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Der Israelit · 1867-05-08 · Heft 19 (8.5.1867) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 19 (8.5.1867)
Date
1867-05-08
Page
– (sequence 20)
Language
German
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320 indem nach Gelegenheit und Umstanden die geeigneten Männer verwendet werden mästen, deren Subvention, Vergütigung von Auslagen^, Reisen, Versäumnißkosten rc. ic. nicht aller Welt blosgelegt werden können; so kann die Rechnungsablage oft nur in unbestimmten Titeln bestehen, und die Beruhigung der Vereinsmitglieder beruht vorzugsweise in dem Vertrauen der Comite-Mitglieder ihrer eignen Wahl7 8). §. 19. Das Central - Comite beruft alljährlich, mindestens einen Monat vor dem Termin, auf n""i in einem der renomirtesten österreichischen und einem der renomirtesten deutschen Blättern eine General-Versammlung zur Wahl des neuen Comitö's-Mitgliedes (für das erstemal aller 3) und zwar das für Deutschland nach Frankfurt und das für Oesterreich nach Wien. Außerdem macht dasselbe sämmtlichen Provinzial-Comite's, welche dieses wieder sämmtlichen Lokal- Comite's communiciren, briefliche Mittheilung hievon, sowie von allen Fragen, welche es auf die »Tagesordnung setzen wird, worunter die Wahl der Orte, in denen die Anstrengungen zur Verlegung der Wochenmärkte in erster Linie stehen. Ferner hat das Central- Comitö die abgeschlossene Jahresrechnung der Plenarversammlung vorzulegen. Endlich hat das Central- Comit« die Pflicht, wenn nur irgend möglich, diesen Statuten, r68p. ihren Aenderungen nöthigenfalls die behördliche Genehmigung zu verschaffen. Tick. V. Wahlangelegenheiten. %. 20. Zn der von der Central - Versammlung anberaumten Plenar-Versammtung (§. 19) wird theils von den Anwesenden, theils aus den durch Vermittelung der Provinzial-Comitö's eingegangenen schriftlichen Voten die vorzunehmende Wahl effectuirt, so wie durch dieselbe Modalität die übrigen Punkte der Tagesordnung erledigt b); der Jahresbericht erstattet und die 7) Dieser Punkt involvirt allerdings ein unbedingtes Vertrauen; und doch konnte ich zu keinem andern Resultate kommen. Man bedenke nur, wie viele rein diskret zu behandelnden Fälle im Leben Vorkommen, z. B. Betheiligung an Wahl-Agitationen von Communalbeamten, deren Votum unsere Angelegenheit untersteht, Anwendung aller gesetzlichen Mittel rc. 8) Freilich hat eine Abstimmung auf Grund schriftlicher Voten ohne mündlichen Gedankenaustausch seine großen Mängel; indeß sind dieselben aus den in Anmerkung 5 auseinander gesetzten Gründen nicht zu umgehen. Vielleicht ließe sich wenigstens relativ dadurch einen Aequivalent erreichen, daß in den Provinzialversammlungen (§. 8) die Tagesordnung der Plenarversammlung svergl. § 19) ebenfalls auf die Tagesordnung gesetzt und von denen, welche zur Plenarversammlung nicht erscheinen, dort discutirt und das betreffende Protokoll dem Centralcomitv zugesendet würde, welche Procedur etwa noch dadurch zu vervollständigen wäre, daß dem Provinzialcomite gegenüber von den Lokalcomitk's rücksichtlich der auch in der Provinzialversammlung nicht Erscheinenden ein gleiches Verfahren eingeschlagen wird. Rechnungsablage vorgelegt; für jedes Mitglied wird zugleich ein Ersatzmann gewählt, Leiter der Plenar- Versammlung ist der Präsident des Central-Comitö's. §. 21. Das abtretende Comite-Mitglied fungirt noch bis?ipn Kmn jmo. Das Central - Comitö veranlaßt gleich nach der Plenar-Versammlung die Drucklegung eines Jahresberichtes, welcher 1) die Namen der fungirenden Mitglieder, des Central-Comite's und der Provinzial-Comitö's (auch der Lokal - Cornite's?), 2) Namensverzeichniß sämmtlicher Mitglieder, 3) Beschlüsse der Plenar - Versammlung, 4) kurzgefaßte Rechnungsablage, 5) kurzgefaßten Bericht über die Fortschritte und die Thätigkeit im verflossenen Jahre enthalten muß. Tick. VI Von den außerordentlichen Fällen. §. 22. In außerordentlichen Fällen, d. h. wenn die stricte Einhaltung des Statuts eine günstige Gelegenheit zur Realisirung der Zwecke des Vereines vereiteln würde, kann das Central - Comite auf eigene Verantwortung Vorgehen, muß aber die nachträgliche Genehmigung der Plenar-Versammlung einholen. §. 23. Da die traurige Erfahrung lehrt, daß selbst Bemühungen für das klarste Recht oft erkünstelte Gegenströmungen im Volke Hervorrufen, die der ruhigen Verfolgung des Zieles sehr schädlich werden, was bekanntlich bei Angelegenheiten unseres Vereines ganz besonders der Fall ist; so wird es dem Central-Comits zur Pflicht gemacht, von den sich noch auf diesem Stadium befindlichen Angelegenheiten nur so viel zu veröffentlichen, wie ohne Schaden nach dieser Richtung hin geschehen kann. Tick. VII. Zusätze und Abänderungen. §. 24. Jedes Mitglied ist berechtigt, mündlich oder schriftlich Zusatzvorschläge zu machen, worüber das Central-Comitö nach obigen Modalitäten (§. 20) eine Beschlußfassung herbeizuführen hat. Abänderungsvorschläge hingegen dürfen erst nach 3 Jahren discutirt werden. G

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