Jüdische Zeitung
- Journal
- Jüdische Zeitung
- Volume
- 2 (1908)
- Issue
- 47 (20.11.1908)
- Date
- 1908-11-20
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 47 JÜDISCHE ZEITUNG Seite 7 hatten, wurden die beiden Angeklagten dieser Tage von dem Kiewer Bezirksgericht freigesprochen. Damit sind glücklicherweise die Befürchtungen beseitigt, dass sogar diese Notwehrhandlungen den Juden noch als Schuld angerechnet werden könnten. Es ist bezeichnend, dass man in Russland auch diese. Selbstverständlichkeit noch besonders anerkennen muss. * * * Absetzung des Chachambaschi von Jerusalem. Jerusalem. Bekanntlich wurden seit dem Umschwung in der Türkei gegen die Amtsführung des Chachambaschi Pan’sel in Jerusalem vielfach heftige Angriffe erhoben. Schon mehrfach wurde die~Nachricht"serner-Demtss:on~odeT1gar Absetzung verbreitet aber immer wieder dement ert. Neuerdings wurde gemeldet, dass -die Vorgesetzte Behörde, der Chachambaschi-Stellverteter der Türke', Haim Nahum, eine Uutersuchungskommissfou nach Jerusalem entsandt habe, de die Beschwerden prüfen sollte. Diese Untersuchung ist oiienbar ungünstig für Rabbi Pan:sel ausgefallen, wie nachstehendes an d.e „Welt" eingelangtes Telegramm besagt: : J ci r u s a 1 e m,. 10. November. Soeben wurde die Absetzung des Chachambaschi Panisei verkündet. E. W. Lewin-Epstein über die Umwälzung im Orient. NewyorK. Herr E. W. Lewin-Epstecn, Mitglied des A. C., der erst jüngst zwei Monate in Palästina weilte (bekanntlich gehörte er zu den Gründern der Kolon:e Rechoboth), wurde nach seiner Rückkehr nach Amerika von einem Vertreter des American H-.brew interviewt. Dabei äusserte er sich über de gegenwärtige Lage in Palästina wie folgt: „Die Jungtürken s'nd jetzt noch zu chauvinistisch, um zuzulassen, dass andere die industriellen und kommerziellen Möglichkeiten ihres Landes ausbeuten, weswegen sie mit der Erteilung von Konzessionen zurückhalten. Da sie nicht über 'die finanziellen Mittel verfügen, um selbst die verschiedenen Unternehmungen auszuführen — und es könnten sehr grosse Profite dort erzieltwer den--—sind de- Dinge jetztmehr: oder weniger auf einem toten Punkt angelangt. Aber dieses wird -n:cht andauern. Wenn d:e Jungtürken wollen, dass das Land gedeihe und blühe, werden sie fremdes Kapital willkommen heissen müssen, und die eisten Investierungen, die zugelassen werden, werden de Machthaber überzeugen, dass es im Interesse der Türkei liegt, die industriellen Möglichkeiten jedermann zugänglich zu machen und mehr und mehr die Einwanderung zu ermuntern. Vorläufig machen de Jungtürken hauptsächlich noch Schwierigkeiten bei der Vergebung grosser öffentlicher Arbeiten. Privatunternehmungen gemessen jetzt schon jede Begünstigung, und die 'Juden in Palästina werden darin in keiner Hinsicht behindert. Was die Kolonien anbetrrfft, so habe ich überall eine deutliche Besserung der Verhältnisse wahrnehmen können, und die jüdischen Kolonisten gemessen tatsächlich -ihr gutes Auskommen. Ich bin seit einer Reihe von Jahren nicht mehr in Palästina gewesen und seit der Ze t sind manche der Kolon'en S9 gewachsen, dass ich sie nicht wiedererkannt habe- Ueberall herrscht rege Tätigkeit und die Leute .schauen sehr vertrauensvoll in de Zukunft“. Grossen Eindruck macht auf Herrn Lewin-Epstein der kulturelle 'Fortschritt, der überall wahrzunehmen ist. Enthus:astisch äusserte ■er sich über die wachsende Bedeutung der hebräischen Sprache, die das allgemeine Bindeglied der Juden in Palästina geworden ist. Statutenänderung. Von Dr. Josef Z i p s e r. (Siehe Nr. 46 der „Jüd. Ztg.“.) II. Das Recht, das Statut zu ändern. Die Aufgabe eines Vereins-' oder Gesellschafts-, oder Genossenschafts-Ausschusses ist, den Verein zu verwalten, nach aussen zu vertreten. Auch den Vorständen der israel tischen Kultusg-emeirtd*en räumt das Gesetz bloss das Recht „der Verwaltung der Angelegenheiten der (Kultus-) Gemeinde“ e:n. Insoferne aber im Kult u 5 s t a t u t e d e r i s r a e l i t i s c h e n K “ 11 u s. gemeinde in Wien bestimmt wird, dass der Kultusvorstand auch das Statut ändern kann, erscheinen diese Bestimmungen des Kultus- Statutes als gesetzwidrig. In keinem Vereine, in ke ner Genossenschaft, in keiner Gesellschaft, sei es eine Aktiengesellschaft bei welcher der grösste Tel oder auch alle Aktien sich in Händen der jeweiligen -Mitglieder des Verwaltungsrates'befinden, steht dem Vorstände — da er bloss zur Verwaltung berufen ist — das Recht zu, das Statut, ohne Befragung der Gesamthe.t der Mitglieder, zu ändern. Diese Befragung geschieht in der Generalversammlung, an welcher, je nach den Bestimrnu: gen des Statutes des d:esbezüglichen Vere.nes, der Gesellschaft oder Genossenschaft, entweder alle oder nur Mitgl'eder teilnehmen können, de gewissen, im Statute genau normierten Bedingungen, entsprochen haben (beispielsweise pünktliche Einzahlungen des Vereins¬ oder 'Genossenschaftsbe'trages.-..Besitz einer gewissen Anzahl von Akt en). Die Gesamtheit der Mitglieder kann auch durch Delegierte n der Generalversammlung vertreten werden. Die Bestimmung der Statuten aller Vereine und Genossenschaften, dass, die St tuten nur durch eine Generalversammlung der Mtgiieder oder deren Delegierte vorgenommen werden kann, hat zunächst den Zweck, dass alle M tglieder der betreffenden Genossenschaft oder des Vere ues stets in Kenntnis dessen s:u»J. was s e der Gesellschaft, dem Vereine, der Genossenschaft zu leisten haben, und was sie von denselben zu fordern berechtigt s:nd, mit einem Worte, dass sie s ch hrer Rechte und Pflichten bewusst sind. Wäre aber das Recht, die Statuten zu ändern, dem gewählten Ausschüsse, dem Vorstande eingeräumt. dann würde eine Rechtsunsicherheit eintreten, denn der Vorstand könnte nach W.llkür und so oit er w 11, das Statut ändern, den Mitgl edern Pflichten auferleceu, ihnen erworbene Rechte nehmen. D:e Vorschriften, dass Gesetze nur mit Zustimmung der Majorität der berufenen Vertretungskörper, dass Statuten von Vereinen oder Genossenschaften nur mit Zustimmung der Generalversammlung geändert werden dürfen, b lden e nen Schutz gegen willkürliche Aer.derungen der Gesetze, der Statuten seitens der Verwaltungsorgane -des Statutes oder Ausschüsse der Vereine, der Genossenschaften, der Cer I sc’'tei'- Das Kultusstatut der isr. Kultusgemeir.de in Wien setzt sich aber über dies:- aligerre n veitenden Prinzip'en h.mveg. es verwandelt das Verwaltungsorgan der Kultusgeme nde. den Kultusvorstand, in ein statutengebendes Organ, was aber gegen die ausdrückliche Vorschr'ft des § 7 des zitierten Gesetzes verstösst, we 1 der Kultusvorstand bloss zur Verwaltung der Kultusgemeinde, nicht aber zur Besch! es-sung von Statutenänderungen ohne 7ustmmüng der Mitglieder der Kultusgeme'nde berechtigt ist; . - Nach unserer Anschauung sind die Bestimmungen des § 102 K.-St. Iauteiv.1: ..Aenderungen des Statutes und der Wahlordnung können vom'Kultusvorstande nu,r durch einen in Gemäss heit des § 17gieiasstenBeschlussesvorg enommen werden. Aen-deruneen des K ultu ssteuer-Regulativs und des T a x - u 11 d G e b fi h r e n t a r i f e s erfordern einen Vorstandsbeschluss in Gern ä s s h e i t d-es § 15.“ Gesetzwidrig, ebenso gesetzwidrig sind die im § 102 K.-St. angeführten Bestimmungen der § 17 un>d 15 des K-St. § 17 lautet: „Zur Beschlussfassung über nachstehende Angelegenheiten ist die Anwesenhe't von m'ndestens 22 Vorstaudsm'tgl'edern. darunter einem Mitgliede des Präsidiums und die Zu s t i m m u n g von mindestens IS der Anwesenden erforderlch. III. Aenderung des Statutes und der Wahlordnung. D'eser Paragraph bestimmt weiter, dass wenn die Kultusvorstandssitzung nicht beschlussfähig sein soll, dann wird e:ne zweite Vbrstandssitzung innerhalb 4 Wochen einberufen, uitd wenn auch diese beschlussunfähig ist, daun fndet' e'ne dritte Vorstandssitzung statt, -die beider Anvesenheitvon bloss 18 Vorstandsmitgliedern, die Statutenänderung mit einer Majorität von blass 15 Stimmen beschlossen kann. (§ 17 Abs. 2—3 K.-St.)“ Und § 15 des K--St. best:mmt, dass die Aenderung des Kultussteuer-Regulativs und des Tax- und Gebühr entarifes von einer Vors tändssi t zun g vor genommen werden kann, welcher 16 Mitglieder des Vorstandes beiwohnen. Der Beschluss wird mit e'nfacher Majorität, -d. h. eventuell mit bloss 9 Stimmen ge^en 7 genässt- Es ist charakteristisch, wie sich die Partei, welche jetzt am Ruder ist, in bezug auf das gegemvärt:g in Geltung stehende Kultusstatut seit dem Jahre 1890 bis 1896 gehalten hat. Das Kultusgesetz vom 21. März 1890. R.-G.- Bl. Nr. 57 sollte nach § 35 dieses Geseizes m i t dem Tage der Kundmachung Ln Wirksamkeit treten, d. h. dass die nach dem 21. März 1890 zu bildendeir neuen israelitischen Kultusgemeinden verpflichtet sind, ihr Statut genau nach dem Gesetze abzufassen, dass die -bestehenden Ku11usgiem ei n den. darunter auch die Wien erisraelitlsche, verpfl'chtet waren, ihr bestehendes Statut mit dem Gesetze vom Jahre 1890 in Einklang zu bringen. Der im Jahre 1890 fungierende Kultusvorstand in Wien, der von demselben Geiste der Autokratie and der Nichtberücksichtigung der Wünsche, der Bedürfnisse der jüdischen Volksmassen in Wien und der bestehenden r.tuellen Richtungen, wie der gegenwärtige Kultusvorstand beseelt war, machte die Anstrengung, nur diejenigen Bestürmungen des Kuitusgesetzes in dem auszuarbeiterden Statute zu berücksichtigen, welche der jüd'sch-en Bevölkelung lästig erscheinenkönnten, z. B. die Bestimmung des § 25 des K--G. über Vere ns-, Privatuml temporäre Bethäuser. d e Bestimmung des. § 22 K.-G. über die exekutive Eiutre-turg der Kultussteuern, hingegen aber die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlrechte (§ 28 Z. 4). Schiedsgerichte (§ 28, Z. 8), über d'e Berücksicht - gung cer verschiedenen rel.giösen Richtungen (5? 25 Alis. 2) im Wege e.nes gesetzwidrigen Statutes su beseit'gen. Das hohe k. k. Kultusm nistcr um weigerte sich, das vom Kultusvorstande vorgelegte Statut zu genehmigen und trug dems.-lt-eii aui, de Best.nnmmgen des Gesetzes zu rescektieren. Der Kultusvorstand vom Jahre 1890 und d.e nachfolgenden Kultusvorstände "liiten zur Obstruktion. Durch volle 6 J a in r e Jauei?e der Kampf zwischen der hohen Regierung, welche für die Gesamtheit der jüd sehen Bevölkerung ’n W en und dir die Freiheit der Relig onsiibung der einzelnen rituellen Richtungen eingetreten ist. und dem Kuitusvorstande, welcher fiir ein reakt onäres und mit den Gesetzen nicht in Einklänge stehendes Statut eingetreten ist. Leider hat der Kultusvorstand durch sen Obstruieren einen Erfolg erzielt. denn das Kultusminister um genehmigte endlich mft Erlass vom 25. Apr l 1896 Z. 9242 das Statut, welches, wie bereits gezeigt, zahlreiche Bestimmungen der Gesetze: vom Jahre 1867 R.-G.-Bl; Nr. 42, 1874 R.-G.-Bl. Nr. 142 uuU 1890 förmlich auf'hebt. Volle 6 Jahre bedurften d e Kultus verstände seit dem Jahre 1890. um e n halbwegs mit den Gesetzen m Einklang stehendes Statut auszuarbe'ten. Kaum war aber dasselbe vom hohen k. k. Kultusministerium genehmigt, als der Vorstand sofort zur Vornahme von Aenderungen in demselben schritt: Die Bestimmungen des § 15 und 17 des K.-St. ermöglichen. wie geze gt v\ urde. dass 9 oder 15 Mitglieder des Kultusvorstandes in aller Stille die Wahlordnung, die Tarife und sonstige Bestimmungen des Statutes ändern, zahlreichen Mitgü .'eru der sraei t sehen Religionsgenossenschaft. selbst wenn sie 20 K jährliche Kultussteuer zahlen, das Wahlrecht nehmen, die Anzahl der Kultusvorstjndsm tglieder reduz'ertn. allen in W en wohnenden Juden einen ihnen nach ihren religöseii Ueberzeugungen unzulässigen Ritus aufdringen, rituelle Einr chtui»?en so gestalten, dass ein grosser Teil, der luden, insbesondere der Orthodoxen, auf deren Gebrauch 1 eher verzichten. Vorläufig hat der Kultus vorsta'd das im Jahre 1896 vom hohen kk. Kultusnvnisterium genehmigte Statut 6 m a 1 g e ä*n d e r t. und zwar zweimal im Jahre 1 8 99 (genehmigt mit Erlass vom 24. April 1899 Z. 11117, vom 16. November 1899 Z. 2S160). dann im Jahre 1 9 0 0 (genehmigt mit Erlass vom 17. September 1900 Z. 25886). im Jahre 1901 (genehmigt mit Erlass vom 27. April 1901 Z. 11957-' und im Jahre 1 9 02 (genehmigt mit Erlass von» 27. SeDtember 1902 Z. 26042). »Beim Bestände der Vorschriften der §§ 102, 17 und 15 des Kultusstatutes hätte der Kultusvorstand dies noch öfters tun können. Im Interesse der Kultusgemeindemitglieder und im Interesse der staatlichen Aufs chtshehörden st es gelegen, dass das Kultusstatut e'ne gewisse Stabilität besitze, dass Aenderungen in demselben nur unter gewissen Kautelen erfolgen können. Es ist daher geboten, dass die §§ 102, 15 und 17 des K.-St, dahin abgeändert werden, dass Aenderungen im Statute nur von den von der Gesamtheit der Mitglieder der Kultusgemeinde durch ihre ad ho,c zu wählenden Delegierten nach einem bestimmten Schlüssel, unter B er ücksichtigu n gde.r Kultussteuerleistung und der rituellen Richtungen, gemeinsam m i t d e n Mitgliedern des Kult us Vorstandes, mit Zweidrittel - Majorität v o r g e mo m me n werden dürfe n. Wir verweisen darauf, dass derartige Bestimmungen im Statute der Kultusgemeinde Brünn und in anderen Statuten enthalten sind. Wien, im Oktober 1908. Parteinachrichten. Eine zionistische Beratung. Anfangs dieses Monats tagte in Moskau eine Versammlung hervorragender zionistischer Führer Russlands. Die Versammlung wurde mit Genehmigung des Wilnaer Zentralkomitees, laut ln.tfative des ältesten Vereins in der russischen Organisation, der „Bne-Zion“-Gruppe in Moskau, efnberuien und trug einen privaten Charakter. Die allerwichtigsten Probleme, die klas Leben dank der gründlichen Wandlung der politschen Bedingungen in der Türkei rm allgemeinen und in Palast na im besonderenin den Vordergrund gerückt hat. wurden auf dieser