Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1862)
- Date
- 1862-07-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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22S . i r» f. /: /. zu verdrehen. Der Redner un'I keinen Einfluß auf die Debatten üben, er will e.!s Judi.'yor dem ganzen LandeEins: ru h gegen daö gekränkte Recht seiner GtaubenSgenossen erheben, das gekränkte Recht der Minorität wie des Einzelnen treffe aber im Rechtsstaate die Gesammtheit. Man möge sich die bedauernSwerthe Lage der Petenten, der jüdischen Gerichts-Assessoren, vergegenwärtigen, welche sich am Ende einer langen mühsamen Laufbahn in ein geistiges Ghetto zurückgewiesen oder gezwungen (?) sähen, gegen ihre religiöse Ueberzeugung durch die Taufe eine Existenz zu begründen. Der Inhalt des Art. 12 sei nicht neu; im Jahre 18t2 sei das Juden-Emancipations-Edict erschienen, am 5. April 1848 das sogenannte Fünf-Paragraphen-Gesetz, auwelchem der Artikel 12 der Verfassung entstanden sei. Dreimal sei den Inden volle Gleichberechtigung durch Gesetze gewährt, welche durch die Eide unserer Könige geheiligt, worden.. DieS seien Motive, bedeutend genug, um eine möglichst einstimmige Annahme des Commissions-Antrages wünschenswerth zu machen. — Hr. vr. Zehrt (kath. Fraction) gegen den Commissions-Antrag. Durch Gewährung der verfassungsmäßigen Rechte an die Juden dürften die Rechte der Christen nicht beschränkt werden. Dies sei namentlich gegen die Anstellung der Juden als Lehrer an christlichen Schulen zu bedenken, da dir Schulen einen consessionellen Charakter hätten, von dem sie nicht zu trennen seien. Darüber hinaus hatten die Schulen aber such einen privatrechtlichen Charakter, indem sie nur und ausschließlich demStaate, der Familie und der Kirche dienen. Dies schließe die Juden von diesem Gebiete aus und keine Derfassung könne hiergegen ein Recht begründen. — Abg. Pflücker: Er hätte gewünscht, daß das Haus, ohne viel Reden, einfach abgestimmt hätte. (Vielfache Zustimmung.) Tief zu beklagen sei es, daß vieseS Haus noch gezwungen sei, das öffentliche Recht der Staatsregierung gegenüber schützen zu müssen. Früher habe es geheißen, die Staatsregierung wolle nur yoL bei den Gerichten Gutachten darüber einholen, ob die Sabbatfeier Mische Richter in der Ausübung ihre- Amtes nicht hindern würde. Nun, diese Berichte seien inzwischen enrgelaufen. und er, Redner, wisse, daß sie sich einstimmig zu Gunsten der Anstellung jüdischer Richter auSsprächen. Der Einwand hinsichtlich der Eidabnahme komme nicht aus, dem Herzen des Volkes; die Frage, zu welcher Religion man gehöre, , werde vor Gericht nicht aufgeworfen. Könne denn ein christlicher Richter nicht einem Inden den Eid abnehmen? ES geschehe dar ja alle Tage. Die Argumente, welche man gegen die verfassungsmäßige» Rechte der Juden vordringe, beruhten aus Mittelalterlichem Borurtheil. 7- Herr vr. Schultz (Berlin) bekämpft den CommissionS-Antrag, was die An'^ ..mg jüdischer Zehrer an christlichen Schule» bettet; eine Sicherheit dce 1'rberzeugung sei doch nicht überall gewonnen; ein Anspruch könne bijetzt aus den Gesetzen mit Entschiedenheit noch nicht gefolgert werden. Der Zweck der Schule sei, durch Erziehung zu bilden, auf die Erziehung Habe aber die Kommission nur nebenbei hingewiesen. DaS Volk wolle eine christliche Erziehung der. Heranwachsenden Geschlechts, diese sei aber nur durch christliche Lehrer möglich. Auf den Schulen diene jeder Unterrichtsgegenstand auch als Erziehungsmittel. Gut wäre es, dem ganzen Gegenstände die Erledigung bis zum Erlaß de» Unterrichtsgesetzes vorzubehalten. — Graf Schwerin will nur Zeugniß davon ablegen, daß die Frage, ob Jude» z» Richtern zuzulassen seien, eine einfache Rechtsfrage sei, die nicht nach Sympathien oder Antipathien z» beurtheilen; die Frage sei einfach dahin zn beantworten, daß der Staat kein Recht hat, die Jude» ferner von den richterlichen Aemtern auSzuschließe« (Bravo l). Wolle man die Juden davon ausschließen, so könne man nur sagen, sie seien dazu nicht fähige oder die Ausübung deS richterlichen Amtesei an die christliche Confessio» gebunden; Keiner der beide» Gründe sei zutreffend, auch nicht der Einwand wegen des Eides. Anders liege die Sache in Bezug auf dar Ressort des CuliusministerüvnS; eS gebe allerdingeine große Anzahl von Lehrerstellen, oie von Jude» nicht bekleidet werden können, aber alle andere» könnten von Juden bekleidet werden (Bravo!). — Der Justizminister Graf zur Lippe: Die Frage sei zum dritten Mkle angeregt und werde sich mit der Zeit klären. Der Minister kommt auf die Eidesabnayme und auf die Verwarnung vor dem Meineid-. Der Eid ist ein religiöser Akt; im Volke stehe eS feA. daß selten ein Christ durch die Eidmomtio» eine- Juden in seinem Gewissen ergriffe» fei» wird. (Ohol Oho t) (Von hieran folgt da-. Hau- .de» Ausführungen der Ministernnt Unaufmerksamkeit.) LU Assessoren, die die Petitionen unterschrieben, feie» alle erst nach dem Jahre 18Ü1 in die juristische EM riere eingetreten; sie haben alle gewußt unter welche» Verhältnisse» sie dielhate«.. (Laute Zeichen de- Mißsallens. Der Bicepräfident Met, den Hrn. Minister nicht z» unterbrechen.) Der Jnstizminister erklärt sich, unter lautem Murren des Hauses, gegen die Zulassung von Juden mm RichtÄamte, weit dieselben nicht die zur Ausführung diese- Amtenöthige »Befähigung" besäße». ES empfehle sich der Uedergang zur Tagesordnung. Der EultuSmimster Mühl er spricht sich über die Anstellung der Jude» an Schulen aus, er geht auf da- Gesetz vo« 23- Juli 1844 über die Zulassung der Jude» zu gewisse» Categorie» von Lehrämtern ein. Sender Emäüatüni des Allg. Landrechts habe Niemand bestrttten; daß