Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 5 (1911)
- Issue
- 38 (22.9.1911)
- Date
- 1911-09-22
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2438141-2438327-2438365--2630-2442325- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr: 38 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 5 Das neue Organisationsstatut (Schluß.) F. Aktions-Komitee. § 44. Das Aktions-Komitee besteht aus 25 Vom Kongreß gewählten Mitgliedern sowie den Mitgliedern des E. A. C. § 45. Das Aktions-Komitee wird vom E. A. C. einberufen. Es hat mindestens alle drei Monate einmal izusammenzutreten. Aut schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß das Aktions-Komitee mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. § 46. Das Aktions-Komitee bildet die Exekutive der Organisation und dient zur Beratung und Ueberwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Zentral- Komitee [beschlossen worden [sind, fcur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. § 47- Das Aktions-Komitee ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens acht nicht dem E. A. C. angehörende Mitglieder zur Sitzung erschienen sind. § 48. Das Aktions-Komitee ist dem Kongreß und dem Zentral-Komitee zur Rechenschaft verpflichtet. § 49. Die Mitglieder des Aktions-Komitee haben Anspruch aut Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. G. Engeres Aktions-Komitee. § 50. Das E. A. C. ist zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentral-Komitees Und des Aktions-Komitees sowie zur Erledigung •der laufenden Geschäfte berufen. Es besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, von denen die Mehrheit, darunter der Vorsitzen- •de, am gleichen Orte wohnen müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Kongreß. Das E. A. C. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des E. A. C. aus, so wird die Zahl der Mitglieder durch das Aktions- Komitee wieder ergänzt. § 51. Je ein Vertreter. der Direktorien des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und des jüdischen Nationalfonds hat das Recht, den Sitzungen des E. A. C. mit beratender Stimme beizuwohnen. § 25. Das E. A. C. ist dem Aktions-Komitee, dem Zentral-Komitee und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 53. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statuts nichts anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen des E. A. C. die Beschwerde an das Aktions-Komitee Zulässig. § 54. Mit Zustimmung des Aktions-Komitees ist das E. A. C. berechtigt; unabhängig, von den Landesverbänden Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Aktions-Komitee angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Der betr. Beschluß des Aktions-Komitees muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. |H.,ProtokoIIe. § 55. lieber die Sitzungen der Kongresse, des Zentral-Komitees, des Aktions-Komitees und des E. A. C. sind nach nährerer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 56. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiligfes bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentral-Komitees, des Aktions-Koxnitees und des E. A. C. findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt das E. A. C. in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. III. Verwaltungsperiode. § 57. Die Verwaltungsperiode; i(Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis Zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 58. Die Buchführung des E. A. C. ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschlfeßen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Zentral-Komitees den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. IV. Einkünfte der Organisation. § 59. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, Jahresbeiträgen zur Organisation und zum Landesverband und Zuwendungen jeglicher Art. § 60. Der Schekel ist der vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54durch die Vereine einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der zionistischen Gesamtorganisation, und ist von den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmäßigen, vom E. A. C. zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. § 61. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 1 Mk. oder den entsprechenden Betrag nach Landeswährung. Das E. A. C. bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. § 62. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrages können sowohl der Kongreß wie das Zentral-Komitee von der Gesamtheit der Landesverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. Ueber die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlagen beschließt jeder Verband selbständig. V. Revisoren. § 63. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassaführung des E. A. C. § 64. Die Revisoren naben dem Kongreß, dem Zentral-Komitee oder einem vom Kongreß oder vom Zentral-Komitee gewählten Finanzausschüsse einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe neranzuziehen. § 65. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Aktions-Komitees sein. VI. Kongreß-(und Ehrengericht. A. Kongreßgericht. § 66. