Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 7 (1905)
- Issue
- 3 (20.1.1905)
- Date
- 1905-01-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Handel und Gewerbe. Vrilagr \vl Nr. 3 des „Jüdischen Volksblatt". Ackerbau und Handwerk im Judentum. Im „Verein für jüdische (Geschichte und Literatur" in Hamburg sprach Herr Rabbiner Dr. Rosenthal-Stargavd über „Ackerbau- und Handwerk im Judentum". Ter Redner wies zunächst einleitend darauf hin, daß gegendie Bekenner des Judentums iinmer wieder der Vorwurf erhoben werde, dasz sie nicht an der Scholle hasten bleiben, keine Seßhaftigkeit besitzen, den Grund und Boden, die Acker krmnc nicht lieben und daher auch der Beschäftigung mit Ackerbau feinen Geschmack abgewinneu können und ebensowenig Ackerbau treiben, wie sie die angestirengte Arbeit und das Handwerk lieben, vielmehr stets darauf bedacht ,wu>, sich einen möglichst mühelosen Gewinn zu verschaffen. Wenn diese Behauptung richtig ist, so muß sie sich in erster Linie durch das jüdische Schrifttum, das Gesetz und die Propheten beweisen lassen. Sehen wir uns einmal das alte Testament daraufhin an. Bei genauerer Betrachtung findet ntan, daß ein großer Teil der Gesetze gerade mit dem Ackerbau ausaunnen--- tzäiigt, so z. B. die Gesetze betreffs des Erlaßwahres, des Jobcljahres, das Gesetz über die Aussaat der Mischfrüchte, die Nachlese niw. Bei der Eroberung von Palästina wird der Boden von Josua dem Volke verteilt und die einzelne Familie erhält ihren Besitz zugewiesen. Diese darf ihren Besitz nicht veräußern und höchstens nur bis zum Jöbeljahr. Es soll ebendadurch die Anhäufung von Grund lind Boden in einer Hand die Bildung von Großgrundbesitzern, die selbst den Boden nicht bearbeiten können, vermieden werden, denn tvcnn inan das Land nur auf eine bestimmte Zeit kaufen kann, so wird man sich nicht so leicht zum Ankauf desselben entschließen. Ebenso verhält es sich mit derr Darlehen, die auf Grund und Boden gegebeil wurden. Auch diese mußten nach einem bestimmten Zeiträume (dem Erlaßjahre) wieder zurückgegeben werden. Der Grund zu dieser Einrichtung ist Wohl darin zu suchen, daß nicht der Gläubiger durch Gelddarlehen eines Tages den ganzen Grundbesitz an sich bringt. Das Gesetz schärft den- Juden stets die Liebe zunl Gnmd und Boden ein. Wie die Bibel das Handwerk schätzte, beweist am bestell der ltinstand, daß der Bau des Stiftszeltes und die Anfertigung der" zum Heiligtlliu gehörenden Geräte, wie Altar, siebenarnliger Leuchter usiv., in zwei Abschnitten ausführlich behandelt wird und die Verfertiger aller dieser Sach eil werden ausdrücklich als vorn Geiste Gottes beseelt bezeichnet. Wenden wir lurs mm den Propheteil zu, so fillden wir allch hier die wahre Freude an Grund und Boden, die sich in vielen Liedern, den Ernteliedern, geäußert habcil mag, deren Vernichtung von Herder mit. Recht aufs lebhafteste bedauert wurde. Auch .'n späterer Zeit, zur Entstehung des Talmuds, wurde das Handwerk hochgeschätzt. Hervorragende Schriftgelehrte erwarben sich ihren Lebensunterhalt önvd> das Handwerk, und eill Ausspruch des Talmuds lautet: „Weml die Hungersnot in eine Stadt einzieht, so verschollt sie mir die Häuser der Handwerker!" Das Judentum trat auch stets der bei den Griechen und Nönlernvorherrschenden Ansicht entgegen, daß die Handarbeit den. Sklaven überlasten bleiben lilüsse. Aber auch noch in späterer Zeit, als die Juden bereits in Europa wohnten, finden wir sie als Landwirte, so z. B. in Frankreich und Spanien. linier ben .