Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1862)
- Date
- 1862-07-23
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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23S selb 40 kr. ö. W.; Leopold So rer 20 kr. ö. W.; E. Koppelmann 30 kr. ö. W.; Ignatz AbeleS 50 kr. 3. W.; von einem Ungenannten 40 Nkr.; zusammen 8 fl. 5. W. Papiergeld und 40 kr. Silber. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Ans Bayern, im Juli. Schon wieder bin ich im Stande, eine Mittheilung zu machen, die wiederholt beweist, wie sehr unsre hohen und höchsten Staatsbehörden stets besorgt sind, unsre h. Religion zu schützen und zu fördern; wie dies übrigens von den Rathen und Organen unsres erleuchteten Königs, nicht anders zu erwarten steht. Vor etwa 10 Jahren nämlich petitionirte der um das Judenthum so vielfach verdiente Herr Distrikts-Rabbiner Bamberger zu Würzburg geeigneten Ortes, um die Wahrung der Gewissensfreiheit jüdischer Gefangener in den Straf- und Arbeitshäusern. Die gehabte Mühe war keine vergebliche. ES wurde gestattet, was eben zu gestatten möglich war. Nämlich, daß dieselben: 1) An Sabbaten und den jüdischen Feiertagen von jeglicher Arbeit befreit seien. 2) An den Osterferertagen mit Mazoth und überhaupt ritu verköstiget werden. 3) Sich der Gebetriemen (p^sn) beim Gebete bedienen dürfen.*) 4) Geeigneten Religions-Unterricht erhalten. Es war dies ein Akt der Humanität, dem jedes jüdisch fühlende Herz warmen Dank zollte. Jedoch war dies nur für die Anstalten des diesseitigen Bayerns. Die jüd. Sträflingen des jenseitigen Bayerns wurden dieser Wohlthat nicht theilhaftig. In neuester Zeit nun, der Zeit, die für Bayerns Gesetzgebung so ersprießlich, wurde erwähnte Allerhöchste Gnade zum allgemeinen Gesetze für Bayern, also für alle Landestheile allergnädigst ausgesprochen Wrr lassen hier die juac..- A der In diescm Linnr >-uch wahrscheinlich di« bezügliche Stelle ln dem weitcrfolgrnden cmfzusasscn. Der Einsender Allerhöchsten Königliche» Verordnung', die Hmisorknung für die Zuchthäuser betreffend, vö« 12 Hunt 1862 (Regierungs-Blatt für da- Königreich Payern Nr. 28) folgen, und glauben hierdurch Manche« schon deßhalb einen Dienst zu erweisen^ da bei gleichen Gesuchen in andern Ländern eine Bezugnahme hierauf nur vorteilhaft sein kann. Dip §§ lauten: ' 8- 24 rc. Für israelitische Gefangene darf jedoch während ihres Osterfestes eine nach den Vorschriften ihrer Religion zubereitete Kost, welche an Quantität und Qualität die Kost der andern Gefangenen* nicht übertrifft, von dem Vorstande unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. §. 40. Den israelitischen Gefangenen ist die Feier des Sabbats und der 13 hohen Festtage gestattet. Dieselben werden an diesen Tagen in eine« besondern Locale, womöglich unter einem Rabbiner oder Neligionslehrer, zum Gebete versammelt und dürfen hierbei die Schausäden und Denkrieme» (?) anlegen. < Für ihren Religions-Unterricht wird die nach den örtlichen Verhältnissen zu ermöglichende Gorge getragen. §. 58. Die israelitischen Gefangenen find an den Sabbaten und den 13 hohe» israelitische» Festen von der Arbeit befreit, und haben dagegen an den Sonn- und gebotenen christlichen Feiertagen zu arbeiten. Emden. Am verflossenen Wochenfeste waren 2>i Jahre verflossen, seitdem Herr Landrabbiner Hamburger zum erstenmal in der Neuschule in Prag gepredigt hatte. Demselben wurden von allen Seiten ehrenvolle Auszeichnungen zu Theil, nicht allein von den Stadt- und Gemeindebehörden, sondern auch von der Landdrostei und dem Cult ns Ministerium. (Hamagid.) Preußen. Berlin, 13. Juli. In der Diöcese Lob'nrz Regierungsbezirk Magdeburg haben sämmtltche Gemeind». Kirchenräthe — mit Ausnahme einer Parochie — eine Erklärung wider Civil he, Abschaffung der Schulregulatioe und Gleichstellung der Inden auch