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Der Israelit · 1865-07-12 · Heft 28 (12.7.1865) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
6 (1865)
Issue
Heft 28 (12.7.1865)
Date
1865-07-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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394 ihn zu legen Er gehört von nun an iiLs Schattenreich, l (Fortsetzung folgt.) Statuten des in der isr. Gemeinde zu Kassel bestehenden Kranken Pflege - Vereins. Gestiftet am 3. März 1 77 3. -iix Kassel, im Juni. Meinem Versprechen getreu komme ich heute auf unsere n") zurück, um, meinen früheren, darauf bezüglichen Bericht ergänzend und bestätigend, Ihren Lesern in Nachfolgendem die Gesetze dieses schönen Vereins vorzulegen. Wie Vieles auch hier verkümmert ist, wie wahrhaft verwahrlost auch unsere theuersten und wichtigsten Stiftungen sein mögen, wie sehr die Steine an dem Bau unserer religiösen Institute allmählich verfallen: noch waltet der Geist der Bruderliebe in unserer Gemeinde, und nicht das Geld, sondern die Liebe übt und pflegt die schönen Pflichten des -D.-i r-ch'O^ in ächt jüdischer Weise. Darum dürften diese nachfolgenden Bestimmungen, von dem gläubigen Sinne unserer Großväter und Urgroßväter in's Leben gerufen, von Männern der Gegenwart den veränderten Zeit- und localen Verhältnissen angepaßt, auf das Interesse unserer Glaubensgenossen einigen Anspruch haben. Vielleicht können sie ähnlichen, noch zu gründenden oder schon bestehenden Vereinen in anderen Gemeinden zur Nachahnrung oder doch wenigstens zur Benutzung dienen. Diese Gründe bestimmen uns, dieselben durch Ihr geschätztes Blatt zu veröffentlichen, und mögen sie Zeugniß geben, daß hier noch immer ein günstiger Boden vorhanden ist, auf dem Versuche zur Wiedererweckung und Stärkung frommer Gesinnungen und Handlungen eine nicht unmächtige Stütze finden werden. B. M. I. Zweck des Vereins und Mittel der Ausführung. 8t- Verpflegung der Kranken und Bestattung der Todten ist der Zweck des in hiesiger israelitischer Gemeinde bestehenden Kranken-Pflege-Vereins. §- 2. Die Verpflegung der Kranken geschieht entweder mittelst Aufnahme derselben in das in der Leipziger Vorstadt (Bettenhausen) belegene, dem Verein zustehende Krankenhaus, oder in der Wohnung der Kranken selbst. 8' 3. Sobald ein in hiesiger Stadt oder zu Bettenhausen befindlicher Kranker, oder dessen Angehörige dm Beistand des Vereins in Anspruch zu nehmen wünschen, und der hiervon in Kenntniß gesetzte erste Vorsteher dieses für nöthig erachtet, so hat derselbe zwei Mitglieder des Vereins zum Beistand des Kranken zu bestellen, welche sich an das Krankenlager zu begeben und daselbst zu verbleiben haben, bis sie nach sechs Stunden von zwei anderen hierzu angewiesenen Mitgliedern des Vereins abgelöst werden. §. 4. Den beiden dienstthuenden Mitgliedern liegt es ob, auf den Kranken genaue Aufsicht zu üben, jeder seinem Zustande abgemessenen und zu seiner Erleichterung dienenden Leistung nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, daß die ärztlichen Anordnungen pünktlich befolgt, auch erforderlichen Falles dem Arzt Bericht über das Befinden des Kranken abgestattet werde, überhaupt Alles zu thun, was den Zustand des Kranken mildern, und dagegen Alles entfernt zu halten, was denselben verschlimmern oder dem Kranken lästig fallen könnte. Insbesondere ist es den dienstthuenden Mitgliedern zur Pflicht gemacht, in Gegenwart des Kranken nur von solchen Dingen zu reden, welche demselben zur Beruhigung, zum Trost und zur frommen Ergebung in seine Lage dienen können. 8- 5. Ist das zu verpflegende Individuum arm, so hrben die Vorsteher des Vereins auch dafür Sorge zu tragen, daß, soweit die hierzu vorhandenen Geldmittel es gestatten, der Kranke an den erforderlichen Arzneien und oen sonstigen, seinem Zustande dienlichen Gegenständen keinen Mangel leide. 8- 6. Nimmt die Krankheit so sehr zu, daß die Auflösung zu erwarten steht, so haben die beiden dienstthuenden Mitglieder die bei Todesfällen vorgeschriebenen Gebete mit leiser Stimme zu verrichten. Mit lauter Stimme dürfen dieselben, falls der Kranke seiner Sinne noch mächtig ist, erst dann gesagt werden, wenn Letzterer selbst die umstehenden Personen hierzu aufgefordert hat. 8. 7. Ist die Auflösung erfolgt, so hat der erste Vorsteher ein Mitglied der Verwaltungs Commission sowie vier andere Mitglieder des Vereins zu beauftragen, welche für die Abhebung, Reinigung und Bekleidung des Todten, die Anfertigung des Sarges, sowie endlich für die Bestattung der Leiche Sorge zu tragen haben. 8- Zur Erreichung dieser Zwecke dienen dem Verein außer dem ihm zustehenden Krankenhaus:

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