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Der Israelit · 1861-01-09 · Heft 2 (9.1.1861) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
2 (1861)
Issue
Heft 2 (9.1.1861)
Date
1861-01-09
Page
– (sequence 11)
Language
German
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gesetz für die außerungarischen Länder gehören. Das Elaborat ist längst fertig und wurdeAmr im Sinne der neuesten Richtung bei der, Regierung revidirtl Es enthält nicht bloß eine Kirchenverfassung nach den Anträgen und Wünschen der Betreffenden selbst und im freisinnigen Geiste des ungarischen Protestäntengesetzes, sondern. es gewährleistet' eine Autonomie, welche manche Bestimmungen des Concordäts/ geradezu eluditt; wir glauben nicht falsch unterrichtet zu sein, daß auf solche factische Art die Gleichberechtigung der Confessionen ausgesprochen und zuerkannt wird, und die dann etwa entstehenden Collisionen mit dem Concordat als Anlaß benutzt werden sollen, die Unumgänglichkeit einer Revision darzustellen. Hierdurch finden auch die bürgerlichen und^politischenRechte der Juden, in so weit' sie als Reichsangelegenheiten in Betracht ko mmen, ihre freisinnige Erledigung, und den provinziellen Landtagen bleibt es überlaffen, durch Sonderbestimmungen sich das Odium der Gebildeten aüfzubürden, die Regierung ist dann von jedem Vorwurf frei. Der ungarische Landtag ist bereits durch den Ausschluß der Juden bei den Wahlen, wie es die Graner Conferenz acceptirte, um den Boden der 1848er Gesetze nicht zu verlassen, in Verruf bei den Liberalen, und wird gleich bei Beginn seiner Sitzungen der Wiener Regierung Nachfolgen müssen; er nimmt vielleicht sogar das verworfene und vielgeschmähte.Protestantengesetz nn, nachdem es gehörig zur Agitation ausgenutzt worden. Die Protestanten der deutsch -slawischen Kronländer werden hoffentlich damit zufrieden gestellt sein. (K. Z.) Afrika. Der Bey von Tunis hat-nun auch eine Verfassung ertheilt und dieselbe im Beisein der' fremden Cynsuln proklamiren lassen. Der Bey beschwört die Verfassung und verpflichtet sich, nicht/ allein für seine Person , sondern: auch alle seine Nachfolger zur strengeir Beobachtung dieser Constitution/ welche vMömmene/Sichmheik'HEPersoü und des Vermö-' gens denBewoMern,ohne.Änsehen des Glaubens, GMrtsWd,.jmh,^derjHMtfarbe„MsicherL;-. Niemand darf an Leib und Gut ohne Richterspruch gekränkt werden;, djeSteuernsollM.gleichmäßig nach VerhäN 23 niß vertheilt, jedoch Niemand davon ausgenommen sein; es wird vollkommene Religionsfreiheit gewährleistet, auch die Juden nicht ausgenommen; die Conscription und Aushebung durchs Loos wird eingeführt, so wie der Dienst auf bestimmte Jahre beschränkt; es herrscht Gleichheit Aller vor dem Gesetze, Abschaffung privilegirter Classen; Handelsfreiheit wird eingeführt, und die Regierung verspricht, sich aller Handels-Unternehmungen zu enthalten; die Handelsgerichte bestehen zur Hälfte aus Mohamedanern, zur Hälfte aus Bürgern befreundeter Staaten. Schließlich wird Ausländern das Recht, Grundbesitz in der Regentschaft zu erwerben, zugestanden. Am eri k a. Aus San Francisco gehen uns Nachrichten von traurigem Zwiespalt und unverantwortlichem Ausschreiten der Reformer zu. In der dortigen Reformsynagoge sind die Geschlechter nicht getrennt, das Mussaphgebet ist ganz abgeschafft, ein Rabbiner der extremsten Richtung erklärt die Beschneidung für nicht nothwendig und das allgemeine Mngehen von Mischehen wird mit der Religion auch zugleich den jüdischen Typus bei einem Theile der dortigen jüdischen Bevölkerung verschwinden lassen. (Der Redaction geht gleichzeitig eine Anfrage zu, was für ein Bewenden es mit Kindern, die in gemischter Ehe erzeugt sind, habe, und ob denselben ein jüdisches Begräbniß gebühre. Wir beantworten dieselbe dahinr eine Mischehe zwischen Jude und Nichtjüdin, oder zwischen Jüdin und Nichtjude ist. nach unserm Religionsgesetze nicht allein unzulässig, sondern ungiltig. Bei einem solchen als außerehelich zu betrachtenden- Verhältnisse gehören die- Kinder, gleichviel welchen Geschlechtes, der Religion der Mutter an, sind also in jeder Beziehung Juden, wenn die Mutter eine Jüdin, und sind dieses in keiner Beziehung, wenn nur der Vater Jude ist. Im ersterery Falles kciNni also dein weiblichen Kindern iem jüdisches Begräbniß nicht versagt werden und den männlichen, wenn sie beschnitten sind. Im anderen Falle sind die Kinder so lange als Nichtjuden zu betrachten, bis sie^ wie andere ProselytM 'gesetzmäßig in den , Bund ausgenommen find. /Aract. Kid. KK* EbWHaöser c. 8. §. 5.) ,

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