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Der Israelit · 1861-03-06 · Heft 10 (6.3.1861) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 10 (6.3.1861)
Date
1861-03-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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2. Jahrgang. M 10 Der Israelit. Eia VemtssZosgaM für? das oLthodsZe ZAdeNthrrm. Hrrausgtgebnr von L-^. Lehmann in Mainz. Mainz, den 6. März 5621. (1861.) Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 1'/, Bogen. Preis des Jahrgangs: 2 Tblr. p. k. »der fl. 3- 3t> kr. rh. Halbjährig 1 Tklr. p. C. oder fl. 1. .-15 kr. rh. Lierteljälirig 15 Sgr. p. C. oder 53 kr. rb.; etwaige Stempelgebübr re. ungerechnet. Inserate werden mit 1 Sgr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. Trstcrreick'isckw Banknoten laut Kours. Sollte direkte Frankozuscndung unter Streifband gewünscht werden, so find an die Expedition pro Jahrgang 3 Thlr. p. C. oder 5 fl. 15 kr. rh. oder 6 fl. öftere, franco einzusenden. Inhalt. Leitende Artikel: Die Tradition. — Die ein Charlatan replicirt (Fortsetzung). — Ortbodoxtsr. Bibrlanftalt. — Bau jüdischer Armen» und Pilgerwohnungcn in Jerusalem. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: München. Preußen: Rogasen. Oefterreichischer Kaiserstäat: Innsbruck: Pesch. Breznitz (Böhmen), St. Georgen. Unter-Mrtzrnstisen. Wien. Wien. Preßburg. Palästina: Miskolcz in Ungarn. Jerusalem. — Leitende Artikel. Ditz Trrrältion. Unsre heilige, von Gott geoffenbarte Religion besteht aus zwei neben einanderherlaufcnden und unauflöslich mit einander verbundenen Factorcn: die schriftliche und die mündliche Lehre (Tradition , Uchcrlicferung). Die schriftliche Lehre ist derjenige Theil der gcoffenbarten Gottesreligion, der nach der Offenbarung auf Gottes Geheiß mcdcrgeschrieben wurde; es ist das Gesetz Israels, das in feinen 613 Einzeltheilen im Pentateuch (den 5 Büchern Mos.) enthalten ist. Die Bücher der Propheten und der heiligen Schriften haben zu diesem Gesetze Nichts hinzugesügt, diese enthalten die Geschichte Israels, Ermahnungen, Betrachtungen rc., aber keine neue Gesetze. Daß Gott diese Gesetze durch MoseS seinem Volke gegeben und nicht auch für die Ausführung genügende und hinreichende Erklärung gegeben habe, ist undenkbar. In jener langen Reihe von Tagen und Nächten, die Moses auf dem Berge Sinai als der vorzüglichste Schüler bei dem erhabenen Lehrer (Gott) zugebracht, ward ihm das Gesetz bis in seine einzelnsten Einzelheiten unter Berücksichtigung aller nur möglichen Einzelsälle, die im Laufe der Zeiten bei der Ausübung der Gesetze zu bcurtheilen sind, erklärt. (Siehe Thorath Kohanim zu 3 V. M. cap. 25. v. 1. und auch Raschi z. St.) Ohne diese Erklärung wäre die schriftliche Lehre uns vollkommen unverständlich und die Ausführung der Gesetze unmöglich. Z. B.: Es ist-in der Thora verboten, am Sabbat Arbeit zu verrichten. Der Begriff „Arbeit" ist aber sehr dehnbar. Dem Einen ^erscheintals Arbeit, ja als harte Arbeit, was dem Andern nur Spiel, oder gar angenehme Erholung; und doch findet sich in der schriftlichen Lehre keine deutlich ausgesprochene, nähere Bestimmung darüber. Ist es nun denkbat, daß ein solches Gesetz, auf dessen muthwillige Übertretung der Tod steht, ohne nähere Bestimmung gelaffen worden? Hätte der in der Wüste mit dem Tode bestrafte Holzsammler nicht 1000 Ausreden gehabt, wenn nicht das, was die Schrift unter „Arbeit" versteht, genau und deutlich

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