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Jüdisches Volksblatt · 1905-07-14 · 28 (14.7.1905) · page 9

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Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
7 (1905)
Issue
28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
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Synagoge, Schule und Haus. Beilage zu Nr. 28 des „Jüdischen Volksblatt". Die israelitische Kultusgemeinde iu Bielitz.*) Ein geschichtlicher Rückblick, zusammengestellt voit Dr. Aronsohn, Mitglied des Kultusvorstandes. 1865—1905. In Schlesien, war den Juden nach densogenannten Toleranzpatenteir für das Herzogtum Ober- und Niederschlesien vonr 17. April 1752 und vom 15. Dezember 1781 sowie dem Hofdekrete vom 1. Mai 1794 der Aufenthalt unter der damals üblichen Beschränkung auf einen bestimmten, Status von Familien (Familienstellen) zwar gestattet; die Errichtung einer Synagoge, Anstellung eines eigenen Rabbiners und die Wahl von Vorstehern war an besondere Bedingungen geknüpft. Es war ihnen bloß das Ausüben.- ihrer Religion als Privatexerzitium in Familienkreisen bewilligt?) Zur Besorgung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten bildeten jedoch die Israelitenin Schlesien. 3 Körperschaften oder Gemeinden, unter der gesetzlichen Bezeichnung „die Judenschaft", nämlich „die Judenschaft des Teschener Kreises, die Troppau-Jägerndorfer Judenschaft und die JudeNschaft von, Weidenau". Jede dieser Körperschaften« oder Gemeinden, stand unter einem von ihr gewählten Steuer-Kollektor, welcher mit seinen. Beisitzern alle die Verfassung der Juden betreffenden Geschäfte, als die Einhcbung der jüdischen Steuer, der Kirltusbeiträge, die- Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens, Führung! der Matrikon, Erstattung von Gutachten bei Verleihung von Familienstellen usw. zu besorgen hatte. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen und tatsächlichen Ver-' hältnisse bildete die gesamte schlesische Judenschaft des ehemaligen Teschener Kreises seit jeher eine behördlich anerkannte und unter behördlicher Aufsicht stehende Kultnsgemeinde, deren Vereinigringspunkt sich in- Teschen. befand und zu welcher Kultusgemeinde auch die in der Stadt Bielitz und im Bielitzer Amtsbezirke ansässigen schlesischen Juden gehörten?) Mit allerhöchster Entschließung vorn 2. Februar 1828, Hofdekret vom 6. Februar 1828, Zahl 2956, wurde den Bielitzer Israeliten die Errichtung eines Bethauses bewilligt. Auf Grund dieser Bewilligung habensohin die Bielitzer Israeliten das in der Tempelstraße in Bielitz gelegene Haus K.-N. 98 Niedervorstadt im Jahre 1831 erworben und wurde ihnen „laut Adjridikationsurkunde vonr 13. Mai 1831 vorn Magistrate der Stadt Bielitz ini! Herzogtume Schlesien, k. k. Anteil das meistbietend erstandene Ernst Gottlieb K u n zisch e Haus Nr. 98 Niedervorstadt saust Zugehör zum Behufe der Ausbauung des denselben von höchsten Orten, bewilligten Bethauses eigentümlich eiugcantwortet"?) Auf Grund dieser A'djridikationsurkunde wurde die gekaufte Realität unter der Bezeichnung „israelitisches Bethaus" als Eigentum der „hiesigenisraelitischen Gemeinde" im Jahre 1831-eingetragen. Aus der daselbsst) eingetragenen Schuldverschreibung, dto. Bielitz, 8. März 1839 ist zu entnehmen, daß die Herren. I. I. B r ü l l, M. R i e s e n f e l d- und W. B. H e r z b erg zu jener Zeit die Vorsteher der „Bielitzer tolerierten Israeliten," gewesen sind und daß durch dieselben auf der laut Obigem, gekauften! Realität und auf Grund der oberwähiiten allerhöchsten' Bewilligung „ein Bethaus ganz neu und massiv im. gerichtlich erhobenen! Schätzwerte von. 6838 Gulden Konvention,smünze erbaut wovden ist". Laut einer Vorgefundenen Originaleingabe vom 14. Juki 1843''') haben die hiesigen (Bic- *) Aus der gleichnamigea Bro^ivüre des Verfassers. 1) Liehe M a i) r h o f e r, „Handbuch für den Verwaltuttgsdiettst". 