(Karolingern, wie dies ans ixu geschichtlichen Duellen deiitlich hervorgeht. In der Stadt Mainz, wo sich eine der ältesten jüdischeil Geineiuden befindet, taxiren die dort zuerst eillgewanderten Inden biedere Handwerker. Aber voll dieser Beschäftigung wurden sie ebenso buvd) die Mißgunst der Innungen vertrieben, alo ihnen hauptsächlich auf Betreiben der Geistlichkeit der Erlverb von Grund und Boden und damit uich die Beschäftigung mit dem Ackerbali verwehrt lvard. Als mit dem Zeitalter Mciidelssohiio die beengenden Ghettonialielll fielen, da meinten ich auch gleich wieder die Bestrebungen, die die Juden denl Ackerbau und Handwerk zuführen wollten, lvie auch die vielen Vereine zur Fördern >g non Ackerbau und Handwerk lmter den Inden beweisen. Aiil Schluffe seines mit großein Beifall aufgenominenen Vortrages betonte der Redner, daß der Zweck aller dieser Bestrebungen lvie auch seiner Ausführungen nicht etwa auf eine Geringschätzung des Mufmannsstandes m jüdischen Bestrebllngen zurückzuführen sei. Marr ivolle durch diese Bestrebungen nur eine einseitige Ausbildung auch der jüdischen Jugend verhindern nild versuchen, dadurch das. Ideal jeder Erziehung, eine harmonische Ausbildung aller dem Menschen innewohnenden nützlichen Triebe imb Fähigkeiten zu erreichen. Der irene Frachtbrief in den Vereinigten Staaten. AuS New Dort wird berichtet: Ein aus Vertretern aller „östlichen Bahnen der Vereinigten Staaten" gebildeter „Frachtausschuß" hat sich auf „einen gleichartigen Frachtbrief" geeinigt und den Bahnleitungen anempfohlen, denselben vom 1. Jänner 1905 an ausschließlich zu benützen. Nach diesem Frachtbrief entbindet der Warenversender die Bahngesellschaften ausdrücklich von ihrer Haftpflicht unter dem „x,«meinen Gesetz"; wo das nicht geschieht, hat er einen Zuschlag von 20°/0 der veröffentlichten Frachtraten zu zahlen. Er wird die Bezeichnung „nicht verkäuflich" tragen und es so den Besitzern unmöglich machen, Vorschüsse darauf zu erlangen. Er fordert von den Warenversendern die schriftliche Zustimmung zu verschiedenen anstößigen Bedingungen, die bisher nicht gestellt würden, und die schriftliche Erklärung, daß alle seine Bestimmungen gerecht und vernünftig sind. Die sogenannten „östlichen Bahnen" sind alle Bahnen des großen Gebietes östlich von der Linie Chicago— St. Louis und nördlich von Ohio rmd Potomac. Die Gruppe schließt tatsächlich sämtliche den . Verkehr zwischen dem Osten und dem Westen vermittelnden Bahnen ein. Sind diese Bahnen unter sich einig, dann könnten sie, sollte man meinen, jenes bequemste und auch beliebteste Mittel, die Prosperität zu erhöhen, in Anwendung bringen, nämlich die Frachtratenerhöhung, da Hann jeder wirkliche Wettbewerb ausgeschlossen ist. Einig sind sie zur Zeit, dafür bürgt neben anderen untrüglichen Zeichen schon die Ausarbeitung des „einheitlichen Frachtbriefes" durch ihre Vertreter, und es scheint, als bildeten sie eine der fünf oder sechs großen Gruppen, in die, einer kürzlichen Meldung zufolge, die amerikanischen Finanz- und Eisenbahnkönige das ganze Bahnnetz des Landes aufzuteilen beschlossen: aber es waren andere Gründe da, sie auf jenes einfache Mittel verzichten zu lassen: Eine allgemeine Frachtratenerhöhung würde so bald nach den allgemeinen Lohnherabsetzungen nicht gut aussehen, könnte auch die Angestellten verleiten, gleich wieder Lohnaufbesserungen zu verlangen, und würde außerdem die großen Monopole und Trusts treffen, also nichts Neues an Stelle des verbrauchten und in Verruf gekommenen allen Nabattsystems und des neuerdings von der zwischenstaatlichen Handelskommiffwn verworfenen Brauches, den Privatbahnen der Trusts für die Ablieferung bis zu fünfundzwanzig und mehr Prozent der ganzen Frachtrate zuzuerkennen, setzen. Wenn der „Frachtbrief" in Wirkung tritt, dann werden vom 1. Jänner 1905 ab alle Waren auf Gefahr und Risiko des Eigentümers hin verfrachtet werden: wenn eine Ware verloren geht oder beschädigt wird oder so lange unterwegs bleibt, daß sie verdirbt, wird der Versender oder Eigentümer keinerlei Schadenersatzanspruch an die Bahn haben, ausgenommen er zahlt den Zuschlag von 207«,. Es fällt also für die Eisenbahngesellschaften jeder Ansporn zur Vorsicht in der Handhabung der Waren, zur Bewachung derselben vor Dieben, zur Bewahrung vor schändlichen Witterungseinflüffen, zur Beschleunigung der Ablieferung usw. weg. Es ist ihnen die Möglichkeit gegeben, gefahrlos die Ablieferung gewisser Waren zu verzögern, während sie die anderer beschleunigen und damit die Marktpreise stark beeinflussen kann, uvd wer einen auch nur schwachen Begriff davon hat, wie sehr in Amerika solche Spekulationskniffe an der Tagesordnung sind, der kann sich ein Bild davon machen, in wie ausgedehnter Weise diese Möglichkeit mißbraucht werden kann und auch sicherlich mißbraucht wird. Der Geschäftsmann, der seine War» unter einem solchen Frachtbrief verschickte, wäre in nicht geringem Grade den Eisenbahnen auf Gnade und Ungnade ausgeliefert und kein vorsichtiger Geschäftsmann, der sich nicht der besonderen Gunst „seiner" Bahn erfreute, würde das auf die Dauer riskieren wollen oder können. Er wird weit lieber den zwanzigprozentigen Aufschlag bezahlen und vor Verlust und Verschleppung geschützt sein. Wem jedoch die Bahn wohl will, der braucht sich natürlich keine Sorge zu machen. Seine Ware wird glatt durchgehen und sie wird auch keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sein und er wird also den Aufschlag nicht zu bezahlen haben. Das bedeutet aber, daß nach Einführung des einheitlichen Frachtbriefes die kleineren und kleinen Warenversender durchgängig zwanzig Prozent mehr Fracht bezahlen müßten als die großen Versender, die sich der Freundschaft der Bahnen erfreuen, also vorzugsweise die Trusts. Die Warenversenderverbindungen haben bereits bei der zwischenstaatlichen Handelskommiffion gegen den geplanten einheitlichen Frachtbrief Protest erhoben und es bleibt nun abzuwarten, ob sie damit irgend welchen Erfolg erringen werden. Sicher ist das keineswegs, denn die Bahngesellschaften bilden mit ihren mannigfachen Landspekulationen, Bergwerken und Fabriken die wichtigsten Geschäftsinteressenten des Landes, denen zunahezutreten immer gefährlich ist und die daher von der Regierung und den Politikern mit einer ängstlichen Behutsamkeit behandelt werden. Die neuen Usancen und das Termingeschäft. Die neuen Warenusancen der B u d apester Börse traten am 1. Jänner 1905 in Kraft. Die Interessenten haben jedoch obligatorisch erklärt, daß sie, ohne Rücksicht darauf, ob die Entrierung der Geschäfte vor oder nach dem Neujahrstage geschehe, Schlüffe im heurigen Getreide nur auf Basis der alten und solche in Produkten 1905er Fechsung wieder nur auf Grund der neuen Usancen machen werden. Die Merkmale des Termingeschäftes sind laut den modifizierten Bestimmungen beinahe genau dieselben wie bisher. Diese Verträge haben in Weizen, Hafer und Mais auf 1000 Meterzentner, in Roggen, Gerste und Oelsaaten auf 500 Meterzentner zu lauten. Der Lieferungsort ist Budapest, die Erfüllungszeit ein im voraus zu fixierender Kalendermonat. Die usancemäßige Qualität wird in de» in Umarbeitung befindlichen „Besonderen Bestimmungen" präzisiert werden. Andere Konditionen als solche, welche in den Usancen enthalten sind, dürfen keinesfalls vereinbart werden. Die Kündigungszeit beträgt unverändert fünf Tage, welche Periode durch Feiertage nicht unterbrochen wird. Die zu kündigende Ware muß sich im Jntravillan der hauptstädtischen Bezirke IV. V, VI, VII, VIII und IX befinden, jedoch wurde ausgesprochen, daß alle Räumlichkeiten der öffentlichen Lagerhäuser als zum Jntravillan gehörig betrachtet werden. Am Tage nach der Kündigung um 8 Uhr morgens hat das Getreide zur Vorlage bereit zu sein und ist dem Käufer di» Besichtigung sowie die Entnahme eines Musters im Gewichte von einem Kilogramm gestattet. Falls der Lieferer die Ware zur angegebenen Stunde