den Israeliten eine solche Eidesformel und solche Feierlichkeiten bei der Eidesleistung gesetzlich festgestelll werden, welche die Bürgschaft bieten, daß sich die Israeliten aller Secten dadurch in ihrem religiösen Gewissen für gebunden erachten, und zwar in allen Fällen, sowohl in Rechts streitigkeiten zwischen Glaubensgenossen als in solchen, welche zwilchen den Bekennern verschiedener Religionen geführt werden. „Zufolge Erlöstes des h. k. k. Justizministeriums vom 24. Juni l. I. Z. 8?0 werden Euer Wohlg. daher aufgefordert, eine eingehende und gewissenhafte Aeußerung mit thunlichster Beschleunigung darüber hieher zu erstatten, ob und in welcher Werse die Bestimmungen des Hofdecretes vom 1. October 1846, Z. 987 Justizgesetzsammlung, abgeändert werden können, ohne den obenbezeichneten Zwck zu gefährden, und hiernach sowohl über die E'desformel als über die Meineidserinnerung und die sonstigen bei der Eidesablegung zu beobachtenden Förmlichkeiten Ihre Vorschläge zu machen. Hierbei werden Euer Wohlg. namentlich auch auf die religiösen Vorurtheile der orthodoxen Israeliten aufmerksam gemacht, welche reiflich m Erwägung gezogen und gebührend berücksichtigt werden wollen." Es wäre überflüssig, ein Wort über den Geist der unparteiischen Rechtsliebe und Achtung der bürgerlichen Ehre aller Staatsbürger zu sprechen, welcher sich in diesem Erlasse abspiegelt. Das Ministerium Neust und die ihm unterstehenden Organe haben sich die Anerkennung aller Redlichdenkenden, und insbesondere den aufrichtigen Dank aller iSrael. Staatsbürger erworben. — Die Schlußworte des Erlasses hingegen erheischen jedoch in zwei Punkten einige Worte. Es ist darin 1. von „Vorschlägen", 2. von „religiösen Vorurtheilen" der orthodoxen Israeliten, welche reiflich in Erwähnung gezogen und gebührend berücksichtigt werden sollen," die Rede. Nach erstgenanntem Ausdrucke geschah die Anfrage nicht nur behufs der Ertheilung von Aufklärungen, sondern auch von Vorschlägen; die Adressaten sind daher nicht nur als Sachverständige, sondern auch als Beirath zugezogen worden. Dieß erhellt auch aus dem angeführten Cltate nach der einzig richtigen Interpretation derselben. Es ist nämlich durchaus nicht anzuneymen, daß die Obersiatthalterei in demselben Athemzuge, in welchem sie der Würdigkeit der Israeliten, ganz objectiv nach dem Gesetze behandelt zu werden, einen so ehrenvollen Ausdruck gegeben, derselben auch gleich cchtmittelalterlich wieder ins Gesicht schlagen wird, und mindestens 3/* dieser Bevölkerung eine Ehrenrührigkeit zuschleudern wird, daß die orthodoxen Irraeliten mehr Vorkehrungen, als die übrigen Staatsbürger qegen eine reservatio mentalis bedürfen. Diese religiösen „Vorurtheile^ sind daher sicher nicht im böswilligen Sinne zu nehmen, sondern in gewissen Gebräuchen, welche vielleicht rituell nicht so streng zu begründen, die jedoch denen, dre dieser Richtung angehören, als heilig gelten, und ebendeßhalb „reiflich erwogen, und gebührend berücksichtigt werden sollen." — Gleichz itig mit diesen Vorgängen, (vielleicht damit in Verbindung) ventsiirte auch die niederösterreichische Avvokatenkammer bei Gelegenheit des Entwurfes einer neuen Croilprozetordnung dieselbe Frage, und hat der Wiener israelitischen -Gemeindevertretung, welche sich ihrerseits wieder an ihre „Seelensorger" wendete, folgende Fragen vorgelegt: 1. „Ist es, damit der Eid den Juden verbinde, genügend, wenn die Eidesformel so lautet: „Ich schwöre u. s. w. (ganz wie oben), und welche Worte müssen noch unumgänglich eingeschaltet werden, damit der gedachte Zweck erreicht werde?" 2. „Ist es zu dem erwähnten Ende unumgänglich nöthig: a) daß ein Rabbiner bei der Beeidigung eines Juden anwesend fei, und eine Admonition an Hn richte, b) daß der Jude seine Hand auf die Thora lege, c) daß er während der Ekd.sleistung bedeckten Hauptes daftehe; eventuell, ä) ist das Erheben des Daumens und der 2 ersten Fnger der rechten Hand dem schwörenden Juden gestattet, und welche Förmlichkeiten sind im verneinenden Falle an drssm Stelle zu setzen?" (Fortsetzung folgt.)

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