Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1861-01-30 · Heft 5 (30.1.1861) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 5 (30.1.1861)
Date
1861-01-30
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2446951-2446984-2446990--00477-2455659
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

I lich L . n wenn ihn ^»"vn) später r züm Näch-l zügler des Versohnungsfestesgemacht; sohaben wir" an diesem genug; ja wir müssen ihn von dem lästigen, ihn karrikirenden Doppelgänger befreien . . . . Den Sabbaten traue ich die Kraft (die Gemeinde zü vereinigen) nicht zu .; . . . ich bin weit - entfernt diese Thatsäche (Störungen des Geschäftsverkehrs und Besuch der Lehranstalten) zum Nachtheile des-Sabbats ... Hebrau-' chen zu wollen . . . . —.— Kant besinnt in seinem Versuche über die Krankheiten des Kopfes den Wahnsinn als die in Unordnung gebrachte Urteilskraft, zunächst Lei der Erfahrung; und den Wahnwitz als die in Ansehung allgemeiner Urtheile verkehrt gewordene Vernunft. Nach diesen Definitionen beurtheile man die Portion des Wahnsinns und des Wahnwitzes in diesen „Grundzügen" zur Kräftigung des religiösen Sinnes, oder mit dem Rabbiner zu reden „der feierlichen Stimmung." 6) Indem uns unser Dichter in seiner ganzen vorausgegangenen Dichtung aus der „späteren trüben Zeit" züm mischnahischen Alterthume (notabene, insoweit dies ein befreundetes ist) zurückführen will, können wir es nur Consequenz nennen, wenn er uns zu guter Letzt auch zum klassischen Alterthume zurückführt und uns ein echtes, kunstgerechtes Satyrsviel offerirt. Nur leider unhistorisch; weil 1) dort es immer das 4 und nicht wie hier die 6 (nach der Rechnung des Verfassers, nach unserer jedoch mit Einschließung des Vorwortes das 7) war und 2) sich nur an eine tragische Trilogie anschließen dürste, niemals aber wie hier an lauter Comödien (der Verfasser hält sie vielleicht für Tragödien, was sie wahrlich auch sind). „Es gibt gewisse/ einflußreiche „Gebräuche" (nämlich nwQ) theils privater Natur, wie und rrw, „welche jeder nach Belieben halten und unterlassen kann." — Warum werfen Sie, gelehrter Herr vr., von Ihrem Standpunkte aus als nur auf talmudischer Jnterpretatiorü beruhend Und begründet im einfachen- Wortlauts der'Schrift, zusammenDas Mjä tzöHst-ünwissenschäftlich'!"' Mchstdem haben Sw uns' Uber aüch-irrthümÜch-börichtetz daß ^diese r>ws gT rUkeMe'MezitzhüÄs^ru-l -uBrs n^'sMWe». Sie hätten uns, oder wenigstens allen denen, die^sich durch diese „ Grundzüge" wle"Jhre werthtz Gemeinde durch Gebetbücher vom Jahre 54 kräftigen wölleU^ Ihr weises Urtheil nicht vörenlhälten sollen, ob deiM in ihrer theologischästhettscheU Republik der Cantor auch machen kann, was er will, ob die Gemeinds das Recht hat / gegen einen solchen 'rispip Dwp'sse ^sri' mv remonstriren oder nicht.- Das wäre also eine kasuistische Frage, aliaä ndnM »Wich-»- tiger sind die in das Mgemeine eingreifenden Gebräuche und zwar a) die Kohanim nehmen keine besondere religiöse Stellung mehr ein und ein auf Geburt begründeter Vorzug verträgt sich auf diesem Gebiete am allerwenigsten mit unserer Auffassung; daher keine Prärogative bei Priestersegen möchte Verfasser nicht gerne entbehren, weit besser abwechselnd durch Gemeindemitglieder unter Anführung des Rabbiners." Es ist zum Zerbersten und sicherlich hat es noch nie ein Sätyrspiel gegeben, das den Bock (als welcher derselbe mütterlicherseits zu bezeichnen) so vollendet auf die Bühne gebracht, wie unser Dichter. Man kann die Rechtmäßigkeit der cohanischen Bevorzugung auf gewissen Standpunkten"bestreiten; das hat schon einmal" einer gethan. Der Herr Rabbiner , der nur von einem „nicht mehr" spricht, steht auf dem Standpunkte der Mischnah (insofern diese bequem ist) der Bibek (mit etlichen launenhaften Ausnahmen, vgl. iwr 'Vis). Die .iiiri nun hat für die cwns mehreres bestimmt, theils Entbehrungen (ri-Mw p°?n) Pflichten (vorzüglich ryLnpmrrmp) und Rechte (mtiy) IheM auch Pflicht und Recht zugleich (c>^.iv.i Mich; ein Professorencollegium machten die wns niemals aus, denn die nim statuirt schon vor Jahrtausenden unb edingte Lehrfteiheit. Heutzutage nun sind einige dieser Rechte und Pflichten unterbrochen, deßwege» kann wan chnen auch die anderen nehmen! Was würden die ^englischen Kronjuristenzu solchem Richterspruche sagen? Bei dem pösfirlichen Substitute der Ahroniden ist mir folgendes unklar geblieben: Was 'soll für die Würdigkett ^dieser zu Ahroniden promövirten Mitglieder entscheiden: Geld- Intelligenz^ oder Religiosität, vvvütnsWvr; was bei Collistönen dieser Maaßstäbe, dito wiewiel Geld> tnnr wie vrek und welcher Arr Intelligent äsüigns welche Fazonv-K ReligiöfiM Ändwas sollu aus MgRcklichen Ge-! meinden werden^ wd Äi L'im. lÄntrs ist? Schließ-^! lich rhärrei ich bis! dato' des BerständnU^ inwiefern^

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.