Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 6 (1904)
- Issue
- 21 (20.5.1904)
- Date
- 1904-05-20
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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LrLsrNonr II/8. Leopoldssaste 2 a. •meAftaaltXi ia Baftmtagca »o« 4 bt» 5 llhr «achmMag». pofto»«»« i ilimirtt, «Nu, Il|8. »oschworde« Wegen »erchäleta oder g« nicht erfolgter 8>chUl«»g erdttte« mir onß drtnsmd. - Ma«tt«rS»le «er»» »ich« g«ittraestew« Woftfpnrenffen-Tont» 047VO?. In da» Idommnenl kan» «an täglich eintrete». t1""1 1 ....• ...... .■■■■■■4» Ur. 31 ***** Ätthrtttamg *s* vom Mdlttrrn Voll», vrrrw rrMStzttrn Prrstwommissto». jittjüiW ä»trneh«5« dto itauat F. Dannederg, St Dukes, Haas«, stet» ck Bögler, Nndol» «oße. A. «ch«t St Sozsony«. A. Schlei t» Wien, ferner all« »«nonten^Upebitto»«» t« Anslaude. is Wie« 16 HeSer. LdminMratton; n/8. Leopoldsgaste 2 a, Telepyo«.srr. 147*3 «dom»e«<st-pre1Sr rl<Hh-».Nr. 147*3 Für SDte» m« Orfterretch'UngarA fanunt Francozuftellung. SJ g irig Ke. 8.- . n D — Für das gofmmmte Slu-Ian» fanunt Francozuftellung. rZEÄ' ' ' *• - emDtaocta . « . « LterWlhrig. « #J5t> Alten, 80. Mai 1904 (6. Sinn« 5664). VI. Jahrgang. Zur Revision des vürgerl. Gesetzbiichcö. m-n- In seinem 78. Lebensjahre wird der Altmeister der österr. Rechtswissenschaft Josef Unger, der derzeitige Präsident des Reichsgerichtes, vor eine bedeutungsvolle Aufgabe gestellt. Seiner Anregung zufolge hat die Regierung eine Kommission eingesetzt, welcher die Vorarbeiten zu einer Revision des allgem. bürgerl. Gesetzbuches aufgetragen wurden. Gewiß ist niemand berufener, die Revision vorzubereiten, als Josef Unger. Ein Jüngling noch hat er die Wissenschaft des Privatrechtes in Oesterreich begründet und als Ergebnis seiner Arbeit ein dreibändiges Werk geschaffen, das als ein Denkmal, dauernder denn Erz, so lange bestehen wird, als es eine Rechtswissenschaft gibt. An die Stelle der trockenen und geistlosen Buchstaben-Interpretation, welche sich in Oesterreich vor ihm Rechtswissenschaft nannte, hat er ein auf streng wissenschaftliches Grundsätzen fußendes System des Privatrechtes geschaffen und. was sein - größes Verdienst bildet, er hat den breiten, befruchtenden Strom der gemeinrechtlichen Doktrin und Literatur auf die öden Fluren der vaterländischen Rechtswissenschaft geleitet. Ist einerseits somit der geeignete Mann gefunden, der die Revision des oberwähnten Gesetzbuches durchzuführen hat, so ist anderseits an der Reformbedürftigkeit des Gesetzes nicht zu zweifeln. Wird das Gesetzbuch doch am 1. Juni l. I. 93 Jahre alt, entstand es doch in einer Zeit, da Oesterreich fast ausschließlich noch Agrikulturstaat war, da seine wirtschaftlichen und staatlichen Verhältnisse noch die denkbar einfachsten gewesen sind. Dazu kommt, daß das Leben seither neue Bedürfnisse geschaffen hat, für welche im Gesetzbuchs keinerlei oder nicht ausreichende Vorsorge getroffen ist. Was speziell die Juden betrifft, so sind es drei Rechtsgebiete, welche im Interesse derselben zu reformieren sein werden. In erster Linie steht hier das Eherecht. Die Schwierigkeiten, welche einer Revision des Eherechtes für die Katholiken entgegenstehen, sind für die Juden nicht vorhanden. Die Redaktoren des allgem. bürgerl. Gesetzbuches