Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1919-01-17 · 3 (17.1.1919) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
13 (1919)
Issue
3 (17.1.1919)
Date
1919-01-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2438141-2438727-2438730--6103-2446147
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Xi 11. Jahrgang — Nr. 3 Naiional-jüdifches Organ ,VL 1 "i " 1 ln '!■!' 111 Redaktion und Administration: Wien II., Taborstraße I ftmiHprecher Nr.- 45-325 Mit der Beilage: „Der jfidische Nationalfonds“ Wen, Freitag! den 17« Jänner 1919 I Bezugspreis: Vierteljährig 6 K ganz]. 24 K, Einzelunminer 60 k Postuparkaasenkonto 133.404 itle Gesinnungsgenos unö Parteifreunde! Was heißt Demokratie? „ Zur Vorbereitung der Wahlagitation im Wahlkreise VVien-Nordost (II., XX., XXI. Bezirk) wetdeu alle Gesinnungsgenossen und Parteifreunde ohne Ausnahme dringendst gebeten, eine vollständige Liste, enthaltend Namen. Stand und Adresse der ihnen bekannten, in der Lcopoldstadt, der Brigittenau sowie itt Floridsdorf wohnhaften Juden und Jüdinnen ungesäumt an die Wahlleitung des Jüdischen Nationaiverclncs in Wien. iL, Litienbrunngasse 2 (Souterrain des Cafe Müller ..Zum röten Turm“) einsenden zu wollen. Das Agitationslokal befindet sich daselbst, und. werden Jn der Zeit von 3 bis 7 Uhr nachmittags täglich Auskünfte erteilt. Freiwillige Agitatoren mögen sich melden. Für den Jüdischen Nattonalvcrciu: Ingenieur Stricker. Dr. Plaschkes. Vor Der Wahlschlacht Die Wahlen zu der deutschösterreichischen Nationalversammlung stehen vor der Tür. Die Parteien rüsten sich zum Wahlkampf, und daß dieser gewöhnlich kein besonders sauberes Geschäft. äst bekannt Man ist auch nicht wählerisch Der Wahlreformskandal in der Knltusgemeinde Am 3. November wurde ein Vertrag zwischen dem lildischeir Nationalrat und dem Wiener Kultusvorstand geschlossen, wonach eine gleichmässig zusammengesetzte Permanenzkommission binnen 4Wodien den Entwurf einer demokratischen Wahlordnung fUr die Kultusgemeinde auszuarbeiten und der Vorstand diesen Entwurf binnen 4 Wochen zu verabschieden, hat. Die nationalen Mitglieder der Kommission haben auch vereinbarungsgemäss ein Statut vorgelegt. Selbstverständlich beruht dieses Statut auf dem allgemeinen gleichen Proportional- Wahlrecht, dem einzigen, das die Bezeichnung »demokratisch“ verdient und das heutzutage flirdie Wahlen in irgend eine öffentliche Körperschaft in Betracht kommt. Die vom Kultusvorstand entsandten 3 Herren haben diesen Entwurf abgelehnt und einen Gegenentwurf eingebracht, der jetzt den Kommissionsmitgiiedern zugestellt wurde. Wir hallen Gelegenheit, in dieses Elaborat der Herren Dr. Pappenheim, Dr. Schreiber und Dr. Engel Einsicht zu nehmen. Es muß flir alle Zeit als brennendes Schandmal festgehalten werden, was diese Herren sich erlaubten. Das Machwerk, das sie da zu unterbreiten wagen, ist die beleidigendste Verhöhnung aller gutgesinnten, aufrichtigen und demokratischen Elemente der jüdischen Öffentlichkeit,eine Schmach und Erbärmlichkeit, die nicht ungerecht bleiben wird. Das Wahlstatut. das die Herren vorlegen, ist weit reaktionärer als das gegenwärtig gelt£pde‘ Wahlrecht, es ist darin keine Spur eines demokratischen Hauches, ja nicht die geringste Konzession an den siegreichen Geist der Demokratie. Es wäre eine Schande ohne Gleichen, wenn, das jüdische Volk sich etwas derartiges gefallen Hesse. Die Machthaber wollen um jeden Preis rUcksichtlos ihre Macht behaupten. Wessen Macht auf solchen Grundlage ruht, der ist liberreK» gefällt zu werden. Wir beschränken uns heule darauf, die charakteristischen Paragraphen der Wahlordnung wiederzugeben, ohne uns in eine Kritik einzulassen. Wir stellen nur die Bestimmungen der beiden Entwürfe nebeneinander. Der Leser wird sich ein Urteil bilden. Wir sind begierig, welches weitere Schicksal die Kommission haben wird. Der Kullusvorstand wird Uber die Wahlreform beraten müssen. Er darf dabei nicht auf die hergebrachten Indolenz der jüdischen Öffentlichkeit vertrauen. Eine neue Zeit ist angebrochen und auch das jüdische Volkin dien Waffen, die man aus