Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 4 (1902)
- Issue
- 31 (1.8.1902)
- Date
- 1902-08-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 Wien, Freitag Jüdisches Volksblatt Nt. 31 1. August 1902 Tendenz auseinandergehen, daß ihnen irgend ein sozialgesetzlicher Grundgedanke — wie eS eigentlich sein sollte — nicht voranleuchtete, daß sie vielmehr gewöhnlich ein Ausfluß politischer Opvortnnität sind, welche es für zweckmäßig erachtet, bald reaktionäre, bald fortschrittliche Bestrebungen zu berücksichtigen, so daß sich dann das ganze Gesetz als ein mirtum compositum auseinanderlaufender, zahlreicher miteinander verknüpfter rechtlicher Anordnungen präsentiert, welche positiven Einfluß auf die Entwicklung wirtschaftlicher Verhältnisse in der Gesellschaft nicht auszuüben vermögen. Wir haben erwähnt, daß sich jetzt in Oesterreich drei Gewerbenovellen in der Kodifikationsarbeit befinden. Eine, und zwar das berüchtigte Projekt der Aenderung der §§ 59 und 60, ist nichts anderes, als ein Reaktionsgeschenk für den schönen Karl und seinen Anhang — die zweite, welche die Gewerbeordnung umändern und in vielen Richtungen ergänzen soll, ist vorläufig Gegenstand der Vorstudien und Vorberatungen bei den Handels- und Gewerbekammern und enthält einerseits wahrhaft willkommene und der Entwicklung des industriellen Lebens entsprechende, andererseits aber auch solche Vorschriften, welche die alten Zunftverhältnisse in Erinnerung bringen. Die neueste Novelle hingegen, deren wir eingangs erwähnten, ist von allen bisherigen die liberalste und trägt deu Stempel einer sozialen Idee. Dieser neue Projekt bezweckt, vor allem den Begriff des Aushilfspersonals in der Kaufmannschaft genau zu präzisieren und scheidet aus dieser Kategorie die Beamten „höheren Ranges", als Fabriksbeamte, Techniker, Prokuristen, Disponenten rc., aus. Es bleibt somit das eigentliche Aushilfspersonal zurück, welches, soweit es in Handelsgewerben beschäftigt ist, in erster Reihe daher die Kategorie der sogenannten Handlungskommis, teils den betreffenden Anordnungen des Gewerbegesetzes, teils dem Handelsgesetze unterliegen wird. Das Projekt will ferner eine Norm bezüglich der Maximalzeit der Tagesarbeit für das kaufmännische Personal festsetzen. Es tut dies aber nur mittelbar, indem es beschließt, daß den in Handlungen und Magazinen beschäftigten Gehilfen nach Beendigung der Tagesarbeit wenigstens eine zehnstündige ununterbrochene Ruhezeit und überdies eine entsprechende. Mittagspause zugesichert werden soll. Von 9 Uhr abends bis; 5 Uhr früh sollen alle Handlungen unbedingt fürs Publikum gesperrt sein. Das Projekt modifiziert schließlich — und in der Beziehung schon wahrlich zum Vorteile — das Gesetz betreffs der Sonntagsruhe, indem es dieselbe für die Handelsangestellten unbedingt und unabhängig von der eventuellen Meinung der Gewerbegenossenschaften festsetzt, welche bis nun in der Beziehung eiu erfolgreiches Veto einlegen konnten. Schließlich bezeichnet es auch gewisse Grenzen der Sonntagsarbeit in den Bureaux und Kontors und regelt die Sonntagsruhe auch in jenen Gewerbe- und Jndustrieunternehmungen, deren Natur z. B. während einer Kriegskampagne keine Betriebsunterbrechung leidet. Verfasser der zweiten Regierungsvorlage ist der Justizminister. Diese hat zur Aufgabe die Verordnungen über die Dienstverhältnisse, deren Gegenstand: Krankenpflege, Unterricht, Erziehung und andere höhere