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Der Israelit · 1865-10-04 · Heft 40-41 (4.10.1865) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 40-41 (4.10.1865)
Date
1865-10-04
Page
– (sequence 11)
Language
German
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891 Ungarn, wo damals fast gar keine 22'M' war, nicht wenige die nach Hunderten zählen, eine unglaubliche Anzahl von solchen von über 50 2'ii22, die noch größere Anzahl von kleinern gar nicht zu rechnen, pi i.i' p ^«2.1 2*22 .11,121 fl'Oi', ja sind auch in Deutschland 212'L" und zählen sie nicht nach Hunderten, so lernen dafür gegenwärtig die 2'ii22 sicher rein rr^v. Dazu ist zum großen Derdrusse der .1112.1 21,1 '21.12 21-2221 grade in Deutschland seit den beiden letzten Decennien ein Mulh, für unsere unveräußerlichen Heiligtümer einzustehen, erwacht, den die Schildknappen eines Friedländcr und Ccnsortcn schwer verdauen dürften. — Wozu aber dies alles hier? Za das sind mit Nichten Allotria, das ist ixbissws. re-s, ist ausschließlich der Schlüssel auch zum Verständnisse unserer Cynagogenordnung und unserer Anstandsgesetzgebung. Jede Reform, die heißblütige, wie die kaltblütige die rothe wie die blaue, die Holdheimische wie die Mannheirner'sche sie müssen sich im Princip gegen ii2'2 2212.1 auflehncn, und jene berüchtigten Worte des s. lammfrommen M. gegen ^piui 2^212.2 M12 ^1222^1, — die unerbittlichste Cvnsequenz muß zu ihnen drangen. Denn allerdings so lange es wahre Talmudjünger geben wird, so lange es Werkstätten zur Heranbildung derselben geben wird; so lange werden allerdings die Harlefanzereien der jüdischen Pfaffen niemals zur Ruhe kommen; so lange wird man eben so wenig in Religion im Allgemeinen wie in Synagogenordnung im Besonderen „mache n", sondern nur längst Gemachtes im Ritualcodex zum Abschluß Gekommenes, quellengelreu verkünden können; so lange werden die Herren „Geistlichen" nicht so wirtschaften können, wie sie, d. h. die sie berufenden „Laien" wollen, sondern wie Gott will, so lange werden sie nicht;ii sein dürfen, sondern '12211 'k-.tr7 sein müssen. — Unsere, der Orthodoxen Synagogenordnung und Anstandsregel ist nun aber nicht ausschließlich laxer und liberaler (oder nach dem edlen Ausdrucke des Herrn Oberpredigers in Wien Herumbalgcreien zwischen 2'2iiO, 22:1 und 2^2 gestattend) sondern sie ist auch in vielen Beziehungen strikter und anspruchsvoller. Co z. B. begnügt sie sich nicht damit wie der Würtembergische Oberkirchenrath und der ist doch, wie wir gesehen, gar gewaltig anständig, nur bei der öffentlichen Gottcsverehrung Anstand und Ehrerbietung vorzuschreiben (vgl. Lehrbuch für isr. Religion re. Seite 103 H. 294), woraus unmittelbar folgt, daß im Privatgottesdienste ein Auge zugedrückt werden dürfe, wenn sich dabei Mann und Weib, Bruder und Schwester, Herren, Diener „herumbalgcn"; jene kennt hiebei gar keinen Unterschied zwischen dem Gottesdienste als Privatissimum und dem vor X121 2'i?m O'182 «8i'2. Der Gegensatz hat seine sehr nahe liegende Motive. Die orthodoxe Schulchanaruchordnung gebietet. Anstand vor Gott dem Allmächtigen im engsten Kämmerlein wie wipL2 2'2 211P2; die reformistische nur Vermeidung jedes Eclat, Liebäugeln mit Andersgläubigen, nichts weiter. Doch wir wollten ja noch einige Excrpte geben. Unser Religionscodex lehrt (Orach Chaim c. 151): 1. In Synagogen 0 und Lchrhäusern^) darf kein Leichtsinn wie Spiel, loses und unnützes Gerede stattsinden. ES darf darin weder gegessen noch getrunken, noch Toilette gemacht, noch umhergegangen, noch endlich Schutz gegen Hitze und Kälte gesucht werden; es dürfen darin keine profanen Angelegenheiten wohl aber die der.ipis und 2"i2L' p'is vorgenommcn werden; ebenso Leichenreden in besondern Fällen ^) und wenn man zu Privatzwecken hincingehen muß, so soll man wenigstens ein Minimum von Gebet oder Bibelspruch sagen; 3. Auch darf man in der Synagoge nicht schlafen; 4. es sei denn im Interesse deS öffentlichen Gottesdienstes selbst oder eine andere 2'2ii.iiL2; 12. auch der Boden eines 2212.1 2'2 insbesondere die Stelle über dem i7iip,i pisr darf so wenig wie das 2212,1 2'2 selbst durch eines der obigen profanisirt werden, selbst durch's Bewohnen (Ly) „Wer Jemanden im 2212.12'2 beleidigt, gleicht dem, der die .ii'2L? beleidigt." (R. G. A. S. Weil 152) rc. rc. Dies ungefähr ist die Athmosphäre der orthodoxen Cynagogenordnung. Wer ihr gemäß sich in der Synagoge verhält, verfährt eben religionsgesetzlich; wer dagegen verstößt, pflichtvergessen. Welche andere Ordnung, Lust und Laune aber erfindet, und das „Herumbalgen" um die Autorschaft derselben — kann uns sehr gleichgiltig sein. Aus dem Hegyalja. Vor Kurzem war Mentschele der Schauplatz einer wahrhaft traurigen Scene. Ein echt religiöser und in pecuniärcn Verhältnissen günstig stehender Zsraelite aus Balassagyarmat, der schon längere Zeit öfters an Geistesschwäche litt, begab sich mit dem Vorhaben nach Lißka, dem dortigen Rabbi sein kummervolles Herz zu eröffnen, und ihn zu bitten, auch über seinem Haupte seinen mysteriösen, heilsamen Segenznsprechen, vulgo ihn zu „benschen"; es ist dies ein von ven polnischen Altrabbi neu ererbter Gebrauch, der bei Lebzeiten jener an illusorischen Misticismus festhangender Rabbis gar viele Verehrer hatte, und noch heutzutage viele Hunderte aus dem Oberungarischen Israel zu unserem Lißker lockt. — Der Neuangekom- 0 d. d. ganz abgesehen davon, ob zur Zeit wirklich Got tesdienst stattfindet oder nicht. Der Gott, dem der Anstand gilt, ist ja immer dort.I^ 0 Welche Reformgemeirde könnte sich einer Lehrhausordnung oder nur emes Lehrhauses rühmen? >) Hierauf bemerkt der hyperorthvdexe Mag. Atr., daß der hyperorthodoxe V11P2'"l"« sogar von 1212 und 221122 im 2212,1 2'2 z« sprechen unterlassen, um nicht dadurch zur Be» prrchung gleichgtltigrr Dinge verführt zu wercen.

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