Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1861-04-24 · Heft 17 (24.4.1861) · page 11

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 17 (24.4.1861)
Date
1861-04-24
Page
– (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2446951-2446984-2447001--00644-2455837
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

211 Stammhäuser in der dortigen Judengasse gehabt Hütten, und doch waren dort, wie derselbe Geschichtsschreiber versichert, die Juden auf diese ihre Gaffe beschränkt. Was aber für Frankfurt den Unterschied zwischen jener und der späteren Zeit noch besonders auffallend bezeichnet, jst der interessante Umstand, daß der erwähnte Johann von Holzhausen wahrend der 30 Jahre, während deren er in der Frankfurter Judengaffe wohnte, dreimal Bürgermeister war (1364, 1363 und 1375). Welch ein Wechsel in den menschlichen Ansichten! Der Bürgermeister in der- Judengaffe wohnend — das würde dem Frankfurter Bürger des 1«. 17. und 13. Fahrhunderts als etwas absolut Unmögliches, als etwas rein Undenkbares erschienen sein. Hierbei bemerke ich noch, daß die Inden in jenen früheren Zeiten gleich den , Christen das Recht hatten, Gruhdeigenthum zu besitzen, während ihnen dies später verboten war und die von ihnen bewohnten Häuser der späteren Judengaffe nicht ihnen, sondern den: Staate angehörten. Dieser Unterschied der früheren Zeit ergibt sich schon aus dcyr, was bereits von Häusern, welche einzelne Inden besaßen, sowie von den nm 1312 durch Inden erkauften, dem Stadlpfarrer Linspflichtigen christlichen Häusern und - vs>u d^n Häufen! der vorflüchtigen Juden,! welches!Lüdrbig>der!>Daier 1346 dem Pathe verkaufte/, gesagt wollen!ist.^Sogar noch'1460, als der§ PäpH befahl,! alle/Juden' in eine besondere abgelegene Mffe-zu versetzen, konnten diese in ihrer, Bittschrift hie! von! ihnen! bisher bewohnten Häuser ihr Eigenthum nennen. Zn d^n . arme führten Beispielen füge!ich noch i ein anderes, sn strder Hinsicht schlagendes ' hinzu. ' Nirch jfiner Böhler nu'tgethertten ,Urkundeverkauste 1^6 die Frankfurter Judenfchslft einest Erb- Pnß aus ein Hans, von welchem gesagt wird/ daß eS frükrcr dem, Juden Gottschalk, jetzt abey stlonq Kure der Judcngemeiude zugeböre (ack nvs psrtivcntivu»j. /z>1«My ^vre) z , und der darüber ausgestellte! Kaufbrief ist' von dem Schultheiß und den Schöffen mit! dein Stadtsiegel versehen worden. 'ArHh J-'cld^ gut konnten die Juden in früheren Zeiten besitzen. Das, beweist der mehr erwähnte päpstliche Brief von 1312, welcher die an den Stadl Pfarrer zu entrichtenden Gülten von solchen Grundstücken betraf, die mehrere Juden von Christen erkauft hatten; denn in diesem Briefe werden die betreffenden Grundstücke Häuser, Weinberge und Besitzungen (äomus, vinoao <rt xosserwiones) genannt. Wie in den Besitz- und Wohnungsverhältnissen, so zeigt sich auch in dem Verkehr zwischen Juden und Christen während des Mittelalters eine Stellung und Behandlung der Frankfurter Juden, welche von den späteren Zeiten ganz verschieden ist. Schon im 13. Jahrhundert war sowohl durch das in Schwaben geltende Recht, als auch durch die 1267 zu Wien gehaltene Kirchenversammlung den Christen jede Gemeinschaft der Tafel und der Festlichkeiten mit den Inden verboten gewesen, und die erwähnte Kirchenversammlung hatte den Juden außerdem noch untersagt, christliche Bäder und Wirthshäuser zu besuchen, christliche Dienstboten zu halten, Fleisch an Christen zu verkaufen, die Arzneikunst an ihnen auSzuüben und öffentlich anders als mit dem sie kenntlich machenden Abzeichen des spitzen Hutes zu erscheinen. Von diesem Altem findet sich in den Frankfurter Verordnungen sogar noch hundert Jahre später keine Spur. Ja, die Frankfurter und ihre Behörde thaten mitunter sogar gerade das Gegenteil-davon. ' Der Nath stellte z. D. auch Juden alH! besoldete. Stadtärzte aN. Außer dem von Lersrrer und Kirchner erwähnten, von Schndt mit Unrecht bezweifelten jüdischen Stadtarzt Jsaac Friedrich im Jahre jl 338 'werden in den Stadt-Rechnungsbüchern n,och tt!94' der! Jude Sälman Pletsch Jmd 1398 Jsaac! Judenärzt als besoldete Stadtärzte angeführt. Ich bemerke, daßi1376 auch der Herr von Falkenstein sich an das erwähnte Verbot jüdischer Acrzte nicht.stieß; den» im Stadt-Rechnuilgsbuch.heißt es, er .Habe damals den Räth gebeten/ dm Judenärzt Jacob zu ihm reisen zu lassen, mrd man habe darauf/diesen unter dem! Schutze städtischer Söldner nach Falkenstein gemndt. Im Jahre 1348 ward vom Rnthe em Jude sogar mit einer diplomatischen Sendung betraut, welche freilich die Frankfurter! Judenschast betraf, die man aber später selbst in diesim Falle nie einem anderen als einem christlichen Bürger übertragen haben würde. Es findet sich nämlich eine Ausgabe an den Juden Salman Fyschelin mit der Motivirüng verzeichnet, daß er zu Mainz die Stadt und die Inden verrichtet, d. h. ihre Angelegenheiten verhandelt habe. Auch im gewöhn-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.