dem-Pfuhl hervorzieht Ein bewährtes Requisit, das . in der neuen: Republik ebenso herhalten muß wie im alten Oesterreich, ist -die Judenfrage und der Antisemitismus. Eine Partei rechnet der andern die Zahl ihrer Juden und ihr „Judengeld“ vor; wenn man .die. Gegenpartei in den Augen der ebräst- Jiclien- Wählerschaft' verächtlich' und verdächtig maohsat' - 'Judm-^QP^^ciitr^Vecßfei.deuföfie^yiainticlatmj; Keinen ■ Juden; leiden, aber sein .Geht- und sehne Stimme nimmt er serai. Wir Juden , haben keinen Anlaß, -uns in diesem Wettkampf der Niedrigkeit übermäßig zu ereifem. Mögen die Sozialdemokraten mit den Chnistlrchsozialen tun die Palme des Antlsemäsmus streiten. Wir. Juden müssen von einer höheren Warte und von höheren Gesichtspunkten urteilen. Wir müssen die alte Ghettopsycbologie, die bald da bald dort >hn Verborgenen .schützende Anlehnung suchte, überwinden. Für uns gilt die Frage: wie und durch wen können unsere Interessen, die Interessen der Juden, wahrhaft vertreten und geschützt werden? Wir rächten diese .Frage an reden Kandidaten und verlangen eindeutige Stellungnahme. Die Stellung der Juden im neuen Staate kann aber nur dadurch verbürgt werden, daß ihre Rechte 'verfassungsmäßig anerkannt werden. ' Die Haltung in der Judenfrage entscheidef allein über unser Verhältnis zu den Parteien. verlang! sem Pechf. Wir machen schon-jetzt aufmerksam, dass slaiutengemäss die Sitzung des Kultusvorslan des. in der Uber die Wahlreform beraten wird, öffentlich ist. '■ - S*' Die beiden Entwürfe Entwurf Plasehkes, Auerhach, Pollak Wahlrecht (§ 1.) Wahlberechtigt sind alle eigenberechtigten Angehörigen der.Wiener jüdischen Gemeinde (§§ 1 und 2 des Statutes) ohne - Unterschied des 'Geschlechtes, welche seit wenigstenssechs Monaten vor d£r >.nsschroihuns, ((ec Wahl : breit Wohnsitz itt-WlentriKÄ^SSSleigiiSiäctltni^d^eij^BlttSBc dienstntlicht gilt nicht als Unterbrechung-dieser Zeit- Wählbarkeit (§ 2). Wühlbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher das 30. Lebensiahr zuriiekgeiegt hat und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte steht. Entwurf Poppenilrim, Schreiber, Engel Wahlrecht. (§ 1.) Das aktive Wahlrecht-haben:- — a) Alle männlichen eigenberechligieti Angehörigen der israelitischen Kulfusgemcinde. die <«; - . österreichische - Staatsbargepseftaft be- ■ sitzen, Z. in den letzten zwei dem Jahre der Wahl vor-' hergegangenen Verwaltungsjahren über Vorschreibung eine Kultussteuer von mindestens 20 Kronen tatsächlich entrichtet haben, cs wäre denn die tatsächliche Entrichtung wegen Kriegsdienstieistnng unterblieben: b) die weiblichen eigenberechtigten Angehörigen der Kultusgemeinde unter den Voraussetzungen des Alineas 1 und - 2 dann, wenn sie in den beiden dem Jahre der Wahl vorhergegangenen Kalende riabren zur Entrichtung einer selbständigen staatlichen Einkommen- oder Erwerbsteuer veranlagt waren. Es sind jedoch die eigenbercchtigten Söhne, ferner unter der Voraussetzung des vorhergegangenen Alineas b) die Töchter wahlberechtigter Angehöriger der Kultnsgemelnde nach Zahlung der ihnen vorgeschriebenen Knltussteuer wahlberechtigt. ohne daü die zweiiährige Frist des § 1. al. a. Abs. 2. auf sie Anwendung findet. Die Gemeinderabbiner und die delinitiv angcsteiUen Beamten der Knltusgemeinde haben das Wahlrecht ohne Steuerleistung iiir die Kultusgemeinflc. Wählbarkeit. <§ 3.) Wählbar sind jene aktiv wahlberechtigten Personen männlichen Geschlechtes. die am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die im § 13. al. b, Abs. 1. des Gesetzes vom 18. Dezember 1918. St.-O.