2) Liebe Erlast der k. k. Laudesregiermln vom 19. Juli 18t!2, Z. 68ÜÜ, im Gemeindearchiv. 3) >Liehe. altes Grundbuch der Niedervvrstadt Bielitz Baud 1, S. 2ü2. 4) Liehe alte Urtundeusammlutta Bd. 13, L. 192. 5) Liehe Litzunasprotvkvll vorn 3. Mai 1887. i litzer) Israeliten „ein Bittgesuch an Se. M. Kaiser Ferdinandden, E,rsten überreicht und darin um die allergnädigste Erlaubnis, eine Orgel in ihrem.' höchstenorts privilegierten Bethause. zu Bielitz aufsltzllen zu dürfen", gebeten. Die sogenannte Emanzipationder Juden erfolgte erst im, Jdhre 1848, als das Verfassungspatent vom 26. April 1848 die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze aussprach und die freie Ausübung des- Gottesdienstes auch für den israelitischen Kultus ausdrücklich einräumte. Das kais. Wtent vom 4. März 1849 sicherte der israelitischen, Religionsgesellfchaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten sowie den Besitz und Genuß ihrer Anstalten und Fonds zu. Diese Bestimmungen. sind auch später, in das noch, jetzt, geltend-e Versassungsgesetz vom 21. Dezember 1867 übergangen, laut welchen die israelitische Religionsgenossenschaft „als eine zur selbständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten berufene, staatlich anerkannte Religionsgesellschäft" bezeichnet wird. Die Bielitzer Israeliten haben weiters nebst der oberwähnten Errichtung eines eigenen Bethauses im Jahre, 1849 die Errichtung eines eigenen Friedhofes in Bielitz bewilligt erhalten. Der Kaufschilling zum Ankäufe des Friedhofgrundeswurde durchfreiwillige Spendenausgebracht; auf demselben wurde in den späteren Jahren die (im Jahre I960 abgebrannte) Friedhofhalle, die Leichenkammer und das Wächterhaus erbaut?) Im, Jahre 1862 wurde, den Bielitzer, Jsraeliteu die Führung der eigenen Geburts- und Traurings Matrikel. sowie einer besonderen Sterbematrikel bewilligt. Trotzdem aber haben die Bielitzer Israeliten bis zum Jahre 1852 an die Teschener Kuttusgem-einde Beiträge zu Kustuszweckcn geleistet und unterstanden dem dortigen Rabbinate und Kuttusoorstande. Als stlbstverstänvliche Folgeerscheinung dieser Zustände war, daß die Bielitzer Israeliten sich von diesem sie belästigenden und beengenden Verbände und hauptsächlich von den Beitragsleistungen nach Teschen zu befreien suchten, wodurch in den späteren Jahren zwischen, der Teschener israelitischen Kultusgemeinde und den Bielitzer Israeliten mehrfache Zwistigkeiten und ein Konflikt entstand, welcher sogar zur Anrufung der Behörden führte und eine Entscheidung, der k. k. Landesbehörde in Troppau im Jahre 1862 herbei führte, welche den mittelbaren, Anlaß zur Konstituierung der eigenen Bielitzer Kultüsgemeinde geboten hat. Nack) mehrjährigen Verhandlungen erfolgte endlich im Jahre 1866 die selbständige Gründung der „israelitischen Kultusgemeinde in Bielitz", und zwar auf Grund der von den Herren B. Holl ä nd e r, Salomon T u g e n dh a t und Dr. Jg. R ö ß l e r als Vertretern der Bielitzer Israeliten vorgelegten- Statuten dto. 25. Oktober 1865, welche im Grunde des Erlasses deshohen k. k. Staatsiniuisterium-s vonder k. k.- schlesischen, Landesregierung in Troppau sub 27. Dezember 1866 genehmigt worden sind. Unter Zugrundelegung dieses Datums laufen, somit Heuer 40 Jahre des gesetzlichen Bestandes der israelitischen Kultusgemeinde in Bielitz ab. ' Die wesentlichen Bestimmungen der Statuten vom Jahre 1865 waren: Die Gemeinde wurde unter dem Namen: „israelitischeKnltnsgemeinde" von, jenen, inBielitz ansässigen Israeliten, durch deren und ihrer Vorfahren Beiträge der Bielitzer. isr. Tempel erbaut und die sonstigen hier bestehenden Kultnseinrichtnngen geschaffen wurden, gegründet und von, diesen, gemeinschaftlich mit den ihnen sich anschließenden sonstiaen Bielitzer Israeliten ins Leben gerufen (§ t). Denjenigen, Mitgliedern, welche die derzeit bestehend e Bielitzer israelitische Mu ttergeineinde gegründet haben und durch