Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 5 (1864)
- Issue
- Heft 9 (2.3.1864)
- Date
- 1864-03-02
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447141-2447151--02469-2457806- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
<116 volle Monographie gebildet. Besonders zu würdigen ist die fleißige Zusammenstellung der zahlreichen Ver treter der Polemik für und wider Maimonides. Das Merkchen ist in einem dem Thema ganz angemessenen besseren Hebräisch geschrieben, und darum eine um so erfreulichere Spende für unsere biographische Literatur. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt, 16. Febr. Der Bericht des Verfassungsausschusses liegt uns im Druck vor und heben wir aus demselben die nachstehende allgemeine Bestimmung hervor: Z. 1. fordert in Uebereinstimmung mit dem Senatsentwurf die Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen, d. i. Aufhebung der seitherigen Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte der Israeliten und ländlichen Gemeindebürger. — Biebrich, den 21. Februar. Verehrtester Herr Redacteur! Ich beeile mich Ew. Hochwürden anzuzeigen, daß in letzter Nummer Ihrer geschätzte n Zeitschrift in meinem Aufsatze S. 86 1. Col. der Setzer einen Passus ausgelassen hat, indem er von einem „und daraus in" zum andern „und daraus in" gesprungen, wodurch die Stelle unverständlich geworden. Es muß heißen: „3) In Raschi's S. 21 in Betreff iiwn ib L-ipv? (und daraus in tz. 16). 4) Ebendaselbst S. 61 in Betreff ki"i nivs.-i vQlpii bsil7 (und daraus in H. 51). S. Baer. Stuttgart, den 23. Februar, Abends. (60. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Die Tagesordnung führt zu dem Bericht der staatsrechtlichen Kommission über die Beschlüsse der Kammer der Standesherren zu den Beschlüssen der zweiten Kammer, betr. den Entwurf eines Gesetzes über die bürgerlichen Verhältnisse der isr. Glaubensgenossen. Ref.: Duvernoy. Die Kammer der Standesherren hat beschlossen, nach Art. 1 des Gesetzesentwurfs folgenden Artikel einzuschalten: Die Betheuerungsformel der Israeliten bei allen Eiden besteht in den unter Aufhebung der rechten Hand zu sprechenden Motten: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe! Die Kommission beantragt und die Kammer beschließt Zustimmung. Den von der dießseitigen Kammer aufgestellten besonder» Artikel: Die Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Israeliten bildet kein bürgerliches Ehehinderniß. Auf Ehen zwischen Christen und Israeliten findet das Gesetz vom 1. Mai 1855 Anwendung, hat die Kammer der Standesherren mit Ausnahme Einer Stimme abgelehnt. Die Kommission stellt den Antrag: die Kammer wollen diesen mit 49 gegen 34 Stimmen von ihr früher beschlossenen Artikel nicht weiter festhalten, sondern dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer auf Weglassung desselben zustimmen. Becher: In dem Votum des Hauses zu Gunsten des Konnubiums sehe er so zu sagen ein kulturhistorisches Zeugniß. Nachdem die Kammer ausgesprochen habe, daß das Verbot ungerechtfertigt sei, so frage er, ob man den Beschluß zurücknehmen könne. Er glaube, nimmermehr. Bei Prinzipicnfragen könne eine Transaktion nicht eintreten. Maulen: Er habe für das Konnubium gestimmt, werde aber bei der gegenwärtigen Sachlage gegen dasselbe stimmen, weil er sich überzeugt habe, daß ein großer Theil der Israeliten das Konnubium nicht wünsche, und weil ein großer Theil der christli-, chen Bevölkerung gegen dasselbe sich erkläre. Nödinger: Den Grund, daß das Konnubium den Gefühlen der Bevölkerung widerstrebe, könne er nicht gelten lassen, weil man für die Gefühle der Bevölkerung einen Maßstab nicht habe. Die früheren Grundherren und der Adel haben es in ihrem Interesse gefunden, durch Aufnahme von Israeliten ihr Gebiet zu bevölkern; nunmehr aber sei es Pflicht, zur Versöhnung des israelitischen Theiles der Bevölkerung mit der christlichen mitzuwirken. Holder: Er bestreite, daß ein Nachgeben an die Kammer der Standesherren in dem bezeichneten Punkte ein Aufgeben von Prinzipien sei. Wenn das Beharren auf der einzelnen Forderung die Folge hätte, daß ein sehr wichtiger Fortschritt, als welcher das Gesetz im Allgemeinen anzusehen sei, unmöglich würde, so erscheine es ihm angemessen, daß man nachgebe. Man müsse die Lösung der Frage im Sinne der Kammer, der Zukunft auheimgestellt lassen, und er sei auch überzeugt, daß man Ln Kurzem dahin kommen werde, durch ein allgemeines Gesetz vom Stand-