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Jüdische Zeitung · 1915-10-08 · 40 (8.10.1915) · p. Seite 4

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Journal
Jüdische Zeitung
Volume
9 (1915)
Issue
40 (8.10.1915)
Date
1915-10-08
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. 40 PROSPEKT. Dritte [teuerfreie 5' Aöiterr. Kriegsanleihe am 1. Oktober 1930. Kundmachung. Auf Grund der kais. Verordnung vom 4. August 1914, R. G. Bl. Nr. 202, betreffend die Vornahme von Kreditoperationen zur Bestreitung! der Auslagen für außerordentliche militärische Vorkehrungen aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen, wird eine steuerfreie 5*4%ige Kriegsanleihe emittiert. Der Gesamtbetrag der Anleihe wird auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription festgestellt werden. Die Titres der Kriegsanleihe lauten auf den Inhaber und sind in Abschnitten zu 100, 200, 1000, 2000 und 10.000 Kronen sowie in Abschnitten, welche ein Mehrfaches von 10.000 Kronen betragen, ausgefertigt. Die Stücke sind vom 1, Oktober 1915 datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift d,es k. k. Finanztainjsters und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der Staatsschuldenkontrollkommission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt deS Textes ist in den Landessprachen beigefügt. Die Kriegsanleihe wird von der k. k. Staatsverwaltung am 1. Oktober 1930 zurückgezahlt werden. Die k. k. Staatsverwaltung, behält sich jedoch das Recht vor, die Anleihe auch vor dem 1. Oktober 1930 ganz oder teilweise zürückzuzahlen. Die frühere Rückzahlung kann nur auf Grund einer vorausgegangenen mindestens drei-« monatigen Kündigung erfolgen. Diese Kündigung wird in der amtlichen „Wiener Zeitung“ verlautbart. Die Kriegsanleihe wird mit 51/2% fürs Jahr in. halbjährlichen Raten am 1. Jänner Und am 1. Juli eines jeden Jahres nachhin'ein verzinst. Die Titres sind mit 31 Kupons versehen, deren erster, jam 1. Jänner 1916 fälliger, und deren letzter, am 1. Oktober 1930 fälliger, je ein vierteljähriger Kupon, Während die übrigen 29, je am l.Jtänner und am 1. Juli fälligen Kupons halbjährige sind. Die Auszahlung der Zinsen und die Rückzahlung der Kriegsanleihe erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einlieferung der fälligen Zinsenkupons, beziehungsweise Anleihetitres bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien. Der Anspruch aus der Kriegsanleihe erlischt durch Verjährung in Ansehung des Kapitals binnen 30 Jahren, in Ansehung der Zinsen binnen 6 Jahren vom Fälligkeitstermine an. Der Umsatz der 51/2% Kriegsanleihe unterliegt, nicht der Effektenumsatzsteuer. WIEN, am .5. Oktober 1915. Der k. k. Finanzminister. Subskriptionseinladung. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Kundmachung Seiner Exzellenz des Herrn k. k. Finanzministers wird folgendes kundgemacnt: Die Subskription beginnt am 7. Oktober 1915 unO wird Samstag, den & November, 12 Uhr mittags gesAIossen. Zeichnungen können bei nachstehenden Stellen erfolgen: K. k. Postsparkassen-Amt Wien und dessen Samm'elstellen (k. k. Postämter), sämtliche Staatskassen und Steuerämter, Oesterreichisch - ungarische Bank, Hauptanstalt Wien, sowie deren Filialen in Oesterreich, in Bosnien und der Hercegovina, Anglo - Oesterr. Bank Wien, Wiener Bank-Verein Wien* k. k. priv. Allgemeine Oesterreichisdie Boden - Credit - Anstalt Wien, k. Je. priv. Oesterr. Credit -(Anstalt für Handel und Gewerbe Wien, Allgemeine Depositen - Bank Wien, Niederösterreichische Escompte-Ge-, Seilschaft Wien, k. k. priv. Oesterr. Länderbank Wien, k. k. priv. Bank- und Wechselstuben-Aktien-Gesellschaft „Mercur“ Wien, Bankhaus S. M. v. Rothschild Wien, Unionbank Wien, k. k. priv. Allgem. Verkehrsbank- Wien, Adriatische Bank Triest, Banca Commerciale Triesiöna Triestt, Bank für Oberöjsterreich und Salzburg Linz, Bank für Tirol und Vorarlberg Innsbruck, Bielitz - Bialaer Eskompte- und Wechsler- Bank Bielitz, Böhmische Esoompte - Bank Prag, Böhmische Industrial- Bank Prag, k. k. priv. Böhmische Unionbank Prag, GaliziSche Bank für Handel und Industrie Krakau, Indu^triebank für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau, Laib ach er Kreditbank Laibach, LandeSbank des Königreiches Böhmen Prag, Landesbank des Königreiches Galizien und Lodomerien mit dem1 .Großherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche Creditbank für Böhmen Prag, lc. k. priv. Mährisdie Escomptebarik Brünn, Mährisch1 - Ostrauer Handels- und Gewerbebank Mähr. - Ostrau, Oesterr. Industrie- und Handelsbank Wien, k. k. priv. Steiermärkische Esicompte - Bank Graz, Üstredni banka cesr kych sporitelen Prag, Wiener Lombard- und Escomptebank Wien, Zentralbank der deutschen Sparkassen Prag, Zivnostenskä banka Prag .und den inländischen) Zweiganstalten dieser Bankinstitute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. Zeichnungen können überdies auch durch Vermittlung anderer Banken sowie von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften und Privatbankiers erfolgen. Für die Zeichnung gelten folgende Bedingungen: 1. Der Subskriptionspreis beträgt 93.60% zuzüglich der Stückzinsen zu 51/.% vom 1. Oktober 1915 bis zum Tage der Einzahlung! gerechnet 2. Die Zeichnung erfolgt mit einem Aiün'eldungsformulax, das bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich ist Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeformulares brieflich in folgender Form' geschehen: „!Auf Grund der kundgemachten Anmeldungsbedingungen zeichne ich Nom. K ...... 54/30/0 dritte österreichische «Kriegsanleihe und verpflichte mich zur Annahme und Einzahlung, gemäß der Zuteilung. Zugleich leiste ich die Einzahlung von - . Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung des Finanzministers Vorbehalten, die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zustellung, zu bestimmen. 3. Die Zuteilung wird Sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. ' 4. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200 sind bei der Anmeldung 10% des Nennwertes, am 6. Dezember 1915 und am 5. Jänner 1916 je 20%, am1 5. Februar 1916 25% und am 6. März 1916 der Rest des Gegenwerts einzuzahlen'. 5. Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der Anleihe können nur insoweit berücksichtigt werd'en, als dies nach Ermessen der Zeichnungsstelle zulässig erscheint. 6. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher die Zeichnung erfolgt ist. ' 7. Bis zur Fertigstellung der definitiven Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Umtauschgebühr bei derselben Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurdn. Für die Durchführung der Subskriptionen bei dem k. k. Postsparkassen - Amt in Wien und den von ihm zur Entgegennahme von Zeichnungen ermächtigten Samm'elstellen (k. k. Postämtern) gelten die vom k. k. Postsparkassen-Amt besonders bekanntzugebenden Modalitäten. ' , . : : Die Oesterr. -Ungarische Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewähren gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe bezw. der Interimsscheine als Faustpfand Darlehen zu einem um« 1/2 Prozent ermässigten Zinsfuß, jnämlich Zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß. Der begünstigte Zinsfuß bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der OeSterr. -Ungar. Bank, d. i. bis zum 31. Dezember 1917, in Kraft. Die zwei erwähnten Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich1 zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes, und zwar bis 31. Dezember 1917, eingeräumt. Auf Verlangen wird für Darlehen, welche innerhalb der obigen Einzahlungstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen Werden, an Stelle des jeweiligen Eskomptezinsfusses der fixe Zinsfuß von 5% pro anno bis zum 31. Dezember 1917 gewährt. .; 1 1!! Zur Abstattung von Darlehen, welche nachweislich innerhalb der obigen Einzahlungstermine bei einem Kreditinstitute (Bank, Sparkasse, Vorschußkasse usw.) zum Zwecke der Zeichnung dieser Kriegsanleihe aufgenommen ■wurden, Werden von der Oesterr. - Ungar. Bank und der Kriegsdarlehenskasse neue Darlehen zum fixen Zinsfuß von 5 Prozent gewährt und zu diesem fixen Zinsfuß bis 31. Dezember 1917 prolongier^ Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des ‘§ 6,1 Punkt 0 der kaiserl. Verordnung vom 19.. September 1914, R. G. BI. Nr. 248, unter Bedachtnahme auf die in der bezogenen kaiserl. Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfändung von Hypothekarforderungen, Welche die gesetzliche Sicherheit bieten (§ 1374 a. b. G. B.), Darlehen zu gewähren. WIEN, im Oktober 1915. .lerausg. u. verantw. Redakteur: Alexander Geller. — Druck von Jos. Seywald, G. m. b. H. (verantw. O. Schneeweiß), II., Taborstraße 52b.

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