Hausbeschäftigungen sind, im modernen Geiste zu komplettieren. Die Regierungsvorlage spricht daher vom Dienstverhältnisse jener Personen, welche von Aerzten bei Ausübung ihres ärztlichen Berufes beschäftigt werden, von Personen, welche in Privatheilanstalten Verwendung finden, in Gebär-, Irren-, Badeanstalten rc. Außer diesen Kategorien haben dem projektierten Gesetze all diejenigen zu unterliegen, welche auf Grund eines Dienstvertrages Privatunterricht erteilen. Es gehören hierzu vor allem Privatlehrer jeglicher Art: Haus-, Sprach-, Turn-, Tanz-, Zeichenlehrer rc. und zwar jene, welche bis zu einem gewissen Grade als selbständige Unternehmer erscheinen, als auch solche, welche ihre Dienste ausschließlich einer Person widmen. Das Gesetz bezieht sich auch ferner auf Lehrer und Lehrerinnen privater Unterrichts- und Erziehungsanstalten, das heißt solcher Anstalten, welche von Privatpersonen erhalten werden, speziell auch solcher Anstalten und Schnlen, welche von konfessionellen Korporationen, Schulvereinen rc. erhalten werden. Endlich besagt das Gesetz, daß seine Vorschriften auch auf Lehrer solcher Schulen und Erziehungsanstalten bezugnehmen sollen, welche, obzwar von öffentlichen Fonds erhalten, dennoch keine Staats-, Landes-, Bezirks- oder Gemeutde-Änstalten sind, vor allem also auch die Lehrer der öffentlichen Handelsschulen und der Gewerbeergänzungsschulen betreffen. Schließlich regelt das Gesetz das Dienstesverhältnis jener Personen, welche bei Privatpersonen in der Eigenschaft von Privatsekretären, Reisebegleitern, Vorlesern, Gesellschaftsdamen, Wirtschafterinnen rc. beschäftigt sind. Allen erwähnten Kategorien von Personen, welche privat beschäftigt sind, verleiht das Gesetz das Recht, nach einmonatlicher Dienstzeit im Falle einer Erkrankung oder eines anderen Unglückes vollen vierzehntägigen Gehalt und wenn das Dienstverhältnis ein halbes Jahr dauerte, einen einmonatlichen Gehalt zu verlangen. Die Person, welche in dauernden Dienst tritt, erwirbt mit dem Momente der Aufnahme im Krankheits- oder Unglücksfalle das Recht zur vierwöchentlichen Erholung, Pflege und Kurierung. Subventionen von der Krankenkasse können vom Gehalte nur dann in Abzug gebracht werden, wenn der Dienstgeber aus eigener Tasche die Krankenkasse bezahlte. Einer Person, welche nur zur momentanen Aushilfe oder für eine vorübergehende Zeit gedungen wurde, steht — wenn das Dienstverhältnis keinen Monat anhielt — das Recht nicht zu, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Gehalt oder Pflege zu verlangen. Während der Krankheit kann zwar der Dienstgeber das Verhältnis kündigen, er muß aber den Anordnungen bezüglich des Gehaltes und der Pflege Genüge leisten. Wichtig sind ferner die Beschlüsse des Projektes, denen zufolge der Dienstgeber verpflichtet ist, dem Privatangestellten Wohnung und Nachtlager znzusichern und die Arbeitszeit, wie auch die Rast nach der Arbeit den Anforderungen der Gesundheit, Sittsamkeit und Religion gemäß zu regeln. Die Kündigungszeit des Dienstverhältnisses normiert das Gesetz verschiedenartig, entsprechend der Beschäftigungsart und Zeitdauer, nach welcher das gegebene Gehalt berechnet wird. Wenn daS Dienstverhältnis vom Angestellten gänzliche oder überwiegende Hingebung der betreffenden Privatbeschästigung erheischt, so kann die Kündigung eine vierzehntägige, beziehungsweise eine vierwöchentliche sein. Wenn das Gehalt quartalmäßig berechnet