Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 10 (1916)
- Issue
- 49 (15.12.1916)
- Date
- 1916-12-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Mit Beilage „DER JÜDISCHE NATIONALFONDS“ Erschent wöchentlich. — Redaktion, Administration und ImerateaMifnafame: Wien, II, ZirkixagMK Nr. 33. — Sprectetuad 3 täglidi von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags. — Manuskripte werden nicht zurücfcgestellt — Abomememtsprehe: Für Oesterretelt-Ungarn: Ganziähr. K 10.—, halbjähr. K 5.—, Vierteljahr. K 3.—. Für Deutschland: Ganzj&r. Mk. 10.—,* halbjähr. Mk. 5.—, Vierteljahr. Mk. 3.—. Für das übrige Ausl»d: Ganzjäir. Frcs. 15.—. Eaecelexemplare 20 bk — Postsparkasaeokonto 133.404. — Telephon 45.325. Nr. 49 Wien, Freitag, den 15. Dezember 1916 — 20. Kislew 5677 m X. Jahrgang | Mittwoch | den 20. Dezember 1 1916 1 8 Uhr abends | Gro£e i 1 Makkabäer-Feier ) | der Wiener Zionisten ■ | Karten zu K 4.—, 3.—, 2.—, 1.— erhältlich im Zionistischen Zentralbüro, i |g Zirkusgasse 33, in der Buchhandlung R. Löwii, Rotenhirmstrafje 22 i 1 und an der Abendkasse. Hotel Continental Wien DL Taborstratje 4 Der Frieden Ara 12. Dezember haben die leitenden Minister der Zentralmächte vor den Parlamenten (mit Ausnahme Oesterreichs) ihren Friedenswillen ausgesprochen und die Gegner in den Konferenzsaal geladen. Vielleicht eröffnet sich damit eine neue Zeit, vielleicht aber bleibt die Einladung (unbeachtet und (der Krieg jrtimmt seinen Fortgang. Es ist selbstverständlich, daß die Staaten für beide Eventualitäten vorbereitet sind. Auch wir Juden sollten, vorbereitet sein, um im gegebenen Augenblick unsere Ansprüche geltend zu machen. Die aJ>normaIe Situation unseres Volkes ist noch' niemals so augenfällig gewesen wie jetzt. 'Aut "Beiden 5eiten wurden Juden unterdie Waffen gestellt und mußten -gegeneinander kämpfen. Doch ist das schließlich auch1 den Polen passiert.. Aber gegen kein anderes Volk Kat der Krieg so gewütet wie gegen das unsere. DaS jüdische Elend in; Ostgalizien und in Russisch-Polen hat sich in ein qualvolles Verelenden gesteigert, das die jüdische Familienerhik vergiftet. Im Osten wie im Westen ist die Kanaillengesinnung des Antisemitismus aufgewuchert bis zu einem Grad, der kaum überboten, werden kann. England und Frankreich haben die politische Gastfreundschaft gebrochen und die Asyl suchenden russischen Juden dem Zaren! aüsgeliefert. Von gewissenlosen Agenten wurden Juden auf Gallipoli mit vagen Versprechungen in die Schützengräben gegen die Mittelmächte gelockt und dezimiert.. In Saloniki wurden die Juden, die allzusehr mit den Mittelmächten sympathisierten, von den Bütteln Her' Entente in die Kasernen getrieben. Wir. würden uns gegen den Geist der Geschichte vergehen, würden wir' irr die kommende Friedenskonferenz allzu große. Hoffnungen setzen. Der Berliner Kongreß sprach1 die Befreiung der rumänischen Juden ausJ und Rumänien drückte sie ..weiter zu Tschändalas hemnter. Die Konferenz von; Algedras wünschte eine Verbesserung, der Lage ■ der marokkanischen Juden und Marokkaner und Franzosen raubten weiter die jüdischen Häuser aus. Niemals ist; uns unser Recht geworden. Weil wir nur gehofft, aber nicht gefordert hätten. Heute, wo das europäische Chaos sich zu ordnen anschickt, müssen auch wir unsere Rech-, inung vorlegen. Sie ist wirtschaftlicher und politischer Natur. Wir müssen für die so schrecklich .betroffenen Juden im ganzen Osten Entschädigung für ihre- Verluste an Vermögen: unter Aufsicht Oesterreich-Ungarns und Deutschlands, verlangen, ferner Repatriierung der Flüchtlinge und Einsetzung in ihre frühere Situation unter Aufrechterhaltung des Rechtsgrundsatzes der , Freizügigkeit, politische- und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in Rußland und Rumänien .und auch hierfür, da uns keine andere Sicherheit genügt, die Bürgschaft Deutschlands und Oesterreich-Ungarns. Das wären natürlich nur die zunächst in die Augen springenden Mängel, die zu beheben sind. In politischer Beziehung denken wir hauptsächlich an die Aufstellung der jüdischen Autonomie in Russisich-Po’en und Galizien •mit Feststellung der jüdischen Nationalität in Amt, Schule und Haus, unbedingte Gleichberechtigung der Juden und autonomes Steuerrecht in den jüdischen Gemeinden für die Bedürfnisse der modern auszug-estaltenden jüdischen Schule und der ( mosaischen Konfession. Am wichtigsten erscheint mir die Forderung, des Gesamtjudentums nach einer eigenen Heimstätte in Palästina. Hier würden wir wünschen, daß. die Bundesgenossender