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Der Israelit · 1867-03-06 · Heft 10 (6.3.1867) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
8 (1867)
Issue
Heft 10 (6.3.1867)
Date
1867-03-06
Page
– (sequence 5)
Language
German
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156 größere Gemeinden, wie z. B. Buchau schicken ihre Knaben nicht in die iSr. Volkssondern in die Realschule. Für wen also ein israelitisches Lesebuch? — Das Lesebuch ist auch kein israelitisches, wenn es ein indifferentes gegen die Religion ist. Von diesem Lesebuch wird man sagen können: „Berge haben gekreist, und eine Maus ist geboren worden." So wie es aus der Mache von Seiten der israel. Oberkirchenbehörde kam. war es nicht zu gebrauchen. Herr Seminardirektor Stockmayer in Eßlingen mußte es einer völligen Umarbeitung unterwerfen. — Hätte man das Lesebuch von Ludwig Stern eingeführt, so wäre es ohne besondere Kosten geschehen; oder hätte man der Antrag des seligen, tüchtigen A. Hilberth angenommen, der das allgemeine württembergische Lesebuch für isr. Schulen bearbetten wollte, so hätte man doch ein conformes mit allen andern württ. Schulen gehabt. Aber man wollte sein Regiment zeigen und wendete Tausende auf für eine verlorene Arbeit. Wir wollen das Erscheinen des Lesebuchs abwarten und dann mebr über dasselbe sagen. Krailsheim (Von der Jaxt). Die hiesige Gemeinde hat den Stuttgarter Minhag eingesührt und der Reform zu Ehren die Synagoge reftaurirt, ein Harmonien aufgestellt; beim gottesdienstlichen Cultus singt 2-! zu deutsch, gemischter Chor, Männer und Frauen, das gefällt hier und der im Amte hier ergraute tüchtige Lehrer macht den modernen Chor-;:n. Aber jetzt soll er die Erfolge der von ihm unterstützten Reform selbst büßen. Die Gemeinde will die Kosten der Volksschule nicht mehr tragen; ihre Kinder in die Stadtschulen schicken und nur noch einen musikalischen Vorbeter, der zugleich Religionslehrer ist, anstellen. Sonst hat man Rücksicht auf tüchtige Lehrer genommen, jetzt will man nur Chordirigenten und Orgeltreter; Ohrenkitzel und bei offenen Frauenemporen, Augenschmaus. Es ist sine eigens Zeiterscheinung-, mit der Einführung der Reform in die Synagoge werden die israel. Schulen geschloffen. Freilich machen die Geweindeglieder und nicht ganz mit Unrecht geltend, daß sie den Unterricht im Hebräischen besonders bezahlen müffen, weil der Lehrer behauptet, er sei nicht obligat; wenn aber die Gemeinde eine israelitische Elemnetarschule errichtet, so ist der hebräische Unterricht nicht Nebensache an derselben und sie kann verlangen, daß der Lehrer den Unterricht im Hebräischen als öffentlichen betrachtet; der Unterricht in der min darf nicht m nsm omp sein; yap imin rwy, der Unterricht in der Thora ist obligat. Vom Neckar. Eine erfreuliche Erscheinung ist es, daß bei dem gehobenen politischen Leben uud Treiben auf allen Seiten Juden mit Auszeichnung Mitwirken. Auf Seiten der demokratischen VolkSpartei sind im Ausschuß in Stuttgart thätig: die Herren Rechtsconsulent Levi, Bankier Hausmeister; in Heilbronn Lehrer Löwenstein; bei der deutschen Partei ist ein angesehenes Mitglied Herr Dr. Kilian Steiner; in Fragen der Volkswirthschaft ist Autorität Herr Eduard Pfeiffer; im Landescomite der deutschen Partei sitzt Herr Dr. Rosenthal aus Göppingen; bei den Arbeitervereinen excellirt Herr Hochberger in Stuttgart. Man sieht, wie die Juden durch ihre Religion nicht separatistisch sind, und kann ihnen von keiner politischen Partei mit Recht vorwerfen, daß sie einer ausschließlichen politischen Richtung huldigen. Berlin, 26. Febr. Für die Stellung der königlich sächsischen Regierung zu den inner« Fragen des norddeutschen Bundes kann folgende für die Industriellen wichtige Verfügung einen Beitrag geben, welche so eben ein hiesiger Fabrikbesitzer Herr Joseph Joachim Liebermann auf einen direkt an den König von Sachsen im Jntereffe seiner Glaubensgenoffen gegen die bisherige Beschränkung der Ansiedelung der Juden im Königreich Sachsen erhallen hat. Sie lautet: „Auf die von Ihnen unter dem 1. ö. dieses Monats an Se. Majestät den König gerichtete, von Allerhöchstdemselben an das Unterzeichnete Ministerium abgegebene Vorstellung, welche die Revision der Gesetzgebung des Königreichs Sachsen in Betreff der Juden zum Gegenstände hat, wird Ihnen Folgendes eröffnet. Nach damaliger hierländischer Gesetzgebung, Gesetz vom 12. Mai 1851, die Aufhebung der zur Publikation der deutschen Grundrechte ergangenen Verordnung vom 2. März 1849 betreffend, § 3 in Verbindung mit § VI. der Verordnung die Ausführung einiger Bestimmungen der deutschen Grundrechte betreffend, vom 20. April 1849 sind die inländischen Juden den christlichen Nnterthanen des Königreichs in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht zur Zeit völlig gleichgestellt. Es ist ihnen auch mithin die Niederlassungs-Freiheit innerhalb des ganzen Bundes gewährleistet und an keine anderen, als die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. Die Niederlaffung ausländischer Juden ist nach den hier maßgebenden Vorschriften des Gesetzes, einige Modifikation in den bürgerlichen Rechts - vsrhältniffen der Juden betreffend, vom 16. August 1838 in Verbindung mit §§. 10 und 18 des Gesetzes, den Erwerb und Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 allerdings noch auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt. ES ist jedoch zu bemerken, daß ein ausländischer Jude mit der Niederlaffung in einer dieser beiden Städte in die Verhältniffe und die Rechte eines Inländers eintritt und nunmehr nicht weiter behindert ist, von hier aus auch an andere Orte des Königreichs sich zu wenden. Abgesehen hiervon geht aber die sächsische Regierung davon aus, daß der von Ihnen geäußerte Wunsch in Bezug auf das NiederlaffungSrecht der

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