Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1862)
- Date
- 1862-06-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447036-2447062--01337-2456589- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
202 tz. 1 Jede isr. Eultusgemeinde hat die Verpflichtung, iu ihrem Schooße eine konfessionelle Volksschule zu errichten und zu erhalten. tz. 2. Jede dieser Schulen ist gleichzeitig Neligions- und Elementarschule. Zi. 3. Jede Volksschule muß mindestens eine zweiklassige sein; die etwaige Erweiterung und Vermehrung der Klaffen bleibt dein Willen der betreffenden Gemeinden anheim gestellt. §. 4. Es hängt vom freien Willen der Gemeinde ab, ihre Lehrcrstellen durch unmittelbare Vocalion oder auf dem Wege des Konkurses u besetzen. In letzterem Falle jedoch ist zu empfehen, daß von Seiten der Gemeinde eine persönliche Vorstellung des Bewerbers ermöglicht werde. §. 5. Die Anstellung des Lehrers ist während der ersten 3 Jahre eine provisorische. Jedoch kann die Gemeinde demselben auch vor Ablauf der Probejahre das Definitioum verleihen. So vor Ablauf der drei Jahre weder von Seiten der Gemeinde, noch von Seiten des Lehrers eine halbjährige Kündigung stattgesunden, ist die Anstellung als eine lebenslängliche anzusehen. §. 6. Für zweiklassige Schulen, deren Schülerzahl 50 nicht überschreitet, ist die Gemeinde bloß einen Lehrer anzustellen verpflichtet. Für m ehrklassige Schulen jedoch, wie nicht minder für Massige Schulen, deren Schülerzahl 50 überschreitet, müssen so viele Lehrer angestellt werden, als die Schule Klaffen hat. §. 7. Jeder angestellte Lehrer muß geprüft sein. §. 8. Jeder neu anzustellende Lehrer muß der ungarischen und deutschen, und in so fern derselbe gleichzeitig ReligionS oder Dibellehrer wäre, auch der hebräischen Sprache vollkommen kundig sein. Ueberdieß muß derselbe in den im „Lehrplane" verzeichnten Unterrichtsgegeustanden genügende Gewandtheit besitzen. Lehrer, die des Hebräischen kundig, erhalten unter allen Umständen den Vorzug. §. 9. Zeugnisse der einen iSr. Schule sind für sämmtliche iSr. Schulen giltig. §. 10. Die Auslagen für die iSr. Schule hat die Gemeinde aus eigenen Budget zu decken; wogegen diese auch die Revenüen der Schule selbstständig handhabt und genießt. ß. 11. Ueber Schulangelegenheiten kann nur die betreffende Gemeinde verfüge«. Dieses Recht übt sie durch eine Schulcommission oder Schuldircktiou aus. Ein vom Lehrkörper aus eigener Mitte gewählter AmtSgenoffe muß als stimmfähiges Mitglied der Commission beigegeben werden. Die übrigen Mitglieder werden von Sei en der Gemeinde mit Berücksichtigung der Sachkundigen gewählt. In Fällen jedoch, wo die Commission über Streitfragen, die in der Schule a^fgetancht, zu entscheiden hätte, muß wenigstens der dritte Th eil der Commission aus Lehrern bestehen. Die politische Oberaufsicht der Staatsbehörde soll hiedurch nicht beeinträchtigt werden. §. 12 Die Wahl der Lehrer im Sinne der in diesem Statute ausgesprochenen Prinzipien vol^ zieht die Gemeinde durch die in Gemäßheit ihrer Statuten hiezu berechtigten Organe. §. 13. Die Schulaufsicht besorgt die Commission durch einige hiemit betraute Mitglieder, deren Pflicht cs ist, die Schule mindestens einmal wöchentlich zu besuchen. Das jeweilig mit der Schuloisitation betraute Commissionsmitglied hat hierüber der Commission regelmäßig Bericht zu erstatten, der es bei Vorgefundenen Mängeln obliegt, den Lehrer hierüber zur Rede zu stellen. Letzteres Recht jedoch steht nur der gesammten Commission, nicht aber einzelnen Mitgliedern derselben zu. In keinem Falle aber darf dieß in der Schule stattfinhen. §. 14. X. Sollte der Gemeindevorstand oder einzelne Mitglieder ver Gemeinde gegen den Lehrer oder die Schule eine Klage erheben wollen, so haben sie sich diesbezüglich an die Schulcommission zu wenden, worüber diese nach vorhergegangener genauer Untersuchung zu entscheiden hat. Pflicht der Commission ist's, die Ehre und Würde der Schule thunlichst zu wahren. §. 14. 8. Etwaige Anzeigen der Lehrer an die Behörde müssen dem Gemeindevorstande unterbreitet werden. Dieser hat das Recht nicht, deren Abgang zu verhindern, jedoch bleibt es demselben unbenommen, etwaige Bemerkungen hinzuzufüge«. §. 15. Me die Schulorganisation, die persönliche Stellung des Lehrers, dessen Rechte und Pflichten betreffende Streitfragen, die zwischen dem Lehrer und dem Schul- und Gemeindevorstande entstehen, müssen — so lange eine konfessionelle Zentialrepräsentanz oder Schulbehörde, deren dringende Nothwendigkeit allgemein anerkannt ist, noch nicht organtsirt, durch gewählte Friedensrichter geschlichtet werden. Als Friedensrichter sind besonders zu empfehlen: die Schulsektion der Pcster isr. Cultusgemeinde wie nicht minder die Schulsektion des „Jzr. Magy.-Egylet*. Doch kann jede Körperschaft oder eine beliebige Privatperson als Friedensrichter fungiren. Doch muß allerdings schon bei der Anstellung de- Lehrerim Vertrags der gewählte Friedensrichter ausdrücklich bezeichnet sein, und gleichzeitig dessen Einwilligung zur Uebernahme dieses Amtes erwirkt werden. §. 16. Beide Parteien müssen sich d m Nrtheile degewählten Friedensrichters unbedingt unterwerfe«. Den Arm der politischen Behörde darf keine