Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 6 (1865)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1865)
- Date
- 1865-08-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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440 überall in seinen Schriften wie in seinen Predigten proclamirt. Der Stifter der christlichen Religion ist ihm nichts Anders als ein Reformator des Judenthums im Geiger'schen Sinne (man siehe die Broschüre: Sadducäer und Pharisäer, von Abr. Geiger, S. 32), gegen den die heidenchristliche Partei, welche die Siegerin blieb, sich in vollen Widerspruch setzte; Geiger hält sich demnach für den conseyuenten Jünger und Nachfolger Jesus, der das von diesem „erweiterte pharisäische Resormbeftreben" zum rechten Ziele zu führen berufen sei (l. c.) Der moderne Nazarener zu Frankfurt a. M. glaubt, nunmehr seine Mission erfüllen zu sollen; er gründet „einen Verein für die allgemeinen religiösen Angelegenheiten des Judenthums" ä einen Thaler die Person; der Verein soll auch Lehr Institute (jüdischtheologische Lehrstühle und Lehrerbildungsanstalten) ins Leben rufen, die die Geiger'schen und Pyilippson'- schen Doctrinen öffentlich lehren und die kommenden Geschlechter vergiften sollen; einige unbedeutende Männer wie Adler in Kassel, Aub in Mainz, Wolfs in Gothenburg rc. geben sich willig dazu her, als Apostel zu den Füßen ihrer Meister zu sitzen und für die neue Lehre Jünger anzuwerben; uns aber gilt das Prophetenwort: b-r 'I, -Q"! ,->LP 1LP Haltet Nath und er wird zerstört, redet Wort, und es wird nicht bestehen, denn mit uns ist Gott (Jesaias 8, 10 ) Zeitungsnachrichten und Correfpon denzen. Österreichischer Kaiserstaat, Wien. Der k. k. Consulatsarzt in Galatz, vr. A. Elbogen, und der österr. Handelsmann Jos. Schiffmann in Smyrna wurden zu Rittern des Franz- Joseph-Ordens ernannt. Beide sind Israeliten. Wien. Die k. k. niederösterr. Statthalterei hat an den Magistrat der Stadt Wien ein Jntimat in Folge Auftrages des hohen Staatsministeriums erlassen, woraus Folgendes hervorgeht: In einem Erlaffe des bestandenen Ministeriums für Cultus und Unterricht in Betreff der Eheschließung der Ausländer in österreichischen Staaten wurde in Aussicht gestellt, daß, in wie ferne die Gesetze einzelner Staaten des Auslandes zur Eingehung der Ehe eine besondere obrigkeitliche Genehmigung nicht vorschreibcu, dieses nachträglich werde bekannt gegeben werden, sobald hinüber die Erklärungen vorliegen, um welche die betreffenden Regierungen im geeigneten Wege angegangen werden. Aus den nun vorliegenden Berichten sämmtlicher im Auslande accreditirten k. k. Gesandtschaften geht hervor, daß die englischen Staatsangehörigen und die Bürger der vereinigten Staaten Nordamerikas, welche sich in Oesterreich zu verehelichen gedenken, nicht verpflichtet sind, sich hiezu eins Einwilligung ihrer bürgerlichen Heimathsbehörde zu erwirken, und daß die von denselben im Auslande eingegangenen Ehen im Heimathslande als rechtmäßige Verbindungen betrachtet werden, sobald sie in Gemäßheit der Gesetze des betreffenden ausländischen Staates abgeschlossen wurden. Auch die Angehörigen des Königreichs Sardinien bedürfen keiner Einwilligung ihrer Heimathsbehörde. Nur müssen Katholiken bei Eheschließungen die diesfälligen Vorschriften der katholischen Kirche beobachten. Es werden demnach die Seelsorger, welche um die Mitwirkung zur Eheschließung von Personen, die sich als Angehörige obgenannter Staaten legitimeren, angegangen werden, lediglich darüber wachen, daß dieselben nicht anders als mit Beobachtung dessen, was das kirchliche Ehegesetz zur rechtmäßigen Eingehung der Ehe vorzeichnet, zur Trauung zugelaffen werden, wobei insbesondere die Vorschrift des § 68 der Anweisung für die geistlichen Gerichte im Kaisertham Oesterreich im Auge zn behalten ist. Was die Angehörigen des Königreichs Belgien, des Kaiserthums Brasilien, des Königreichs Dänemark, des Kaiserthums Frankreich, des schweizerischen Kantons Genf, des Königreichs Griechenland, des Großherzogthums Hessen, des Landgrafcnthums Hessen-Homburg in dem auf der linken Rheinseite gelegenen Landestheile Meisenherm, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Portugal, des Königreichs Preußen, des Königreichs Schweden und Norwegen und der schweizerischen Kantone Tessin. Waadtland und Neufchatel anbelangt, so bedürfen dieselben nach den vorliegenden bezüglichen gesandtschaftlichen Berichten zur Eheschließung im Auslande auch keiner Hcimathsbewilligung; allein da hinsichtlich derselben der bei den früher angeführten Staaten bemerkte Beisatz über die Rechtmäßigkeit der im Auslande geschloffenen Ehen, sobald dieselben in Gemäßheit der Gesetze des betreffenden ausländischen Staates abgeschloffen wurden, entweder gar nicht, oder doch nicht unbedingt enthalten ist, bei mehreren aber im Gegentheile angeführt wird, daß die Gesetzmäßigkeit der M Auslande geschloffenen Ehen nach den eigenen Gesetzen des Inlandes beurtheilt wird, so ist sich Behufs der Hintanhaltung ungesetzlicher Eheschließungen der Angehörigen dieser so wie aller andern hier nicht genannten Staaten, wie bisher, nach üblichen Vorschriften zu benehmen. Endlich geht aus gesandtschaftlichen Berichten hervor, daß keine am österreichischen Hose beglaubigte Gesandtschaft zur Ausstellung von Heirathslizenzeu für die Angehörigen ihrer Staa-