wird, beträgt die Kündigungszeit wenigstens 6 Wochen. Beim Bemessen der Entlohnung per Stück oder für spezielle Leistungen gibt es keinen Kündigungstermin. Das Verhältnis kann somit in diesem Falle unverzüglich gelöst werden. Dennoch sichert das Gesetz den Personen, welche per Stunde belohnt werden (Unterrichtsstunden) wenigstens siebentägige Kundigungsdauer zu. Kein Termin bindet auch in der Probezeit, jedoch darf diese nicht länger als einen Monat währen. Hervorzuheben ist, daß obige Kündigungstermine für beide Parteien gleich sein müssen und daß selbe auch dann nicht verkürzt werden dürfen, wenn beide Parteien damit sich einverstanden erklären sollten. Aus wichtigen Gründen kann jedoch jede der interessierenden Parteien das Verhältnis sogleich und ohne vorherige Kündigung lösen. Welcherart diese wichtigen Gründe sind, bezeichnet das Projekt nur beispielsweise, indem eS die Beurteilung des faktischen Standes im gegebenen Falle dem Richter überläßt. Sodann regelt das Gesetz die Angelegenheit der einer jeden Partei dann zufallenden Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst worden ist, und besagt grundsätzlich, daß diese Entschädigung der Besoldung entsprechen soll, welche für die Zeit gebührt, nach Verlauf welcher das Verhältnis bei regelrechter Kündigung gelöst werden kann. Schließlich räumt das Projekt den Privatangestellten das Recht ein. nach Ablauf des Dienstverhältniffes ein Dienstzeugnis zu verlangen. 8.?. Briefkasten. An die Adresse der „Volkstribüne". Die Wiener sozialdemokratische Presse teilt sich bekanntlich in zwei Lager, in die „Salon"- nnd in die „Henrigen"-Presse. Die erstere, hauptsächlich für die Salons des Schottenrings bestimmt, tvird vornehmlich durch die „Arbeiter-Zeitung" des Herrn Dr. Viktor Adler repräsentiert, dem cs bekanntlich schon zu sad ist, ivenn man ihn an sein Judentum erinnert. Wir hatten nun die unerhörte Knnheit, den Inseratenteil einer einzigen Nummer der „A.-Z.", vom 5./7., einer näheren Prüfung zu unterziehen und kamen zu dem Resultate, daß dieser zwar bei einem ausgesprochenen Börsenblatte nicht auffallen würde, bei dem „Zentralorgan der österreichischen Sozialdemokratie", das vorgibt, den Siapitali§mit§ in jeder Form und vor allem den Großkapitcrlismus zu bekämpfen, doch nicht am Platze sei, und richteten dabei an das Salonblatt die Bitte, einen Bruchteil seines kostbaren Platzes den Leiden des jüdischen Proletariates, insbesondere des rumänischen, zu tvidmen. Die „A.-Z." fertigte uns anläßlich einer Zeitungspolemik mit einer unwirschen Bemerkung, daß unser Verlangen „teppert" sei, ab; die eigentliche Aburteilung überließ sie der Kunstdünger- und Jcmchenfabrik, genannt „Volkstribüne". Diese ließ nun sofort ihre Spritze cmffahren und überschüttete uns mit ihrem selbsterzeugten (um im Jargon der „Volkstribüne" zu sprechen) „Dincf". Wir mußten, als wir zufällig auf die Briefkastennotiz aufmerksam gemacht wurden, herzlich lachen und sagen: „Du, Erzeugnis der Jauche, kehre zurück nach dem Orte deiner Herkunft" und die „Volkstribüne" verschwand an einem st i l l e n . . Orte. Ernsthast zu polemisieren finden wir unter unserer Würde, da in Wien nur eine Stimme darüber ist, daß die „V o l k s - tzr i b ü n e" ui ch t s a n d e r cs k a n n, als trotz jedem 'Strizzi zu s ch i m p f e n. Also, Hntschen-Franzl. Serlvas mit Lins'. S. R. Die Affäre des R a i n e r g y m n a s i n in s lvar uns seit Anfang