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation wird vom Kongresse ein Kongreßgericht gebildet. § 67. Zur Wahrnehmung der Interessen der zionistischen Organisation bei dem Kongreßgerichte wird vom Kongreß aus den Mitgliedern der zionistischen Organisation ein Kongreßanwalt und für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 68. Das Verfahren vor dem Köngreßgericht ist nur dann (zulässig, iwenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Verbandsstatuts erschöpft ist. § 69. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt aut Verlangen einer Partei oder des Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. § 70. Das Kongreßgericht entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle endgültig. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich izuzustellen. § 71. Das Kongreßgericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch das Zentral-Komitee bedarf. § 72. Mitglieder des Kongreßgerichtes und der Kongreßanwalt sowie deren Stellvertreter können während ihrer Amtsperiode durch einen mit Dreiviertelmajorität gefaßten Beschluß des Zentral-Komitees abgesetzt werden. B.E terengericht. § 73. Die Bestimmungen über das Ehrengericht, das am Sitze des E. A. C. Zu erreichen ist, werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung des Kongresses bedarf, festgesetzt. VII. Statutenänderung. § 74. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Die §§ 1 jund 75 können nur in der Weise abgeänuert werden, daß auf zwei in der Weise folgenden ordentlichen Kongressen die Aenderung mit Dreiviertelmajorität der zum Kongreß erschienenen Mitglieder beschlossen wird. VIII. Schlußbestinrnmn^en. § 75. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft. Am gleichen Tage tritt das vom VIII. Zionistenkongreß beschlossene Organisationsstatut außer Kraft. § 76. Die bestehenden Landesorganisationen und Föderationen sind verpflichtet, baldmöglichst, jedenfalls binnen eines Jahres nach Annahme dieses Statuts, i.ire Statuten diesem Organisationsstatut anzupassen. Bis dahin trifft das E. A. C. die notwendigen Anordnungen im Einverständnis mit der Leitung der Landesorganisationen und Föderationen. Streitfragen wegen der Uebergangsbestimmungen entscheidet das Aktions-Komitee. Parteinachrichten. Das Zion. Zentralbüro für Westösterreich Versendet dieser Tage an die zion. Vereine und Vertrauensmänner der 3 Distrikte Innerösterreich, Böhmen, Mähren-Schlesien einen; Fragebogen behufs Einholung der statistischen Daten, welche auf die zion. Organisation Westösterreichs Bezug haben. Das einlangende Material wird im Berichte, den das Z. K. dem bevorstehenden Parteitag vorlegt, verwendet werden. Aus diesem Grunde wird um baldigste Rücksendung der in allen Teilen ausgefüllten Fragebogen gebeten. Reklamationen sind an das zion. Zentralbüro für Westösterreich, Wien, IX., Türkenstraße 9, zu richten. Mitteilungen des i.-ö. D.-K. Außerordentlicher Distriktstag. Das i.-ö. D.-K. beruft für Sonntag, den 22. Oktober dieses Jahres einen a. o. Distriktstag ein, um die Stellung der im Distriktsverband Innerösterreichs vertretenen Vereine zum Zionistentag zu beraten und den neuen Organisationsentwurf für Westösterreich zu diskutieren. Ort und Zeit werden noch bekanntgegeben. Parteisteuer pro 1911. Das i.-ö. D.-K. hat mit der Einhebung der Parteisteuer für 1911 begonnen. Mit Rücksicht aut die bevorstehenden Partei- und Distriktstage, wird um ehebaldigste Entrichtung der Parteisteuer gebeten Es wird hiebei aut folgende Punkte des Distriktsstatuts aufmerksam gemacht: § 8. Beschließende Stimme ‘am D.-T. haben lediglich Delegierte von dem Distrikt angehörenden Vereinen, die ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des Verbandsbeitrages (Parteisteuer) entsprochen haben. § 9. Außer der ord. Parteisteuer, die für Studenten und Arbeiter 60 h, für Bürger K 1.— beträgt, haben die Bürgervereine 50 o/o, die Studentenvereine 100 o/o der von ihren Mitgliedern gezahlten Parteisteuer an das D.-K. zu entrichten. Befreit von dieser Steuer sind Vereine, die noch nicht 2 Jahre bestehen. Scliekelverrechnung 1911. Die vom D.-K. übernommenen Schekelblocks sind noch immer nicht demselben zur Gänze verrechnet worden. Das D.-K. wird nach dem 1. Oktober alle jene Gg. im Parteiorgan namentlich anführen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Sammlung für die Hinterbliebenen der Drohobyczer Opfer. Smbg. 211, Dr. Glücklich, Wien 5.—, Smbg. 225, Karl Schwarz, Graz 97.—, Smbg. 205, Karl Preis, Graz 19.—, Smbg. 539, Brings, Graz 49.—, Sammlung Israelitische Kultusgemeinde Boskowitz 130.—, Julian Oschery, Wien 25.—, Josefine Königsberg 8.—, Dr. Rud. Haas X. 15.36, Smbg. 515, Heinrich Hertzka VII. 10.—. zus. 358.36 Personalnachrichten. Dr. David Schreiber bat sein* Advokaturskanzlei in Lemberg, Brajerowskagasse Nr. 7 eröffnet. Liste der Überläufer. Vom 4. bis 19. September 1911. Anhatzer Rudolf, stud. techn., 1. Juni 1889, Wien, VI., Dürergasse 9. Goldberger Alfred!, Handelsschullehrer, IV., Margaretenstraße 31. Die Böhmische Industrial-Bank-Filiale in Wien, I., Wipplingerstr. 2 verzinst Einlagen auf J\ II - Einlagsbücher mit - 14 aiephonnnmmern 23067,23068, 2^9,18347 21813 — Aktienkapital K 30,000000.— 0 -- emittiert eigene Bank-1| - Schuld - Verschreibungen. - “ 0 0*ge