welche oder durch 0) Liebe Tvtenmatrik der Ebewra Kubische in Bielitz und die im Archiv erliegenden ilrknnden. deren Vorfahren der Tempel erbaut und der Ritus organisiert worden ist, wurde die ehrende Auszeichnung zuteil, daß sie „Geineindegründer" genannt wurden, zum Unterschiede von den sonstigen Gemeindemitgliedern (§ 7). Die Vertretung dieser Kultusgemeinde besorgter 3 Vorsteher, 5 Beiräte und 9 Vertrauensmänner, welche den ersteren zur. Seite zu stehen hatten. Alle diese Vertreter wurden von der Generalversamnilung sämtlicher Gcmeindemitglieder auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand wählte aus seiner Mitte den Vorsitzenden ans ein Jahr. Als eine wesentlich wichtige Bestimmung dieser Statutenist auch hervorzuheben, daß die Tempelsitze nur mietweise, nicht aber eigentümlich an. die Mitglieder überlassenwurden, niemals eigentümlich erworben, bloß zum besten der Gemeinde vermietet werden konnten, welche Unveräußerlichkeit der Tempelsitze als eine unabänderliche Norm bestimmt und sogar grundbücherlich eingetragen worden ist?) Auf Grund dieser Statuten aus dem Jahre 1866 wurde auch das Eigentumsrecht an der oberwähnten Teinpelrealität K.-N. 98 N.-V. in Bielitz zugunsten der neukonstruierken Bielitzer israelitischen Knltusgemeinde im, Jahre 1868 eingetragen. Die Gestaltung der Kultusgemeinde nach den Statuten vom, Jahre 1865 war nicht von langer Dauer, denn, schon am 1. November 1870 liegen neue Statuten vor, welche die Vertretung der Kultusgemeinde einem Vorstande, bestehend ausdem Präses und 9 Kultusräten, übertragen; dieselben wurden direkt von den wahlberechtigten Mitgliedern der Kultusgemeinde gewählt. Zur Wahlberechtigung war die Entrichtung eines Kultusbeitrages von mindestens 6fl. erforderlich,. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtigere Gegenstände hatte sich der Vorstand durch, einen Ausschuß von. 16 wahlberechtigten Mitgliedern zu verstärken, welche der Vorständ selbst zu wählen hatte. Dieser derartig verstärkte Vorstand hatte die Stelle der bisherigen Generalverfanrurlung zu vertreten undhaben im Bedarfsfälle gemeinschastliche Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses stattgefunden. Erst seit dem Jahre 1870 wird ein formelles Sitzungsprotokoll in der hiesigen Kultusgcmeinde geführt, welchem auch die hier erahnten Vorfälle entnommen erscheinen. Auf Grund der neuen Statuten vom Jahre 1870 erfolgte die Konstituierung des Kultus- Vorstandes am 8. Dezember 1870. Abgegeben wurden hierbei 68 Stimmen. Zum Präses wurde Herr Benjamin H o l l ä n d e r, zu Kultusräten die Herren Ferdinand Brück, Adolf B r ü l l (Präses^Stellvertreter), Albert N e um a n n, Salomon P o l l a k, Mar P o l - l a t s ch- -e k, Wilhelm Schaffe r, Salomon T u g e n d-h a t, Sigmund W e i ß e n b u r g und I. Z e i s l e r. gewählt. Mit Ablauf von je 3 Jahren, fanden Neuwahlen statt, auswelchen als Präsidenten bis zu seinem Lebensende Herr B. H o l l ä n b c r (gestorben, 2. Jänner 1879) und seit 23. Jänner 1879 Herr Adolf Brüll hervorgingen. Als weitere Kiultrisräte sind auf Grund der Ergebnisse der späteren Wahlen verzeichnet die Herren Dr. Engelsmann (1873), Moritz Pollitzer (1873), David Höniger (1873), Dr. Ignatz Rößler (1875), Abraham- Groß (1880), Josef Perl (1882), S-. I. HalberstaMm (1882), Moritz Braunberg (1885), Heinrich Heilpern (1885), Dr. Wilhelm Münz (1885), Viktor Schäfer (1885) und Samuel Tügeudhat (1890). Beiden Wahlen im "Jahre 1885 beteiligten sich 118 und im-Jahre 1891 111 stimmberechtigte Wähler. Die letzte Regelung der Rechtsverhältnisse der hiesigen! Knltusgemeinde erfolgte auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890, Nr. 57 R.-G.-Bl., nach den noch gegenwärtig in Geltung verbleibenden Statuten, welche im« Jahre 1895 die behördliche Genehmigung erlangten. 7) Liebe altes Grundbuch N.-V. Bielitz K.-Nr. 408.

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