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Der Israelit · 1863-02-11 · Heft 6 (11.2.1863) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 6 (11.2.1863)
Date
1863-02-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
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64 wissend auf dem Gebiete des jüdischen Religionsgesetzes, wagen sie es, über Bestrebungen zu Gericht zu sitzen und Bemühungen zu verurtheilen, für die ihnen jedes Verständniß abhanden gekommen. Die Art und Weise, in welcher die „Helden der Neuzeit" über die St.'r Gesetzestreuen aburtheilen — nicht in einer Correspondenz, sondern in einem Leitartikel —, ist so maßlos, so gehässig, daß die berüchtigte Intoleranz und Inhumanität der Reformer sich einmal wieder so recht „cannibalisch" offenbart. Sie nennt die Mittel würdiger als die Zwecke, die Opferwilligkeil Ruhmredigkeit und Prahlerei, die Frömmigkeit Augendreherei, den heiligen Kampf kleinliches Gezanke, ja, sie bezeichnet die Freude über die endlich errungene Gewissensfreiheit als den wild eil, wüsten Ruf derer, die um das Kalb Lanzen. Und wer sind diese Männer, welche nach der „Neuzeit" um das Kalb tanzen? Sind es Leute, die dem Erwerbe und dem Genüsse die heiligsten religiösen Interessen opfern und deshalb die Sabbat- und Festtage entweihen? — nein, das wären ja nach den Helden der Neuzeit die Träger und Stammhalter des Judenthums. Sind es Männer, die im Verkehre mit den Nebenmenschen die Gesetze Gottes nicht beobachten? — nein, die in Rede Stehenden sind Leute, welche sich eines ehrenwerthen Rufes erfreuen. Welches ist denn der große Vorwurf, den Herr Szanto*) den Gesetzestreuen irr St. macht? Man höre und staune: daß sie weniger Sprachgewandtheit besitzen als er selber! Nun, den Vorwurf können die Herren ertragen; sind sie doch auch nicht Redakteure einer Zeitschrift, welche sich die Neuzeit nennt! Stylistische Fertigkeit in Handhabung der deutschen Sprache berechtigt jedoch nicht zu einem Urtheile in jüdisch-reli giösen Angelegenheiten, — allein die gelehrten Männer der Neuzeit paßkenen in der That in allen Fällen mehr nach Göthe und Schiller als nach Talmud und Schnlchan Arnch. Mit grenzenloser Frechheit zeiht ferner die Neuzeit die Gesetzestreuen in St. der Lüge; aber mehr als Frechheit ist es, ein Verfahren ist es, für das dem gebildeten Menschen der Ausdruck wenn auch nicht fehlt, doch schwer fällt, daß „die Neuzeit" behauptet, der Kampf der Gesetzestreuen in St. habe der Conservirung von Mißbräuchen der Anstandslosigkeit und Barbarei gegolten! Wo hat jemals innerhalb des Judenthums Barbarei existirt, daß die St.'r solche hätten conserviren wollen? Doch hören wir die Neuzeit selbst: „Wir haben, sagt sie, nichts dagegen, wenn es Jemandem Bedürfnis ist, unter Veitstänzen sein Gebet zu verrichten, daß alle 248 Glieder und 365 Sehnen (wie man sie nach orthodoxer Anatomie beziffert) mit vibriren; wir haben nichts dagegen, wenn man die Sabbatbraut begrüßt, indem man sich nach allen 32 Gegenden der Windrose verneigt; aber man vermesse sich nicht, dieses Alles Gesetz, das strenge Halten daran Orthodoxie zu nennen und die Verwerfung dieser Abgeschmacktheiten als rationalistisches Gelüste auszugeben, das man als analoge Erscheinung des Deutschkatholizismus den christlichen Behörden gegenüber darstellen darf." Der geehrte Leser sieht schon aus dem Ton, welcher in diesen Worten herrscht, von was für Geistern „die Gelehrten der Neuzeit" besessen sind; wir wollen auf den Hohn und die Schmach, mit denen hier das Judenthum besudelt wird, nicht näher eingehen — aber, wahrlich, die St.'r Gesetzestreuen hätten nicht jene großartigen Kämpfe gekämpft, nicht Zeit und Vermögen geopfert, wenn es sich nur darum gehandelt hätte, die Beweglichkeit beim Gebete und die Verneigung beim Lecha Dodi zu conserviren. Es handelte sich jedoch um ganz andere Dinge, um die Erhaltung des jüdischen Religionsgesetzes in seiner Integrität selbst. Zum Beweise dafür lassen wir eine Stelle aus einem Briefe folgen, welchen die Gesetzestreuen der Gegenpartei geschrieben, um die Trennung zu rechtfertigen (siehe Jsr. Jrhrg. HI. Nr. 5. S. 35): „Der Grund, der unsere Trennung veranlaßte, bestand darin, weil die von Euch angenommenen Gemeindestatuten Bestimmungen enthalten, welche dem uns heiligen und als höchste Autorität geltenden jüdischen Religionsgesetze widersprechen. Wir können uns nicht entschließen, eine Synagoge zu besuchen, in der im Namen der Gemeinde unfern religiösen Vorschriften zuwidergehandelt wird; unser Gewissen streubt sich dagegen, einer religiösen Gemeinschaft anzugehören, welche das, was eine prinzipielle Leugnung der Verbindlichkeit unseres Religionsgesetzes enthält, zum Gemeindestatut erhebt. Nach unserer Usberzeugung ist kein Rabbiner und kein Gemeindevorstand und keine Gemeinde — und wenn sie auch einstimmig wäre — berechtigt, irgend eine religionsgesetzliche Vorschrift aufzuheben oder an der überkommenen Gebetordnung irgend eine Äenoerung zu treffen; da aber in Z. 17 Eurer Statuten hinsichtlich Kaddisch und Borchu, Z. 20 hinsichtlich der Haftora Bestimmungen getroffen sind, welche deutlichen, im Talmud und in den rabbinischen Codizes ausgesprochenen Vorschriften geradezu widersprechen; da in ß. 24 die Abschaffung eines auf der heil. Schrift beruhenden und von jeher in ganz Israel verbreiteten Gebetes festgesetzt ist. und hiedurch das Judenthum ohne irgend einen Grund der Inhumanität geziehen wird; da in §. 25 hinsichtlich des Trauertages des 9. Ab ebenfalls Verordnungen

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