bekannt; jedoch eignet sie sich nicht für uns, da mehr Ehristen wie Inden Perzentneil reprobiert wurden. Joachim Etl, Wien. In dieser Form unverständlich, daher unbrauchbar. Goldthnl. Sie meinen, daß die F. P. den Liberalismus iiicht fördert, wenn sie Annoncen veröffentlicht, in denen der Passus Vvrlommt „Israeliten und Verheiratete ausgeschlossen". Nun, dieses Blatt ist auf eine Annonce angewiesen. Bücher-Einlauf. Rabbiner Dr. Armand Kaminkn: Wird das Gute belohnt? Erläuterung zur Lehre des Antigonos ans Socho. Aus einem Zyklus von Vorträgen über „Die Svrache der Väter", gehalten in der Synagoge des Vereines „Liwias Chen" (Wien, 2. Bez., Obere Donaustraße 80). Verlag des Vereines. Der Reinertrag wird zunl Besten der Krankenunterstützungskasse des Vereines verwendet. Die Sozialistischen Monatshefte (Administration Berlin W.. Lützolv-Straße 85 a) haben soeben das Augustheft ihres 8. Jahrganges erscheinen lassen. Aus dem Inhalt desselben heben wir hervor: Adolph von Elm: Rückblick auf den vierten deutschen Gewerkschaftskongreß. Friedrich Hertz: Probleme der nationalen Demokratie in Oesterreich. Eduard Bernstein: Die neueste Prognose der sozialen Rebolntion. Paul Göhre: Christeniinn und materialistische Geschichtsauffassung. Heinrich Wetzker: Der Punkt 8 unseres Programmes. Eduard Fuchs: Die französische Karikatur im Jahre 1870—71 (mit Abbildungen). Helma Steiubach: Die Frauen auf dem Stuttgarter Gewerkschaftskongreß. Rundschau: Politik; Uoit Richard Callver. Wirtschaft; von Mar; Schippel. Sozialistische Bewegung; voir Dr. Ladislaus Gnmplowiez. Gewerkschaftsbewegung; von Heinrich Burger. Genossenschaftsbelvegnng; von Gertrud David. Sozialpolitik: von Dr. Hugo Lindemann lC. Hngo). Bücher; von Mar; Schippel und Dr. Ch. SchitlowSky. Der Preis des Heftes beträgt 50 Pfg., pro Quartal 1.60 Mark. Hu beziehen durch alle Buchhandlungen, Kolporteure und Postanstnlten (PvstzeitnngSkatalog Nr. 7188), ferner direkt bei der Expedition der Sozialistischen Monatshefte, Berlin W,. 85, Lützolv-Straße 85a. (Zusendung unter Kreuzband oder in geschlossenem Kuvert.) Probehefte stehen jederzeit kostenlos zur Verfügung. Das Angristheft (Nr. 11) der „Dokumente des Sozialismus", heransgegeben von Ed. Bernstein, bringt als leitenden Aufsatz Auszüge ans einer Abhandlung des Chartistenführers Erncst Jones über die Agrarfrage, in der dieser äußerst begabte Sozialist, der schon um die Zeit der Abfassung des Artikels (1861) mit Karl Marx in freundschaftlicher Verbindung stand, sehr eifrig für Schaffung von kleinbäuerlichen Gütern eintritt. In einem zweiten Artikel setzt der offenbar philologisch geschulte Mitarbeiter Menrad seine interessanten Untersnchcingen über den sozialen Utopisiuus in den Komödien des Aristophancs an der Hand der Komödien „Pliitns" und „Die Vögel" fort, wobei viel neues Licht auf diese so verschieden kommentierten Dichterwcrke geworfen wird. Unter „Urkunden des SvzialisnniS" Iverden die Prinzipien und das Miniiniiinprogramm der sozialistischeil Partei Brasiliens, sowie die sozialistischen wichtigsteli Beschlüsse des diesjährigen 4. allgemeinen deutschen Gewerkschaftskongresses verzeichnet. Die kritische Bibliographie bringt a. A. Besprechungen folgender Schriften: Hcrkner: Die Arbeiterfrage; Kautsky: Die soziale Revolution; Kleinwächtcr: Lehrbuch der Nationalökonomie; Dr. W. Liebknecht: Zun Geschichte der Wc-rtthcorie in England; N. Nichn: Das