Türkei, Deutschland und Oesterreich-Ungarn dem zionistischen Gedanken näher treten und' ein Werk fördern helfen, das der Türkei ein fleißiges, loyales und schöpferisches VolkseJement bringen würde. Niemand könnte treuer der Türkei ihren Besitzstand wahren helfen als die Juden, die ihr altes Vaterland verteidigen würden. Rußland, der ewige Feind der Türkei, ist auchder ewige Feind des jüdischen Volkes. Daran möge man in Wien und Berlin, aber auch in Konstantinopel denken. J u 1 i u s L ö w y. Verordnung die .Organisation der jüdischen ReligionSgeseüschaft mi Generalgouvernement Warschau be- ‘ treffend. Die jüdische Kreisgemeinde. , . (Schluß.) Von den Rabbinern. § 49. Der Oberste Rat der Juden stellt in einer Satzung die Grundsätze fest, die für die Zulassung zum .Rabbineramte maßgebend , sind. Diese Satzung bedarf der Genehmigung der. -Landes'zentralbehörde. Abgesehen von den durch1 die Satzung bestimhiien Voraussetzungen dürfen zun» Rabbineramte nur Personen zuge- ■ lassen werden, die nach dem Zeugnis eines vom Obersten. Rat anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Rabbineramte besitzen. Der Rabbiner mluß, soweit die Landeszentralbehörde nicht" eine Ausnahme zuläßt, die polnische "und jüdische Sprache mi iWort *un(d Schrift beherrschen. § 50. Der Oberste Rät fuhrt ein Verzeichnis der . Bewerber, die zum Rabbineramte zu- ' gelassen'werden können. § 51. Der Rabbiner muß sich durch eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es ist dem Rabbiner untersagt, geschäftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. § 52. Rabbinische Tätigkeit darf nur von den Rabbinern der Gemeinden und der Kultus- Vereine ausgeübt werden. Ausnahmen kann der Oberste Rat gestatten. § 53. Der Oberste Rat erläßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarordnung für Rabbiner, sowie eine Verordnung über ihre Gehatts- und Pensipnsverhältirisseur.d die HinterbTiebenenversorgung. Beide Verordnungen bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde. § 54. Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter räbbinisdher Vorbildung sind" rnr Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Von den Rabbinern der Gemeinde n. § 55. Außer dem' Gemeiniderabbiner, den jede Gemeinde und Großgemeinde ansteHen muß, und der von amtswegen dem Vorstand der Ge» meinde oder dem Verwaltungsrat der Großgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Großgemeinde noch weitere Rabbiner bestellen. Ihre Wahl erfolgt in derselben Weise vvie die Wahl des Gemeinderabbiners. Sie gehören nicht von amtswegen den Venvaltungskörpem ihrer Gemeinde an; ihre Wahl in diese Körperschaften ist jedoch zulässig. § 56. Die Wahl eines Rabbiners bedarf der Bestätigung durch den Obersten Rat der Juden. Die Bestätigung darf wegen der religiösen oder politischen, Anschauung des Rabbiners nicht versagt werden. § 57. Die Rabbiner werden von den Gemeinden lebenslänglich angestellt. Ihre Entlassung kann nur auf Antrag des Obersten Rats gemäß den Bestimmungen der Disziplinarverordnung (§ 53) durch die Landeszentralbehörde erfolgen, 1 'Wenn der Rabbir.er zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, und zwar vorbehaltlich seiner Pensionsansprüche; 2. wenn der Rabbiner sich ein Verhalten szu schulden kommen läßt, das gegen die Würde oder die Pflichten seines Standes verstößt. § 58. Der Gemeinderabtiner hat vorbehaltlich der Einteilung einer Großgemeinde in Rabbinatsbezirke die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, die Kultusbeämten, Religionslehrer und Schächter innerhalb seiner Gemeinde unter Vorbedacht der Rechte der Rabbiner der Kultusvereine (§ 59). Er hat die Pflicht, allsabbatlich ,und an den Feiertagen religiöse Vorträge zu {halten. Die rituelle Schichtung darf nur von solchen Personen ausgeübt werden, die hierzu durch den Gemeinderäobiner schriftlich ermächtigt sind. Hat die Gemeinde neben dem Gemeinderabbiner noch andere Rabbiner angestellt, so wird das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Rabbiner, insbesondere auch bezüglich der Aufsichtsbefugnisse durch eine Dienstanweisung der Gemeinde geregelt. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Obersten Rats. Von den Rabbinern der Kultusvereine. § 59. Die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen und die Kultusbeämten eines Kultusvereins steht dem* Rabbiner des Kultusvereins zu (§ 46). Das Gleiche gilt, von der Aufsicht über die vom Kultusverein: errichteten Reiigionsschulen vorbehaltlich der Rechte der staatlichen