Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 42 (22.10.1862)
- Date
- 1862-10-22
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Mnargesetze: finden auch, auf NnterraSbiner Anwen-! düng. Man. kann ihnen einen Attersdispens gewähren. - i - >- . . .. Art. 3. . Die Diplome für den ersten Gradrabbinischer Functionen, wie die höhern Diplome und die für den zweiten Grad werden durch das Centralconfistorium ausgefertigt. . Art. 4. < Die Dauer für die Functionen der Mitglieder der Departementsconfistorien ist wie die des Centralconsistoriums auf acht Jahre festgefetzt. Die Erneuerung bis auf die Hälfte der Anzahl hat alle hier Jahre stattzusinden. Die ausgetretenen Mitglieder sind wieder. wählbar. Das DepartemenLeonsistorium ernennt auf vier Jahre seinen Präsidenten und Vizepräsidenten. - - Art^ 5. In jedem Consistorialbezirke werden die Laienmitglieder des Departemeytconsistoriums, das Laienmitglied des Centralconsistoriums und die zwei zur Wahl eines Großrabbinen Delegirten erwähltvon allen Israeliten, die das 25.- Jahr vollends erreicht haben und die in folgende Kategorien gehören; 1) Alle, die irgend eine Bedienstung beim Cultus haben und damit unter dem Titel von Administratoren oder jährlichen Suscriptoren in Verbindung stehen, und unter der Autorität der Consistorien stehen. 2) Alle Funktionäre der Administration, die der judiciellen Abtheilung, Professoren und Jnstitutsvorsteher jener Schulen und Anstalten, die vom Staate, der. Commune oder;,dM Consistorien;gegMndMfind, und. jeder Israelit-, der mit gesetzmäßigem Diplome versehen ist. ... , /. - . .-- - 3) Alle Mitglieder des General-, Arrondiffement- und Municipalrathes. - 4) Die Offiziere M Wafien«und zu Lande, in Aktivität oder in Ruhestand. M Die Mteroffiziere^ die HMaten» der.Marine, die. Mitglieder der- Ehrenlegion/- die Inhaber. der-MiliLärmedaillon., ... 5- 7... -. . .6)^ Die^ -Mitgliederder Handelskammern ^undchir auf der Liste der Commerzno.Lablen stehen. > 7) Die Titulaire der okstoss ministeriels. 8) Die Fremden , welche seit drei Jahren in einem Consistorialbezirke wohnen, und. in die oben 335 bezeichneten Kategorien gehören^ ohne daß ihnen jedoch. hieraus -das Recht auf passive Wählbarkeit erwüchse. Art. 6. ' . Die. Liste der Wähler ist vom Departements»»^ sistorium zu entwerfen und vom Präfekten zubestätigen. ' ' Art. - 7.' - - In jeder Gemeinde hat unter Obhut des administrativen Commifsärs die Formirung der partiellen Liste> die alle Lsrael. Wähler des Bezirkes enthält, voranzugehen. Israelitische Wähler/ die in Orten wohnen, welche weder zum Reffort eines Rabbiners noch dem eines Officianten gehören, haben sich in die Liste der ihrem Domieile am nächsten gelegenen Gemeinde einzutragen. Die Partiallisten bleiben einen Monat lang an der Außenseite des Tempels affichirt. Die Listen sammt den Reklamationen, die etwa nach den vorstehenden Paragraphen einlaufen, find sodann an dasMepartemerüconWorium zu leiten. In M dem wird nach der Vorschrift des Art. 2A der Ordonanze vom 15. Mai 1844 vorgegangen. : Art. 8. Die Liste der Wähler ist permanent. Sie wird alle ^4» Jahre revidirA Nichts desto weniger, wenn in einem kürzern Intervalle eine Emennung stattzufinden hat, fügt das Consistorium der Liste die ne« acquirirten Mitglieder bei, und streicht diejenigen, welche das Wahlrecht verloren haben Die Tabelken der Neuerwählten wie der Gestrichenen sind an den Tempel einen Monat vor der Einberufung der Wäh-' lerversammlung' anzufügen und zu gleicher Zeit am den Präfekt zu leiten. Anfragen über Einschreibungen oder Streichungen find innerhalb zehn Tagen von der Zeit, alsdie Tabelle an dem Ternpel affichirt erscheint, gerechnet, ernzubringen. Die Großrabbinen der Depärtementconsistorien werden ernannt durch das Centralconfistörium nach einer vom Departementconfistörium in Vorschlag gebrachten Liste von drei Rabbiner». Die Ernennung ist unserer Genehmigung zu unterwerfen. 2 Art. .16. Niemand darf die Funktionen eines Mohel oder Schochet vollziehen/; der nicht die specielle Ermächtigung hiezu) von dem- Eezirksconsistörium in RebereLnstiu^ muug mit dem Großrabbinen besitzt. : Unten Anderer«: