Mannheim
Compact Memory

Jüdische Zeitung · 1908-10-09 · 41 (9.10.1908) · p. Seite 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Zeitung
Volume
2 (1908)
Issue
41 (9.10.1908)
Date
1908-10-09
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2438141-2438167-2438208--0791-2440335
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

Seite 6 JÜDISCHE ZEITUNG Nr. 41 Mail bewarf den Leichenwagen auf dem Wege von der Synagoge nach dem Friedhöfe mit Steinen- und schlug auf die Leichenträger nif Stöcken ein. Der Sarg wurde in dem Gedränge zu Boden geworfen. Nur mit Mühe machte die Polizei dem Auftritt ein Ende. Mehr als zwanzig Juden wurden verletzt, darunter nenn schwer. Grund der Ausschreitungen ist der instinktive Hass der unteren Volksschichten gegen die Juden. * * * Wahlen in der Türkei Konstantinopel. Die GemeinderatS'wahlen in Konstantinopel sind bereits vollzogen. Gewählt werden lauter Fortschrittliche, darunter sechs Juden. Nun werden Vorbereitungen für die Pärlamentswahlen getroffen. Es ist sicher, dass die Juden ins Parlament einziehen \vertien, umso mehr, als die Jungtürken die Wahl der Juden eifrig fördern und unterstützen. Sie verständigten vor einigen Tagen die Konstantinopeler Judengemetndc, dass sie ihren Einfluss aufbeten werden, damit die Türken in Konstantinope! für die Juden stimmen. Folgende jüdische Kandidaten haben Aussichten gewählt zu werden. In Konsiantiiiopel: Vitalis Effendii Faraggi, Rechtsheistand der Tabakregie; Robert Effendi Misrahi, Direktor der politischen Geschäfte im Vilajet Konstantinopel; in Saloniki: M. Eananuel Car a s s o. Advokat, und Vitalis Effendi S'troumza; in Smyrna: Isaac Effendi Tarant o. Rat im Ministerium des Aeussem, und Dawid Rausso; in Magnesia: Nissim Effendi M a s s- 1 i a h. Mitglied des Zivülgerichtes in Saloniki. In Bagdad dürfte Daniel Effendi Salavh gewählt werden, welcher bereits dem ersten türkischen Parlamente (1876) angehört hat * * * Zur Kolonisation Mesopotamiens. Konstantinopel. Zur Leitung der Arbeiten bei den im Viiajet Adana und in Mesopotamien geplanten Bewässerungsanlagen, über die wir bereits vor mehreren Monaten zu berichten in der Lage waren, wurde jetzt von der ottomanischen; Regie-:? rang auf fünf Jahre der bekannte englische Fachmann S r Wdüam Willcox gewonnen, der noch in diesem Jahre mit seinen Ingenieuren etc. nach Bagdad * übersiedeln wird. Mit der Durchführung dieser Arbeiten wird ein neues grosses Gebiet einer systematischen Kolonisation zugänglich gemacht. * * * Kolonisation palästinensischer Juden. Jerusalem. Dass auch in die hiesige bisher in ziemlicher Leblosigkeit verharrende Masse der Juden ein frischer Hauch Eingang findet, das beweist folgender Vorgang. Es fand eine Versammlung von einigen hundert sephardischen Juden statt, die, bisher" städtische Bewohner Jerusalems, darüber berieten, wie sie sich auf dem Lande als Kolonisten sesshaft machen könnten. Man fängt auch in diesen Kreisen an zu erkennen, welchen Schaden es für das palästinensische Judentum bedeutet,. wenn die Masse in einigen Städten eng zusammengepfercht webnt und so sich selbst jeder Ent- W'icklungsmöglichkdt beraubt. Die envähnte Versammlung kam am Ende zu dem Beschluss, daiss: man gegenwärtig am besten daran tue, nach Cypern zu gehen und dort vielleicht mit Hilfe der „Jewish Colonisation Association“ eine neue jüdische Kolonie zu gründen. Die englische Regierung liat bekanntlich mehrfach erklärt, dass sie eine jüdische Kolonie in Cypern mit allen Mitteln zu fördern bereit ist- Man will sich deshalb von neuem an die englische Verwaltung in Cypern und an die Ica wenden... Eigentlich ist es nicht elinzusehen, weshalb Jerusalemer Juden — besonders unter den jetzigen, so viel günstigeren Umständen — nicht lieber in Palästina sich ansässig machen wollen. * * * Das Judentum in Palästina. London. Ein Telegramm der „Daily Mail“ aus Jerusalem meldet, dass die Einführung einer Verfassung in der Türkei den in Palästina ansässigen Juden grosse Vorteile gebracht habe. Die Juden kaufen viel Land. Einem Gerücht zufolge will der Sultan die Krondoniänen, die beinahe dasganze Jordantai von Tiberias bis zum Toten Meer einnehmen und dem Sultan persönlich gehören, verkaufen, und ein Syndikat von Juden soll im Begriffe stehen, dieses Land zu erwerben. Der Korrespondent meint, es könne keinem" Zweifel unterliegen, dass die Juden in 'kurzer Zeit wieder den Platz sich aneignen würden, auf dem das alte Jericho staifd. Der grösste Teil der heiligen Stätten ausserhalb der Mauerai gehöre bereits jüdischen Kapitalisten und Vorkämpfern des Zionismus. Parteinachrichten. Eine Konferenz in Russland. In Russland fand; eine Konferenz der zionistischen Organisationen „Zeiröi Zion“, „Hatechia“ und „Hapoel hozo.r“ statt.1 Die Konferenz befasste sich vornehmlich mit Palästinafragen. Von den gefassten Beschlüssen sind die' folgenden bemerkenswert: Einleitung einer lebhaften Agitation unter den jungen Zionisten, um sie zur Emigration nach Palästina zu bewegen. Verbreitung der Kenntnis der hebräischen Spräche, als der nationalen Sprache des regenerierten Judentums. Ausserdem wurde ein Komitee mit der Herausgabe von Sammehverken über Palästina betraut. * * . * Die jiid.-nat. Verbindung „Zephirah“ übermittelt uns folgende Anregung: Eis besteht bei den jüdischen Verbindungen und Vereinen die Sitte, anlässl.ch eines jeden neu eintretenden Semesters allen befreundeten Korporationen die Chargenw'al.len anzuzeigen. Nun erlauben wir uns, an Stelle der Absendung von Chargenanzeigen 12 h für jede Anzeige dem Nationalfonds zugew'iesen w^erde mit der Bestimmung, dass dies in der „Jüdischen Zeitung“ aussgewieseu w'erde. Es w'äre d:es nun folgendermassen zu machen: Statt Chargenanzeigen der jiid.-nat. Verbindung X an die Verbindung Y und Z usw. . . .xmäl 12 Heller dem Nationalfonds. Es werden dann auch gleichzeitig der Redaktion die Chargenanzeige einer jeden Verbindung bekanntgegeben-..werden, so dass jeder, der Interesse daran hat; :die Chargemvahlen der befreundeten Korporationen aus der Zeitung entnehmen kann. * *, * Der Schekelblock Nr. 8736, welchen Herr. Julius Kulka, Holleschau, ah Herrn Kreisobmann Dr. Julius Reach nach Gaya gesandt hat, ist auf der Post in Verlust geraten. Dieser Block wird hiermit von uns amortisiert und dürfen mit demselben von keiner Seite Sammlungen vorgenommen werden. Die aus diesem Block etwa ausgestellten Quittungen behebe man sofort unter Angabe des Sammlers an uns. einzusenden. Das mähr.-schles. Distriktskomitee. Gesetzwidriges im Wisner Kultus- . Statute.*) Von Dr. Josef Zipser, Höf- und Gerichtsadvokat, "Wien. (Siehe Nr. 28, 29, 30, 34, 36 undSS d. „Jüd. Ztg.u) Der § 12, Abs. 2 des- Kultusstatuts müsste somit entweder eliminiert oder zum mindesten dahin geändert werden, dass in den in dieser Stelle des K.-St. angeführten Fällen der Kultusvorstand g e - meinsam mit dem R abbinat c zu entscheiden hat. Auch die Bestimmungen des § 37 lit. a des K.-St., xvonach den Rabbinern die Entscheidung in rituellen und liturgischen Fragen nur dann zusteht, wenn sie sich w ährend dös Gottesdienstes er¬ *) Anmerkung der Redaktion. Die unter diesem Titel erscheinende Artikelserie bildet die Grundlage eines Memorandums, das seitens der 0 bmänner-Konferenz der Wiener Wohltätigkeits- und Bet hausverbine der Regierung unterbreitet werden soll. Es entspricht — von einigen Punkten abgesehen — dem Jüdischnationalen Kuitusprogramme. Die Wirtschaft in der Wiener Kultusstube bringt, also schon die loyalsten Elemente in Aufregung und zu uns. Die Ausführungen sind vor ganz besonderem Interesse, da ja die Statuten (vieler österreichischer Kultusge- ’meinden direkt nach Wiener Muster fabriziert worden sind, in allen aber analoge Bei Stimmungen zu finden sein werden. geben, dass somit die Entscheidung in diejsen Fragen sonst dem Kultusvorstande Vorbehalten ist, als mit dem § 9 des zitierten Gesetzes im W.der- Spruche stehend, weil nach dem Gesetze dem Kultutsvorstande bloss die Verwaltung der Gemeinde. nicht aber d e Entscheidung in religiösen und rituellen Fragen obliegt. Wir erachten insbesondere die Bestimmung des Abs. 2 des § 37 K.-St., wonach den Rabbinern in religiösen und rituellen Fragen bloss eine beratende Stimme eingeräumt wird, als mit der Bestimmung des § 9 K--St. im Widerspruche stehend. Die Bestimmung des § 37, Abs. des Kultusstatutes, lässt sich' unmöglich mit dem Wesen und mit der Aufgabe des Rabbinates in Einklang bringen. Die gänzliche Beseitigung oder zumindestens die Modifizierung dieser Bestimmung in der Richtung, dass der Kultusvorstand in rituellen und religiösen Fragen nur mit Zustimmung des Rabbinates entscheiden dürfe, ist daher notwendig. Wir) erachten schliesslich die Bestimmung des § 83, Abs. 1, wonach bezüglich der Zustimmung des Kultusvorstaiidies zur Errichtung von Vereins¬ und Privathäusern oder zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen und rituellen Uebungen, bloss das „Einvernehmen" mit dein Rabbinate zu pflegen sei, als mit dem Wesen der Religion und mit dem Kultusgesetze (§ 9) im Widerspruche stehend. In religiösen und rituellen Dingen, so auch bezüglich der Errichtung von Privathäusern, sollen doch die Rabbiner, die berufenen Seelenhirten unter Mitwirkung der Laien — und nicht Laien allein, aus welchen ja der Kultusvor^tand nach der Wahlordnung der Kuitusgemeinde zusammengesetzt ist entscheiden. II. Die Religionslehrer und Schulinspektoren. Ebenso soll im Einklänge mit dem Geiste des Gesetzes bei Bestellung eines Religioiislehreris (§ 52, Abs. 2 des Statutes) das Vorschlagsrecht an den Staat, Land oder politische Gemeinde nicht ausschliesslich dem Vorstände der Kultusgemeinde zustehen, dieser Vorschlag soll nur mit Zu-, Stimmung des Rabbinates geschehen dürfen. Noch weniger ist der Kultusvorstand als Versvaltungjsürgäii der israelitischen Kultusgemeinde berufen, den an öffentlichen Lehranstalten tätigen Religionslehrern BefähigungSzeugniss.e zum Religionsunterricht zu erteilen, ohne dass wenigstenjs die Rabbiner bezüglich der Qualifikation in religiöser und -wissenschaftlicher Richtung ihre Zustimmung erteilen. Und doch arrogiert sich der Kultusvorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Wien im § 52, Abs. 1 dös Statutes, dieses Recht, nämlich Befähigungszeugnisse für Religionslehrer auszustellen. In gleicher Weise, und gegen die Bestimmung des § 9 des Gesetzes voirn 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, vindiziert sich der Kultusvorstand im § 53 K.-St. da)s ausschliessliche Recht,- die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes, zeitweilig oder gänzlich zu. entziehen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Bestimmung des § 54 K.-St., wonach dem Kultusvorstande das Recht der Bestellung von Schulinspektcren für den Religionsunterricht, die Erteilung von Beiähigungszeugnis(sen an dieselben und zeitweilige oder gänzliche Entziehung dieser Befähigung. Zwar heisst es in § 37, lit. c des Statutes, dass über die Befähigung der Religionslehrer das Rabbinat ein Gutachten zu erstatten hat, aber an dieses Gutachten |st der Kultusvorstand nicht gebunden. Es soll somit zum mindesten die Anstellung der Religionslehrer und Schuiinspektoren für den Religionsunterricht und die Erteilung der Befähiguiigszeugnisse, sowie die Enthebung derselben w'egen Unfähigkeit nur mit Zustimmung des Rabbinates erfolgen- Es ist dies auch im Interesse der Religionslehrer und Schulinspektoren für den Religionsunterricht selbjst gelegen, weil dann nur wirklich befähigte und in ihrem Fache wirklich tüchtige Kandidaten und niciit etwa Protektionskinder die Lehrer- und Inspektorstellen erlangen würden. Die im Kultusstatute normierte Befugnis des Kultusvorstandes,, den Religionslehrern Befähigungszeugnisse zu erteilen, erachten wir als der Religion schädlich, weil nicht die Mitglieder eines aus Wahlen hervorgegangenen Kultusvorstandes, sondern die Rabbiner allein berufen sind, über die Befähigung eines Kandidaten zum Religionsunterrichte zu urteilen. Es darf der Fall nicht eintreteii, dass die Majorität des Kultiisvorstandes jemandem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.