haben nämlich im Eherechte sich möglichst den religiösen Anschauungen der einzelnen Konfessionen angeschlossen, um die Gewissen nicht zu verletzen. Bei den Katholiken ist dies gelungen, es ist teilweise katholischer, als das kanonische Eherecht. Hinsichtlich der Juden vermeinten zwar die Gesetzgeber, daß sie lediglich das jüdische Recht kodifiziert haben. Allein dem ist nicht so. Sei es, daß die Quellen, aus welchen die Redaktoren geschöpft hatten, trübe waren, oder daß sie mißverstanden wurden, Feuilleton. Zu Scheintot. Erinnerung. Wie waren hell die jungen Tage! Das erste Grünen ein Ereignis k Ein frischer Wind aus fernem Hain Vermochte wild wie Feuer wein Der Seele Tiefen zu erregen. Und jeder Dufthauch war ein Segen, Von unsichtbarem Blütenmunde Geflüstert in der stillen Stunde, Wo unser Herz sich müde sehnt ... Und abends, wenn des Vaters Vater Aufs Knie mich nahm und tausend Wunder Der Welt auf meine Fragen pries, ° Da war sie mir ein Freudenfest, Das Gatt die Edlen feiern läßt, Und eine Königsharfe hob Aus Erden frei gen Himmel sich, Draus klang im Traum des Lebens Lob, Wenn Liebe durch die Saiten strich. Bei jedem Klange sprangen Türen, Die licht ins Himmelsinnere führen. Und Engel sah ich niedergleiten Und Menschen an den Händen nehmen, Daß sie in Vaters Garten kämen, Drin jedes Sternlein: ein Pokal, Woraus ein weißes Wesen trank Mit roten Lippen, fein und schmal, Wie sie die gute Mutter hatte. Wenn sie mich still ins Stübchen nahm Und milde mich in Schlummer sang. die gesetzlichen Bestimmuugenüber die , Judenehen" weichen erheblich ab von den rituellen Vorschriften. Religiöse Bedenken können daher der Reform des EherechteS für die Juden nicht entgegen stehen. Zunächst kommt hier die Vorschrift des Gesetzbuchein Betracht, daß die Frau überh«upt nicht berechtigt ist, die Trennung der Ehe zu begehre«, eine mit der modernen Auffassung von der Stellung des Weibes höchst unvereinbare Anomalie. Ebenso drückend ist es aber, daß der Ehemann nur bei erwiesenem Ehebruch der Frau das Recht hat, dieselbe wider ihren Willen durch einen Scheidebrief von sich zu entlassen. Daß es bei übereinstimmenden Wille« beider Gatte« sehr leicht, viel leichter, als bei anderen Konfessionen, möglich ist, die Trennung der Ehe herbeizuführen, ist wenig tröstlich, da die vorhin gerügten Bestimmungen in der Praxis häufig zu den schamlosesten Erpressungen und härteste« Ungerechtigkeiten führen. Bald läßt der Ehemann, der an der unglücklichen Ehe die Schuld trägt, sich seine Zustimmung zur Aufhebung de- Ehebandes schwer erkaufen oder er halst der schuldlosen Gattin die nach dem Gesetze ihm gebührende Erhaltung der Kinder auf. Zumindest muß die schuldlose Gattin auf den ihr billiger Weise zustehenden Unterhaltsanspruch Verzicht leisten, um ihre Freiheit zu erlangen. Bald schlägt die schuldige Gattin auder Härte de- Gesetzes für sich Kapital. Liegt nämlich kein Ehebruch vor oder ist derselbe prozeffual nicht erweisbar, so wird der Ehemann, der aus den Fesseln einer unglücklichen Ehe zu entrinnen strebt, gezwungen, die Alimentation der Frau zu übernehmen, mögen auch Gründe in Menge gegeben sein, die den Richter berechtigten, eine akatholische Ehe aus Verschulden der Frau für getrennt zu erklären, wodurch