-Bl. Nr. 115, bezeicbneten Personen sind auch dann nicht wählbar, wenn die Folgfc ihrer Verurteilung nach 9 13, al. b, Abs. 2. es bezeichnetcn Gesetzes aufgehört hat. Ausgeschlossen sind auch Personen, die über eine ihnen anvertraute Vermögensgebarung der Kultusgemeinde oder einer Anstalt derselben mit der zu legenden Rechnung ohne genügende Rechtfertigung im Rückstände sind. Daß kein Jude einem programmatischen Antisemite« d#e Stimme geben kann, ist von vornherein klar. Der bürgerliche Freisinn war auf die Stimmen der Juden angewiesen und er hat entsprechend den Grundsäfeen des alten Liberalismus ..Toleranz“ proklamiert. Diese Toleranz ist aber kein aufbauendes Prinzip, und sie wird zur Karrikatur, wenn Juden sie vertreten. Wir Juden wollen nicht mehr geduldet sein; wir wollen nicht, daß man Juden zu Abgeordneten wählt, trotzdem sie Juden sind, wir können diese Männer, die .sich als „Geduldete“ so wohl fühlen, nicht mehr brauchen. Wenn jemand nur dadurch sich den-Fußtritt erspart oder wenigstens hinausschiebt, daß er’sein Judentum vergessen macht, so ist er , als jüdischer'Vertreter nicht nur wertlos, sondern schädlich; weil er von der Außenwelt immer noch als Jude angesehen wird, tatsächlich aber keine jüdische Politik macht, sondern im Gegenteil ängstlich die Erörterung Jüdischer Lebensfragen verhindert. Das ist der Fall Ausschluß vom Wahlrecht. (S 3.) Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sind Personen, welche a) wegen eines Verbrechens, . wegen einer Uebertretnng des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnahme an einer dieser Uebertretungen oder des Betrages (§5 460. 461. 463. 464 St.-G.j. wegen Wuchers (§ 1 des Ges. vom 28. Mai 1831. R.-G.-BI. Nr. 47). Vereitlung von Zwangsvollstreckungen (§ I des Ges. vom 25. Mai 1888, R.-Q.-B1. Nr. 78). Uebertretungen des sogenannten Landstreichergesetzes (§§ 1 u. 5 des Ges. vom 24. Mai 1885. R.-G.-Bl. Nr. 89), wegen Kettenhandels und Preistreiberei (§§19—23 der Verordnung vom 24. März 1917. R.-Q.-Bi. Nr. 131) rechtskrältig zu einer Strafe verurteilt wurden, jedoch nur so lange, als die. gemäß § 6 des Ges. vom 15. November 1867, R.-Q.-BL Nr. 131, Abs. 2 u. 4. ausgesprochene Unfähigkeit zur Mitgliedschaft in den zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretnnzskörpern andauert: b) durch gerichtliche Verfügung die väterliche Gewalt über ihre Kinder verloren haben: c) ein unsittliches Gewerbe betreiben oder wegen Ihres unsittlichen Verhaltens unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehen. Ausschluß vom Wahlrecht. {§§ 2. 4.) § 1. Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrechte sind jene Personen, welche unter die Bestimmungen des § 13 des Ges. vom 13. Dezember 1918. St.-O.-Bl. Nr. 115. fallen, ferner diejenigen, welche in einem der beiden der Wahl vorher-; gegangenen Verwaltungsjahren eine Armen Versorgung oder sonstige Armenunter-stützn nt aus öffentlichen Mitieln oder aus Mitteln der Kultusgemeinde erhalten haben. § 4. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) Oie Rabbiner, ihre Stellvertreter, dann die besoldeten Funktionäre. Beamten und Dleaer der Kultnsgemelnde: b) die Religionslehrer an den öffentlichen Volks-, Bürger- und Mittelschulen, ferner auch .lene Lehrpersonen, weiche an den von der Kultusgemeipde oder von konfessionellen Vereinen . oder Stiftungen errichteten Lehranstalten angesielit sind: c) die Rabbiner, die besoldeten Funktionäre. Beamten und Diener der Beihausvereise. Kurte der Höclistbesteuerten (1t). § 5. Die Wahl findet in der Weise statt. daß die Gesamtheit der Wähler 24 und die Gruppe der Höchstbesteuerten (§ 5 des Statutes) 12 Mitglieder des Kuliusvorsfandes Wählen. Wer von der Gesamtheit der Wähler gewählt ist. kann iür die Dauer seines Mandates von der Gruppe der Höchstbesteuerten nicht mehr gewählt werden. des Herrn Dr. Ofner, dessen persönliche Integrität wir nicht antasten wollen. Aber wir protestieren dagegen, daß er, der als jüdischer Abgeordneter gar nicht gelten will, als Vertreter .^fer Juden betrachtet wird oder daß den Juden zu- ^gemutet wird, diesem Herrn aus jüdischen Gründen ihre Stimmen zu geben. Besser gar kein jüdischer Abgeordneter als ein solcher. ' Die Juden als unterdrücktes Volk haben Immer mit den Unterdrückten gefühlt Daraus erklärt sich, daß viele Juden für die Sozialdemokratie gestimmt haben, für die Partei der Gleichheit und Gerechtigkeit. Es gibt auch unter den nationaigesinnten und bewußten Juden überzeugte Anhänger der sozialistischen Idee. Die Idee der Gleichheit und sozialen Gerechtigkeit sind iüdi-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.