Konsumbereinslvesen in Deutschland; Letonrncan: La Psychologie ethnique; S. Proko-i powitsch: Zur Marx-Kritik. Ferner berichtet die Nummer über interessante Publikationen gelehrter Gesellschaften, die daS vielmnstrittene Thema der materialistischen Geschichtsauffassung betreffen und behandelt in einer längeren Notiz Natnrrechtsanrnfnngen im Mittelalter. Die Dokumente des SozialiSinlis kosten pro Quartal 8,76 Mark sEinzelhest 1,25 Mark); kombiniert mit den Sozialistischen Monatsheften sind sie znm ermäßigten Preise von insgesamt 4 Mark pro Quartal zu haben. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen, Kolporteure und Postanstalten (Postzeitnngs-Katnlog Nr. 2000a, bezw. 0001a) ferner direkt bei den: Verlage dee Sozialistischen Monatshefte oder in geschlossenem Kuvert). Probehefte kostenfrei durch die Expedition. Zur homiletischen Literatur. von Rabb. Dr. K v b a k. Unter dem Titel „Hamattif" (der Prediger) hat Herr Rabl». Dr. Acker m a n n in Brandenburg a. H. eine Sammlung von Predigten zeitgenössischer Kanzelredner heransgegeben (Erster Teil: Festvredigten, Berlin 1001, Verlag von H. Jtzkowski). Diese Predigtsammlnng, der ein zweiter Teil (Sabbatreden)' folgen sollte, Ivill ■— wie der Herausgeber in seinem Vorworte sich j aiisdrückt — nicht nur jüngeren Rabbinen Material nndAuregung zu i Vorträgen, sie ivill auch den Lehrern, die i» Gemeinden ohne Rabj inner amtieren, eine Anzahl Reden bieten, welche sie entweder: j wörtlich oder nach entsprechender Umarbeitung zu benützen vermögen. Ob der erwähnte löbliche Zlveck durch das vorliegende Mittel zu erreichen ist, oder ob nicht eben dadurch das Entgegengesetzte bewirkt iverden könnte, ist eine Frage, der wir nicht ans dem Wege gehen dürfen. Jedem Unbefangenen ivill es bedünken, daß der gute . Zwecke durch dieses Mittel geradezu nicht geheiligt ivird, vielmehr, .daß die gute Absicht dadurch ins Gegenteil verkehrt wird. Für j die jungen befähigten Volkslehrer — und an solche mir »ins; dabei gedacht iverden — genügen Predigtskizzen vollkommen, Ivo sie „Ma- . terial" und „Anregung" hinreichend erhalten können iutb iverden ■ ihnen dieselben sehr förderlich sein, da sie damit selbstständig ihre Fähigkeiten zu benützen imstande sein iverden und so miß diesem Gebiete mutig und ausdauernd „von Kraft zu Kraft" fortzuschreiten nicht ermangeln, wie es auch recht und billig ist, um in der homiletischen Disziplin tüchtig itub gewandt zu iverden und zu bleiben. Hingegen sind die ausgearbeiteten Reden den jungen Rabbinern nicht nur nicht nützlich, sondern dürften dazu geeignet sein, ihnen Schaden zu bringen. Sv mancher ivürde dadurch verleitet Iverden, der Begnemlichkeitstheorie zu huldigen und die musterhaften Reden unveränderlich höchstens in mühelos zngestutzter Form und Anpassung; znm Besten zu geben sich entschließen, und so zur Untätigkeit veranlaßt werden und anstatt fortzuschreiten, Rückschritte machen (vgl. Sprüche der Väter 1. 