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Der Israelit · 1862-03-05 · Heft 10 (5.3.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 10 (5.3.1862)
Date
1862-03-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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irr Slockach, Echopsheim rc. fand die Petition keinen Anklang. . Karlsruhe, iS. Febr. Petitionerr gegen die bürgerliche Gleichstellung der Juden scheinen von nun an bestimmt, die Ouvertüre jeder Sitzug der zweiten Kammer zu bilden. Die Mehrzahl derselben wird als „lithographirt" bezeichnet. Die heute verlesene Zahl beträgt 64. Karlsruhe, 19. Febr. Es scheint sich zu bestätigen, daß die Gesammtheit der betreffenden Commission für die volle bürgerliche Gleichstellung der Juden sich erklärt hat. Die Bedeutung der gegen die Emaneipation eingelaufenen Petitionen wird von Ministerium und Kammer keineswegs unterschätzt. Beide wußten zum Voraus, daß man ein starkes Vornrtheil zu bekämpfen haben werde. Nimmer hätte sich dieses aber in solchem Maße geäußert, wenn man seine Kundgebungen nicht künstlich geschürt hätte! Gegenüber dem Verhalten anderer Staaten in gleicher Lage ist diese mit seltener Gehässigkeit betriebene Agitation für den unbefangenen Beobachter im höchsten Grade auffällig und muß ihn mit einem peinlichen Erstaunen erfüllen. Von fast allen größern Orten wird indessen die „lithographirte Petition" mit wenig schmeichelhaften Randbemerkungen bei Seite gelegt. (F. I.) i Karlsruhe, 21. Febr. Das Sekretariat verlas in der heutigen Sitzung der zweiten Kammer 73 Petitionen gegen die bürgerliche Gleichstellung der Juden, darunter 67 lithographirte. Eine Petition ist zwar im Prinzip für die Gleichstellung, beantragt aber eine Reihe v on Gesetzen gegen Wucher, Schacher rc., deren Tendenz dahin geht, die Juden zu braven Staatsbürgern zu erziehen. (Wie liebe- und rücksichtsvoll! Unsere Glaubensgenossen haben den Vergleich mit den andern Staatsbürgern wahrlich nicht zu scheuen und bedürfen G. s. D. keiner besonderer Prohibitivgesetze.) Preußen. Berlin, 19. Febr. Die Abgeordneten Lene und Genoffen haben einen Antrag, resp. Gesetzentwurf eingcbracht, die Form der Eidesleistung betreffend. Während der von dem Dbgeord. v. Rönne (Glogau) beantragte Gesetzentwurf nur den bisherigen sogenannten Judeneid beseitigen will, ist eS die Absicht des jetzt vorliegenden neuen Antrages, durch die Einführung einer allgemeinen, für Alle gleiche Eidesform auch den von anderer Seite und namerttlich von Dissidenten so vielfach laut gewordenen Klagen und Wünschen endlich Rechnung zu tragen. Der §. 1. des Entwurfs lautet: „Alle Eide werden Ln der Art geleistet, daß derjenige, welcher den Eid abzunehmen hat, dem Schwörenden die mit de» Worten: „Ich schwöre, daß* beginnende EideSnorm wörtlich vorhält und der Schwörende dann die Worte ausspricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." ß. 2: „Dem Schwörenden ist gestattet, diesen Worten die seinem Glaubensbekenntniß entsprechende Bekräftigung hinzuzusetzen." §. 3: „Alle dieser Verordnung entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche für die Eidesleistung weitere Förmlichkeiten vorschreiben, insbesondere die §§. 317, 318, 323 bis 367 Theil 1 Titel 10 der allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben." Motive: „Alle Staatsbürger heben die gleiche Pflicht, in gewissen Fälle», namentlich als Zeugen oder Parteien in Processen, als Staatsbeamte, Soldaten, Geschworene, Abgeordnete, assertorische und promissorische Eide zu leisten, und sie haben alle ein gleiches Recht darauf, daß sie nicht gezwungen werden, dieß in einer ihrem religiösem Glauben widerstreitenden Weise zu Ihn«. Eist daher eine nothwendige Consequenz der durch die Verfassung garantirten Religionsfreiheit und bürgerlicher Gleichberechtigung der Confesfionen, daß an die Stelle der jetzt gellenden konfessionellen Eidesformeln, die Vielen, besonders den Dissidenten und der großen Mehrzahl der Juden zur GewissenLbeschwenmg gereichen, eine auf das Wesentliche sich beschränkende obligatorische Eidesform gesetzt werde, da ein AufgeLen des religiösen Eides nicht rathsam erscheint. DaS Bedürfniß zur Einführung einer solche» Eidessorm ist schon in dem Patent, durch welchedie Verfassung vom 5. Dec. 1648 publicirt wurde, anerkannt und zu dringend, als daß die Befriedigrmg desselben der noch in ferner Aussicht stehende« neuen Civil- und Strastiroceß Ordnung Vorbehalten werden könnte. Als durchaus zweckmäßig.hat sich die Form bewährt, in der (nun schon seit 12 Jahren) der Eid auf die Verfassung und der Eid der Geschworenen geleistet wird. ES wird deßhalb deren Verallgemei-

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