Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 7 (1866)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1866)
- Date
- 1866-11-07
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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749 /Erledigung der israel. Religionslehrer-, Schächter- und Vorbeterstelle in Kindenheim, Kantons Grünstadt. Die iSrael. Religionslehrer-, Schächter und Vorbeterstelle ist erledigt und soll alsbald durch einen interimistischen Verweser wieder besetzt werden. Der Gehalt beträgt: 1) baar aus der Cultuskasse.fl. 200 2) Schächtergebühren und sonstige Casualien fl. 100 fl. 300. Bewerber um diese Stelle wollen innerhalb 14 Tage ihre Gesuche persönlich einreichen. Kindenheim, den 25. October 1866. Der Gult«Svorffand. Die Gemeinde Sheerith Israel (orthodox) -u San Francisco (Califormen, Nordamerika), wünscht einen Cantor pn zu engagire«, der im Besitze musikalischer Kenntnisse, einen Chor in der Synagoge zu leiten, Religions- und hebräischen Spracht-Unterricht zu ertheilen befähigt ist. Gehalt 2500 Dollars in Bereinigter-Staaten- Geldmünze per Jahr. Qualificirte Bewerber werden aufgefordert, ihre Gesuche nebst Qualifications-Attesten und Empfehlungsschreiben an die obige Gemeinde einzusenben. Im Aufträge des Vorstandes: Jsajah Cohn, Secretair. urch das Ableben des ehrwürdigen Kreisrabbiners H. David Löwy ist m Amschlberg, Post Sobieslau (Böhmen), die Stelle für einen Local-Rabbiner vakant. Reflectirende wollen sich bis Ende Dezember l. I. an den gefertigten CultuSvorstand wenden. Dem Acceptirten werden Reisekosten vergütet. Amschlberg, den 22. Oktober 1866. Der Gultusvorffand. n einem Manufakturwaaren-Geschäft in Wiesbaden, das am Samstag und an Feiertagen geschlossen ist, wird ein Lehrling gesucht. Kost und Logis im Hause. Näheres bei der Expedition d. Bl. sul» Nr. 692. Zur Cholera-Desinfection. Das einzig wahre Präservativ gegen diese Epidemie sind die Filter aus plastisch poröser Kohle von LouiS Glokke in Gaffel, durch welche das Wasser von allen unschädlichen Bestandtheilen gereinigt wird und einen vollständig gesunden und angenehmen Geschmack erhält. Dieselben find zmn Preise von 25 Sgr. bis zu IV» Thlr. per Stück durch obige Firma zu beziehen. Der Sieg der Wahrheit! Er ist endlich gelungen! Der so vielfach verfolgte Daubitz'sche Kräuter-Liqueur hat seine sämmtlichen Feinde, einzig und allein durch die innewohnende Heilsamkeit und Heilkräftigkeit bei vollständiger Gefahrlosigkeit seines Gebrauchs besiegt. Aerzte und Apotheker mußten dies endlich anerkennen, weil die Gerichte es constatiren; und sie müssen es sich gefallen lassen, daß ein einfaches Genußmittel vermöge ferner wunderbaren Zusammensetzung ihnen die Patienten vermindert. Was gesund ist. wird von Denen perhorrescirt, die von der Krankheit der Menschen leben. Ein entscheidendes Dokument, daß der Daubitz'sche Kräuter- Liqueur*) nicht zu denjenigen Arzeneien gehört, welche unter den §. 345 Nr. 2 des Strafgesetzbuches fallen, ist das Erkenntniß des königlichen Obertribunals zu Berlin vom 14. December 1865. Angeklagt waren wegen Verkaufs des Daubitz'schen Kräuter- Ligueurs auf Grund des §. 345 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Kaufleute Jssland und Schönborn zu Groß-Oschersleben. Der Polizeirichter nach Anhörung der Sachverständigen, welche erklärten, daß der Daubitz'sche Kräuter-Liqueur kein solches Präparat sei, welches in dm Verzeichnissen 8 und O der Verordnung vom 89. Juli 1857 sin Stelle derer vom 16. September 1836 getreten!) als nur von Apothekern zu verkaufen aufgeführt stehe, — sprach die Angeklagten frei. Hiergegen ergriff der Polizei-Anwalt Recurs an das königliche Appellationsgericht zu Halber st adt, wurde aber damit von demselben zurückgewiesen. Jetzt nahm sich die Oberstaatsanwaltschast zu Halberstadt der Sache an, indem sie mit Genehmigung des Justizminist ers beim Obertribunal die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die beiden freisprechenden Erkenntnisse einlegte. Dasselbe erkannte jedoch von Rechts wegen in letzter Instanz, daß die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückzuweisen sei, da die Vorderrichter bei ihren Erkenntnissen weder einen wesentlichen Grund des Verfahrens verletzt, noch den §. 345 Nr. 2 des Strafgesetzes unrichtig angewendet hätten. *) Dieser Liqueur ist allein acht zu haben in Mainz: bei Martin Heerdt, P. H. Jörg und U. Schmitt; Ln Castel bei Jacob Bied; in Biebrich bei Chr. Dhler. Das Tabaksrauche«. Zum Ueberfluß viel ist gegen diese durchaus häßliche Sitte civiMrter und uncivilisirter Völker geschrieben, stets ist in diesen Polemiken darauf hingewiesen, daß die Tabakspflanze eins der schärfsten vegetabilischen Gifte, das Nicotin, enthalte, daß sich jeder Raucher mehr oder weniger vergifte; alles dieses ist aber nicht im Stande gewesen, diese üble Sitte zu verdrängen, im Gegentheil wird der Tabaks-Consum von Jahr zu Jahr stärker. Ist jenes nun nicht möglich, so ist es Sache der Wissenschaft und Industrie, Mittel und Wege zu finden, wodurch die nachtheiligen Folgen dieser Nicotinvergiftung ganz oder theilweise beseitigt werden, und diese Mittel und Wege sind gefunden. Es sind wohl die eben so mannigfachen als interreffanten Eigenschaften der porösen Kohle, namentlich die AbsorbitionSfähigkeit für Gase und übelriechende Stoffe, hinlänglich bekannt, weniger bekannt dürfte dagegen sein, daß durch Anwendung der Plasm aus poröser Kohle Pfeifeuköpfe und jCLgarreufprtzea angefertigt werden sLouis Glokke in Gaffittl. Diese Fabrikate aus poröser Kohle haben also den Bortheil, neben dm Ebelschmeckenden Produkten des Tabakranchs, dm Ammoniak und die theerartigm Bestandtheile, hauptsächlich aber das der Gesundheit so sehr nachtheilige Nicotin vollständig, zu absorbiren. Diese Tabaksköpfe und Eigarrenspitzen zeichnen sich nebenbei noch durch Leichtigkeit, gefällige Fotitt und Billigkeit von allen andern deratigen Erzeugnissen vortheilhast aus.