18, gni non progreditnr regreditnr), so daß auch ans diesem Felde Müßiggänger und Faulenzer herangebildet würden. Und zugleich könnte damit der moralische Schaden in einem noch höheren Grade gesteigert werden, indem bei einem derartigen Zustande auch im gesellschaftlichen Leben und besonders bei den Gemeindefnnktionen von Seiten solcher Plagiatoren die Falschheit und die Heuchelei großgezogen werden und so dem sittlichen Verderben Tür und Tor geöffnet werden; denn das ist ja bekanntlich der Fluch der bösen Tat (vgl. Spr. der Väter 4, 2). Nomina sunt odiosa; aber Iver mit Ernst und Unbefangenheit die Gemeindeverhältnisse der Gegenwart zu beobachten Gelcgenheit hat, wird mit Bedauern wahrnehmen, daß die Predigtpiraterr sehr viel des Unheils im Gcmeindeleben gestiftet haben und sittliche Fäulnis verschuldet — indem sie in ihrer verlogenen selbstsüchtigen LebenSIveise manche Geineindeinitgliedcr in den Bannkreis der Verderbnis bringen. Und auch für befähigte Lehrer iverden. Predigtskizzen vollkommen ansreichen und von großem Nutzen sein, besonders, Ivenn dabei auch die nötige, sei es nur kurze Disposition angegeben und die für den Vortragenden geeigneten Themata sorgfältig gewählt sein Iverden. Von einem richtigen jüdischen Lehrer dürfen mit Fug und Recht (ja als conditio sine gna non) die Kenntnis der Bibel in der Ursprache, das Verständnis der agadischen Literatur: im Original und die homiletische Gewandtheit bei der Erteilung des Unterrichtes in de» jüdischen Vorschriften und Lehrsätzen, solvie in der iüdischen Geschichte beansprucht Iverden. Und der mit solchem Wiüen ausgerüstete Lehrer Ivird die ihm dargereichten Themata mit großem Danke nutzbar für die Gemeinde verwenden. Denjenigen aber, welche über die genannten Kenntnisse nur mangelhaft verfügen, Iverden die „ninsterhaft" ausgearbeitetcn Reden kaum von Nutzen sein und würden solche Individuen unter Umständen mich dem Flncbe der Lächerlichkeit anheiinsallen. Was nun die meritorische Bedentnng der vorliegenden Sammlung betrifft, so Ivird jeder intelligente Leser finde», daß fast alle Reden nach Inhalt und Form recht gut ansgearbeitet sind und verdient das Buch die gebildeten Kreise jüdischer Familien eingeführt zu werden.' Volles Lob verdienen die zwei Reden zum Wochenfest von Rabb. Dr. R o s e n t h a l in Breslau. In der ersten Rede Ivird naehgewicseii, das; die Offenbarung am Sinai nicht erst als die Knndgebnng der reinen Gotteserkenntnis sich dokumentiert, sondern als die Verkündigung des göttlichen Willens, der göttlichen Lehre von den heiliaen und heilsamen Lebenspflichten, des göttlichen SiktengesetzeS für die Menschheit durch das Volk Israel, mithin als eine E r tv eite r n n g der den Kindern Israels von ihren Vätern her bekai-^iten und verstandenen Gokteserkenntnis. Und daß es nicht menschliche Weisheit, sondern ein 0! o t t e s!v o r t war» Inas ans Sinai gelehrt Ivorden ist, daS hebt die Offenbarung über die Beschränktheit einer örtlichen und nationalen Gesetzgebnna hinaus; also eine Lehre nicht bloß für Israel allein, sondern sür die ganze Menschheit war und blieb sie. Sie lvurde ja — wie unsere Alten es stark betonen — nicht in einem bewohnten Lande, sondern in der Wüste und in der Freiheit gegeben, um anzudeuten, daß jeder» der es will, ihrer teilhaftia werde. Und darum heißt sie mit Recht (Ps. 10, 8) „die Lehre Gottes, die vollkommen ist und die Seele labt." — In der zweiten Rede Iverden die Worte unserer alt-m Aloisen inbezng ans einen bedeutenden Menschen znmAusgangspunkt genommen. "Diese Worte lauten also: „Dieser Mensch Ivird mit drei Namen benannt; den einen hat er von Vater und Mütter empfangen, mit dem zweiten benennen ihn die anderen äußerlich und mit mm'»' dritten Namen hat er füll selbst in das Buch seiner Levensgeschichte eingeschrieben." — An diese Worte anknüpfend ivird für die Gotteölehre die Bezeichnung „u n s e r e L e h r e" und die Be-