sie des Rechtes, von dem betrogenen Gatten versorgt zu werden, verlustig ginge. Die Aufhebung des 8 135 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches, der diese unvernünftige Bestimmung statuiert, und die Gleichstellung beider Geschlechter durch die Ausdehnung der Giltigkeit der für die Trennung nicht katholischer christlicher Religionsverwandten im § 115 des Gesetzbuches normierten Trennungsgründe auf die „Judenehen" ist eine dringende Notwendigkeit. Diese Reformwäre durch eine kurze, einem Paragraphen enthaltende Novelle durchführbar. Sehr reformbedürftig ist weiters das dritte Hauptstück des I. Teiles, das von den Rechten zwischen Eltern und Kindern handelt. Der Raub unmündiger Judenkinder durch die Klöster zum Zwecke der Taufe, wie er in Galizien in den Ein Bild. Lenzsonniges Gelände, Als wär's ein Teppich gar, Und drüber weiße Hände Des Segens voll für's Jahr. Es ist, als wenn die Bäume, Die so in Blüten stehn, Die Bilder sind der Träume, Die in Erfüllung gehn. Wien. M. S ch e r l a g. „Po ukazu jewo imperatorskawo welitschestwa“. (E i n Brief eines jüdischen Soldaten aus Port Arthur.) Lieber Freund! Wenn du wüßtest, wie schwer es mir fällt, dir heute zu schreiben! Meine Finger zittern, mein Herz klopft zum Zerspringen, mein Kopf ruht zentnerschwer auf meinen Schultern, wilde Stürme rauschen an meinen Ohren vorbei und meine Augen sehen nichts wie — Blut. Du bist auf Neuigkeiten aus dem Kriege neugierig; du liest sie abseits vom Schauplatze mit einem gewissen Behagen, aber ich ... ich muß sie hier niederschreiben. Ich kam erst heute morgens aus dem Spital, in welchem ich drei Tage und drei Nächte in einem Starrkrampf lag, bis mein gelähmter Körper heute früh seine Beweglichkeit wieder zurückgewann. Kaum bewegte ich meine Glieder, da erklärte mich der Spitalsarzt für gesund und der Oberaufseher befahl mir, das Lozaret zu verlassen. Wie gut wäre es doch gewesen, hätte man mich hinausgetragen auf jenesgroße Feld hinter der Stadt, wo hunderte meiner Kamaraden, von japanischen Kugeln getroffen, mit zeriffenen Leibern verscharrt liegen. letzten Jahren wiederholt vorgekommen ist, und die geradezu beschämende Erklärung eines Ministers, allerdings des galizischen Landsmannministers, gegenüber einer Deputation Hilfe heischender Juden: „An den Pforten des Klosters hört die Macht des Staateauf" müssen »«möglich gemacht werden. Die lendenlahme Bestimmung des § 145 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches, der den Eltern das Recht gibt, vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurückzufordern und flüchtige mit obrikeitlichem Beistände zurückzubringen, hat in einem klerikalen Staate, wie Oesterreich, keinerlei Bedeutung. Ganz besonder- und von Grund aus zu reformieren ist das Schädenrecht. Das bürgerliche Gesetzbuch, das ja nur den Niederschlag der Doktrin seiner Zeit enthält, steht noch fast ausschließlich auf dem Standpunkte des römischen Rechtes, das nur das Verschulden als Grundlage des Schadenersatzes kennt. Allein der modernen Anschauung entspricht es, auch objektive vom Verschulden unabhängige Schadenersatzgründe anzuerkennen. Der reiche Mann, der außergewöhnliche Berechtigungen für sich in Anspruch nimmt, soll auch den Schaden ersetzen, der