Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1864)
- Date
- 1864-10-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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562 Religions-Schulwesen betr., vorgeschriebenen Vorbereitungsunterrichtes der Schullehrlinge, als auch des Unterrichtes im Schullehrer-Seminar erachtet und zwar nicht blos für solche, welche dem Religions-Schulfache, sondern auch für solche, welche dem Elementar-Schulfache sich widmen wollen. Solange nur die 3 obersten Curse der Anstalt bestehen, bildet deren erfolgreicher Besuch einen Ersatz für das Zurücklegen des dritten Borbereitungs-Curses der Schullehrlinge und des Besuches des Schullehrer-Seminars. 3) Wer den sechsten Curs der israelitischen Lehrer-Bildungs-Anstalt in einer den Satzungen entsprechenden Weise absolvirt, wird auf gehöriges Anmelden sofort zu der Austritts-Prüfung imkgl. Schul- Seminar zugelassen. Diese neu begründete Anstalt, welche einen höchst gemeinnützigen Zweck verfolgt, dabei aber vorzugsweise auf freiwillige Beiträge angewiesen ist, wird den sämmtlichen Israeliten des Regierungsbezirkes behufs reichlicher Unterstützung warm empfohlen, und werden diejenigen Israeliten, welche sich dem Schulfache widmen wollen, hierauf besonders mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß die Aufnahme in dieselbe in der gegenwärtigen sich auf 3 Curse beschränkenden Gestaltung mindestens durch das vorgängige erfolgreiche Bestehen der Jahresprüfung des zweiten Vorbereitungs-Cursus der Schullehrlinge bedingt erscheint. Im Uebrigen wird auf die von der Vorstandschaft der Anstalt zu erlassenden Bekanntmachungen verwiesen. Würzburg, den 4. October 1864. Königliche Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, Kammer des Innern. In Abwesenheit des k. Regierungs-Präsidenten. Der k. Regierungs-Direktor: vr. Gerstner. Mees. Die Cmancipation der Juden in Frankfurt a. M. Von vr. 8. Frankfurt a. M., im October. Die Annalen dieses Jahres haben wieder eine große That zu verzeichnen, das Recht ist wiederum in einem Staate Deutschlands zum Durchbruch gekommen: die Juden in Frankfurt sind von jetzt an nicht allein an den Pflichten, sondern auch an den Rechten des Staates betheiligt. Nach unserer Verfassung muß bei Abänderungen derselben die Stimme der Bevölkerung gefragt werden, und so war der Senat verpflichtet, die Frage über die Cmancipation der Juden wie die mit derselben zusammengefaßten über die der Landbewohner zur Abstimmung der Bevölkerung zu bringen, und er hat es für richtig gefunden, den Weg der öffentlichen Abstimmung einzuschlagen, nachdem ihm den Modus derselben zu bestimmen vom gesetzgebenden Körper anheimgestellt war. Wie den Lesern dieser Blätter schon bekannt sein wird, hatten sich schon im gesetzgebenden Körper verschiedene Ansichten geltend gemacht, die Einen meinten, nur die geheime Abstimmung gebe den richtigen Maßstab für den wahren Volkswillen, es dürfe keine Pression geübt werden, und sollte, was allerdings zu bedauern wäre, das Gesetz durchfallen, nun — so müsse man auf eine günstigere Gelegenheit warten. Unter den Wenigen, die so argumentirten, that sich besonders vr. Friedleben, ein getaufter Jude, hervor. Dis Andern meinten, wo es sich um eine so kleine Forderung des Rechts handele, da dürfe man eine Pression üben, wer dem Gesetz entgegen sei, der solle als freier Bürger die Offenheit und den Muth besitzen, „Nein" sagen zu können. Mit der Debatte im gesetzgebenden Körper war es aber nicht abgethan, wie zu erwarten, nahmen sich die Lokalblätter der Sache eifrig an, und hier sehen wir ein radicales Blatt, „den Volksfreund," mit allen Mitteln für die geheime Abstimmung agitiren. In diesem Blatte, das sich durch seinen Radicalismus wie durch seine Gehässigkeit gegen die Juden besonders auszeichnet, hieß es, daß mit dem Gesetze wohl jeder Wohldenkende übereinstimmen müsse, daß jedoch das Prinzip, die Freiheit jedes einzelnen Bürgers in der Wahl, zu wahren sei. Es scheine, daß der Senat fürchte, das Gesetz werde bei der geheimen Abstimmung durchfallen, alsdann dürfe es aber auch nicht Gesotz werden. Man habe gut sprechen von Muth und Offenheit, wenn es sich bei manchem kleinen Bürger vielleicht um seine Existenz handele, die durch ein offenes „Nein" sehr leicht gefährdet ist, da es vielleicht Entziehung der Kundschaft nach sich zieht. Die andern liberalen Blätter, die keineswegs einen Eintrag der persönlichen Freiheit wollen, waren alle für öffentliche Abstimmung. — War nun in vorliegendem Falle die öffentliche Abstimmung eine gerechtfertigte, widerspricht sie nicht dem constitutionellen Staatswesen, und sind die Gründe, welche gegen die OeffentÜchkeit vorgebracht wurden, stichhaltig? Allerdings ist die geheime Abstimmung der einzig richtige Weg, dm wahren Volkswillen kennen zu lernen, und wo es sich um politische Acte, wie z. B. um die Wahl eines Abgeordneten handelt, wo das Volk in seinem Recht und seiner Freiheit der Regierung gegenüber geschützt sein soll, oa ist nur ein Modus ein konstitutionell berechtigter, die geheime Abstimmung. Wenn die Regierung einen Plan verfolgt, der die Ber-