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Jüdische Zeitung · 1911-07-14 · 28 (14.7.1911) · page 1

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
5 (1911)
Issue
28 (14.7.1911)
Date
1911-07-14
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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JÜDISCHE ZEITUNG NRTIML -JÜDI5CHE5 DRGflN!■■■■■■■!■■■■■■■■■■■■■! Erscheintwöchentlich.—Redaktion, Administration und Inseratenaufnahme: IX., Liechtensteinstraße 11, Telephon 12299. — Sprechstunden täglich von 11 -12 Uhr vormittags und 4- -5 Uhr nachmittags. — Manuskripte werden nicht zurfickgestellt — Abonnementspreise: Für Österreich-Ungarn: Ganzjähr. K10.—, halbjähr. K 5.—, Vierteljahr. K 3.—. Für Deutschland j Ganzjäbr. Mk. 10—, halbjähr. Mk. 5.—, vierteljähr. Mk. 3.—. Für das übrige -———— Ausland ganzjähr. Frcs. 15.—. Einzelexemplare 20 h. Postsparkassenkonto 104067. Wien, Freitag den 14. Juli 1911. Aktion zur Verfolgung des VahMvMels in Galizien und in der Bokowina! Die in Galizien und in der Bukowina bei den letzten Reichsratswahlen verübten Betrügereien und Gewalttätigkeiten haben selbst das berüchtigte landesübliche Mass weit überstiegen. Dieser freche Rechtsraub muss endlich seine Sühne finden! Der jüdische Nationalverein wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen den kompetenten Behörden zur Anzeige bringen und eine energische Verfolgung der Betrüger verlangen. Wir fordern deshalb alle gesinnungsgenössischen Organisationen und Vertrauensmänner auf, in ihren Orten unter Beiziehung juristisch gebildeter Personen das Material zu sammeln und es ehestens 'an das Sekretariat des Jüdischen Nationalvereines, Wien, IX., Liechtensteinstraße Nr. 11, zu übermitteln. Es können nur solche Anzeigen berücksichtigt werden, welche konkrete Anschuldigungen enthalten und sich auf einwandfreie Beweise berufen. DER VORSTAND de^ Jüdischen Nationalvereines für Oesterreich. Besuch des Grabes Theodor Herzls. Der Besuch des Grabes Herzls am Döblinger Friedhof findet Sonntag, den 16. d. M. um 10 Uhr vorm, statt. Die Teilnehmer versammeln sich um 2/410 Uhr vor dem Friedhofseingang. Zion. Distriktskomitee für Innerösterreich« Herzl. An seinem Todestage treten wir an das Grab, murmeln unsere Trauerschwöre, und erzählen dem todten Führer, was das Jahr uns gebracht und was wir dem Jahre gegeben, von der Arbeit, die wir in seinem Sinne getan, von den Freuden und von den Leiden, die uns diese Arbeit brachte. Wieder jährt sich sein Todestag und wieder treten wir an sein Grab. Diesmal so ganz anders! Kein Murmeln und kein Schwören, kein Lachen und kein Schluchzen! Wir werfen dreissig Leichen auf den Sarg, die Märtyrer von Drohobycz! Die Ernte dieses Jahres! Blutig Ist diese Ernte, aber gross, wie noch keine! In den vergangenen Jahren brachten wir dem toten Führer neue Jünger und wiesen freudig auf das Wachstum in unseren Reihen, prunkten mit den Massen, die gelobt haben, für Herzls Wort zu leben. Wir taten so, gross und stolz. Und wie klein dünkt uns das heute! Das Riesenheer der Hun^erttausende, die für sein Wort arbeite.,!' .::d leben, erscheint klein und schrumpft zusammen neben dem Häuflein derer, die für HerzIsWort von der Befreiung des Judenvolkessterben mussten. Das Jahr, welches dem Zionismus die ersten Menschenopfer brachte, gehört zu den grössten Jahren in der Geschichte unseres Volkes. Es ist so groß, wie das Jahr, in welchem Herzl zu uns kam, und so groß wie das Jahr, in welchem erstarb. Jüdische Beschwerden vor dem Reichsgericht! Im Gesetze vom 29. März 1869 über die Volkszählung ist die Feststellung der Nationalität oder Umgangssprache nicht vorgesehen. Die zu diesem Gesetze erlassene „Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung“ ermöglicht die Erhebung „anderer (im Gesetze nicht vorgesehener) statistisch wichtiger Daten, z. B. Zahl der Blinden und Taubstummen, Beschaffenheit der Wohnungsverhältnisse u. dergl.“ — Unter Hinweis auf diese Bestimmung der „Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung“ wurde schon aus Anlass früherer Volkszählungen und auch anlässlich der Zählung nach dem Stande vom 31. Dezember 1910 die Erhebung der „Umgangssprache“ verordnet Schon im Grunde der Vorschrift vom Jahre 1869 ist mit Geldstrafe von 2 bis 40 Kronen oder mit Freiheitsstrafe bis zur Dauer von vier Tagen bedroht, wer sich der Zählung entzieht oder eine unwahre Angabe macht oder sonst einer nach der Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung ihm obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt In der zur Rubrik „Umgangssprache“ erflossenen Belehrung wird erklärt „es sei die Sprache, deren sich die Person im gewöhnlichen Umgänge bedient; jedenfalls aber nur eine der nachbenannten Sprachen anzugeben und zwar: Deutsch, Böhmisch- Mährisch-Slovakisch, Polnisch, Ruthenisch, Slovenisch, Serbisch-Kroatisch, italienisch- Ladinisch, Rumänisch, Magyarisch.“ Die Angabe einer Unwahrheit ist ebenso unter Strafsanktion gestellt wie die Nichtbeachtung irgend einer zur- Volkszählung erflossenen Vorschrift Ein mittelloser österreichischer Staatsbürger, der in Paris geboren, nur französisch sprich und bei der Volkszählung nach dem Stande vom 31. XII. 1910 mitgezählt wird, hat unfehlbar eine Freiheitsstrafe bis zur Dauer von vier Tagen zu gewärtigen; er muss seine Umgangssprache wahrheitsgemäss angeben und die ist die französische Sprache. Diese Sprache ist aber unter den neun „v er ordneten“ Sprachen nicht aufgezählt; ihre Anführung auf dem Zählblatte ist daher „eine Nichtbeachtung einer ihm nach den Vorschriften über die Vornahme zur Volkszählung obliegenden Verpflichtung“, die mit Strafe bedroht ist. Wer sich einer der in der „Belehrung“ angeführten Sprachen im gewöhnlichen Umgänge nicht bedient, dem steht bevor, während der viertägigen Freiheitsstrafe den sprachlichen Mangel seiner Erziehung bedauern und, sofern ihm hiezu Zeit bleibt, die Weisheit der „Belehrung“ bewundern zu können. Der besagte Franzose allerdings kann der Milde der staatlichen Organe gewiß sein; anders aber steht es mit den Juden. Unsere Gesinnungsgenossen in Galizien und in der Bukowina bedienen sich im Umgänge der jü di sehenSprache; es ist notorisch, daß sie bei einem ansehn-

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