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Der Israelit · 1863-11-25 · Heft 47 (25.11.1863) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 47 (25.11.1863)
Date
1863-11-25
Page
– (sequence 13)
Language
German
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587 rum bemühen darf, sondern bloß deßhalb, weil er zur Aenderung seiner verzweifelten Lage sich nicht entschließen kann, und diese Verzweiflung hat ihren Grund in der Gleichgiltigkeit gegen das gewisse Vermögen und sichere Gut, und in der Ueberschätzung dessen, was ihm einem Verluste ausgesetzt scheint und nur durch ein Wagniß gewonnen werden kann. — Der Reiche denkt nicht an sein Vermögen, um dessentwillen er von Tausenden beneidet wird, und welches er sich durch vieljährige Thätigkeit und große Aufopferungen erworben hat; befindet er sich aber am Spieltisch, so bekömmt die zu gewinnende Summe, obgleich äußerst geringfügig und unbedeutend im Vergleich zu seinem Reichthum, aus dem Grunde, weil er sie auch verlieren kann, einen gleich hohen Werth in seinen Augen. — „Traurig! Traurig!" rief der Schuldner, „kaum habe ich mein Schäfchen ins Trockene gebracht, gerathe ich in eine andere Verwickelung! Es geht uns mit unseren klugen und listigen Streichen, wie dem Schiffer, der, nachdem er lange von Stürmen umhergetrieben wurde, sich endlich dem Ufer nähert, und zwischen den Klippen, welche sich dort befinden, anstatt eines sicheren Hafens nur ^neue Gefahren findet. Ich habe fest geleugnet, stecke aber eben so fest in einer Schlinge; welche peinliche Alternative, entweder das Darlehen zurück zu geben, oder einen falschen Schwur zu begehen! Mich von dem Gelde trennen, keineswegs, gerade dieses ist mir lieber, als Alles, was ich auf geradem Wege erworben; es bleibt mir Nichts anderes übrig, als darauf zu sinnen, daß mein Eid kein Meineid sei!" — Er verschaffte sich einen Pohrstock, höhlte ihn gut aus und steckte die schuldige SymrnL hinein, indem er sich mit vieler Selbstgefälligkeit zu seinem Einfall gratulirte: „Man verbietet zwar bei einem Schwur sich auf etwas zu stützen, aber eben, weil man sich auf etwas zu stützen verbietet, werde ich mich wohl auf etwas stützen können." Er kehrte nun zum Richter zurück und wiederholte seine Bereitwilligkeit den Schwur zu leisten. Der Kläger wurde gerufen. Zu diesem wendete sich schnell der Schwörende und bat ihn mit dem Tone der Unterwerfung: „Halte mir indessen diesen Stock, ich darf und mag mich beim Schwören darauf nicht stützen!" — Dann stellte er sich auf die angewiesene Stelle hin und hob mit feierlich-ernster Stimme an: „Ich schwöre vor .... Alles was N. N. mir geliehen, habe ich vollständig ihm zurückerstattet." Wuthentbrannt darüber, daß der Betrüger noch obendrein den Gott dcr Wahrheit zum Zeugen seiner Verruchtheit angerufen, und daß die gerechte Strafe nicht sofort den Falschschwörer zu Boden schmetterte, schlug der Kläger mit dem ihm zum Halten gegebenen Rohrstock heftig und wiederholentlich auf den Boden und kam, ohne es zu ahnen, dem Betrüge auf den Grund; die darin enthaltenen Geldstücke fielen heraus und bekundeten oen verschmitzten Einfall des Schuldners. Man sah nun ein, daß er wußte, was er schwur, doch schwur er nicht, was er wußte. — Die Freude über die göttliche Fügung, dem Gerechten gerecht zu werden, leuchtete im Gesichte aller Anwesenden und der davon in Kenntniß Gesetzten. Nedarim Fol. 25. Ein Mann (ledig), der schon öfters an den hohen Feiertagen vorbetete, sucht eine Stelle als Vorsänger; derselbe kann auch den nöthigen Unterricht im Hebräischen an Kinder ertheilen. Der Eintritt kann sogleich geschehen. Auf frankirte Anfragen sab 430 theilt die Exped. d. Bl. die Adresse mit. in Mädchen von anständiger religiöser Familie wünscht eine Stelle als Haushälterin oder Gesellschafterin in einem anständigen und religiösen Hause. — Ebenso wird für ein Mädchen in einem Wanufactur- oder Colonialwaarengeschäft eine Lehrstelle gesucht. — Herr Or. Lehmann in Mainz, der diese Familie kennt, ist so gefällig, nähere Auskunft zu ertheilen und bittet man, sich an denselben in Franko- Briefen zu wenden.

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