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Der Israelit · 1867-08-07 · Heft 32 (7.8.1867) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 32 (7.8.1867)
Date
1867-08-07
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Wissenschaftliche Beilage zu Nr. 38 des Israelit. Erläuterungen und Ergänzungen. Wir halten es für nothwendig, noch einmal (und soll dies unser letztes Wort hierüber sein) auf die hiesige Synagogen-Ordnung zurückzukommen. Vor Allem bemerken wir, daß es besser gewesen wäre, wenn die gesch. Red. ihre (4) Entgegnungen in die Anmerkungen verlegt und unsere „Beleuchtung" ununterbrocken abgedruckt hätte, umsomehr als bei der jetzigen Anordnung durch das Wegfallen der Anführunaszeichen („) auf S. 398 Col. 2 und 6. 399 Col. 1 die Klarmachung erschwert wird. Auch müssen wir den Passus der geehrten Red. (Nr. 23, wissenjch. Beilage, S. 397 Col. 1), daß sie, „dem p y,DW Rechnung tragend," unsere Beleuchtung wiedergibt, als ganz unrichtig erklären, da die Rüge in Nr. 20 doch von der Red selbst ausgegangen ist, die Red. ist somit Ankläger und Richter zugleich, wobei das ycw odtin p gewiß nicht paßt. Und nun zur Sache selbst. *) Unter der im Talmud und in den Casuisten vorkommenden stereotypen Phrase murin *6 (d. h. nnufrc nnu« nwi versteht man die „Sonderbündler;" es ist bekanntlich den D'USE'N, welche am a"nin in einer Versammlung von DmED milbeten, strenge untersagt, daselbst s'^'Sn zu legen, während das Umgekehrte (d. h, daß die omED am D"nin ohne ]’^sn bei den mitbeten dürfen) gstattet ist; vgl. Talmud crnDE 51 b und 55 a die Phrase: noa Npitco «O’K uPa. Ganz so ist es mit dem Tragen des „Sargenes" (im Sch. Ar. /tp). Nicht ohne Grund verwiesen wir auf nzn n*,v Nr. 123 wo er bei n^an nö’oy **) den o^ano, die als D’TEpo auftreten, das Recht einräumt, ihren n:o durchzusetzen (Dunon j.ucd Dia n^' ba). Daß hier die D’ano in Bezug auf das Nichttragen des „Sargenes" die D’-pspo sind, beweiset, daß unsere Wahl zum hiesigen Rabbiner von der Annahme dieses Punktes abhängig war, welche Bedingung von der großen Majorität der Gemeinde in einer Generalversammlung gestellt worden ist. — Die Analogie vom pn nton *) Sinnt, der Red.: Herr vr. K. ist hier im Jrrthum; nicht wir sind Richter, sondern die geehrten sachkundigen Leser **) Das nv'rw anlangend halten wir es cbfuinn’? allein dies genügt nmh h 71b -ju'ti wt3, und zwar soll kein Unterschied gemacht werden (was auch in Polen beobachtet wird) zwilchen!»v w> und v>"', 7,2c; wir sehen darin nur eine unzurechtfertigende Inkonsequenz, wenn man an iw »m das auf dem Haupte, an v>">> nsc aber auf den Schultern hat. Der ttr> eines i?i> kann beseitigt werden; die Behauptung der Unbequemlichkeit kann bei gesetzestreuem Bewußtsein nicht angewendet «erden. Wir betonten dieß absichtlich, um indirect manche Mißhelligkeit in dieser Beziehung zu beseitigen. n^aoa ist mit der Andeutung der gesch. Red. nicht beseitigt worden, da wir die Motive derselben nicht kennen. Uebrigens pointirten wir bloß das munn «p, und kann des in der Entgegnung Gesagte die Wahrheit unserer Behauptung nicht entkräften. *) 2) Es ist ganz überflüssig, die Unhaltbarkeit der zweiten Entgegnung, die Zulassung der Mädchen unter 9 Jahren zum öffentlichen Gottesdienst betreffend, nachzuweisen; wir bemerken bloß, daß wenn auch die Mädchen unter 9 Jahren die Gebete theilweise übersetzen können, sie doch gewiß den synaaogalen RrtuS nicht verstehen, und da ihnen die Aussicht fehlt, so sind bei ihrer Anwesenheit nur Störungen zu erwarten. **) 3) Wir haben es klar und deutlich nachgewiesen, daß das „Abschlagen" der nmy keineswegs D’N-a: ruo ist. Daß das geräuschvolle und lärmende Abschlagen m.t dem Volksbewußtsein eng verwachsen ist (wie die Entgegnung der Red. S. 39^ Col. 1 meint), stellen wir ganz entschieden in Abrede. Der späteren (wir haben dieses Epiteton früher und jetzt mit Absicht gewählt) Mystik wollen wir keine Berechtigung zugestehen, wenn dieselbe dazu angethan ist, unfern Gottesdienst dem Gespötts preiszugeben. ***) 4) In Bezug auf das Ausrufen zur Tor ah mit ’BPtr ,'i> ,pa u. s. w. haben wir noch hinzuzufügen, daß der p-np □ w ja beim pap ’o conservirt wird, während das Citiren mit ui^>b p uPb i\Dy hrut zu Tage, und besonders in einer größeren Gemeinde, u vielen Verwirrungen Veranlassung geben würde. Die Rolhwendigkeit, sich nichtjüd'sche Namen auch beizulegen, ist in unserer Gegend nicht vorhanden. 5) Gegen den letzten Passus der gesch. Red. (S. 399 Col. 4) müssen wir uns ernstlich verwahren, und heben wir es besonders hervor und betonen es nachdrücklichst, daß wir in unserer „Beleuchtung" keinen Satz derS.-O.als „nicht gesetzmäßig" bezeichnet haben. Wir haben zwar von Concessionen gesprochen, aber was wir nachgegeben und eingefühlt, ist, (wenn wir auch die Anregung dazu nicht gaben) durchaehends aus und ni“» zu rechtfertigen. Die Ansicht der hiesigen Nepräsentanz geht dahin, daß dasjenige, was nicht verboten ist, erlaubt sei, und daher das Drängen in uns, Anordnungen, die auch anderwärts auf Schwierigkeiten von Seiten *) Slnm. der Red.: Herr vr. K. möge die betreffende Literatur darüber Nachsehen; wir sind aus jedem Sachkundigen bekannten Gründen nicht gewillt, die Monve zu veröffentlichen- **) Slnm. der Red.: Diese Störung ist jedoch leicht zu verhindern. warum das Kind mit dem Bade ausschütten? ***) Anm. der Red : Wir verweisen auf das von uns Gesagte, was durch einfache Behauptung des Gegentherls nicht entkräftet wird.

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