ohne sein Verschulden, jedoch aus seinem Eigentum' oder aus dem Gebrauche seines Rechtes für andere entsteht. Besonders rückständig ist das Gesetz aber darin, daß es zum überwiegenden Teile nur für Bermögensschäden eine Ersatzpflicht zugesteht. Der ideelle Schade, die Minderung des Ansehens, die seelische Kränkung, Kummer und psychische Qualen bleiben unberücksichtigt. Ein antisemitisches Schandblatt hat vor einiger Zeit die jüdischen Kaufleute auf der Mariahilferstraße, welche am Jom Kipur ihre Läden geschlossen hielten, mit Namen und Adresse an den Pranger gestellt. Als die so gekennzeichneten Juden die Preßbanditen auf Schadenersatz belangten, wurde ihr» Klage von allen drei Instanzen abgewiesen. Um den Anforderungen des veralteten Gesetzes zy genügen, hätten die Kläger einen materiellen Schaden nach.? weisen müssen, d. h. im vorliegenden Falle den Verlust jedes einzelnen Kunden, der ihnen durch die Lektüre des Schmutzblattes abwendig gemacht geworden ist. Ein Beweis, der eben, so unmöglich ist, als das Verlangen eines solchen unbillig,' -erscheint. Wäre im Gesetze der ideelle Schade anerkannt, dann hätten die jüdischen Kaufleute keines anderen Beweises bedurft,; als der Vorlage jenes Schandblattes, um mit ihrer Klage durchzudringen. Das Hauptstück von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung wird somit von der Commission einer ganz besonders gewissenhaften Prüfung zu unterziehen sein. Ich bin totkrank, und sollte ich das Unglück haben, von den Kugeln des Feindes verschont zu bleiben, so werde ich diese Krankheit wie eine schmerzliche Kriegsmedaille mein Leben lang mit mir herumtragen. Wo ich gehe und wo ich stehe, sehe ich nichts als eine Wolke von Blut. Auf meinen Wegen verfolgt mich stets ein Schatten und es ist mir, als beugte er sich zu mir und flüsterte mir mit feinen dürren Lippen ins Ohr: „Kain! Wo ist dein Bruder Abel?" Und mein Herz zieht sich zusammen vor Schmerz „Du hast deinen Bruder ermordet! Du bist der Kain! Deine Hände sind mit dem Blute deines Bruders befleckt!" Das ist die Stimme meines Herzens. Wahrhaftig! Ich habe meinen Bruder ermordet; ich habe ihn ermordet, „po ukazu jewo imperatorskawo welitschestwa“, auf Befehl seiner kaiserlichen Majestät; ich bin zum kaiserlich privilegierten Mörder geworden ... Vor vier Tagen wurde ein Japaner gefangen und vor ein Kriegsgericht gestellt. Er beteuerte und bewies, daß er kein Offizier, überhaupt kein Soldat sei und der japanischen Armee gar nicht angehöre. Er hat den weiten, beschwerlichen Weg von Tokio nach Port Arthur nur zu dem Zwecke zurückgelegt, um das Grab s e i n e r i n Port Arthur begrabenen Braut zu besuchen und einen Kranz auf dasselbe zu legen. Fünf Zeugen bestätigten seine Angabe, daß er vor Ausbruch des Krieges mit seiner Mutter und seiner inzwischen verstorbenen Braut ständig in Port Arthur gewohnt und die Stadt nach dtzm Tode seiner Braut verlassen hat. Sie erzählten rührende Geschichten von der aufopfernden Liebe, die den Angeklagten an seine verstorbene Braut fesselte. Aber die Kriegsrichter hatten für diese wahren Erzählungen taube Ohren; für sie ist jeder Japaner ein Offizier (oft sogar ein Prinz) und ein Spion. Sie machten kurzen Prozeß: er wurde zum Tode durch Erschießen verurteilt