Jüdisches Volksblatt
- Journal
- Jüdisches Volksblatt
- Volume
- 2 (1900)
- Issue
- 4 (26.1.1900)
- Date
- 1900-01-26
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4- Jüdisches Volksblatt 20. Jänner 1000 Nr. 4 Wien, Freitag nämlich ein russischer Jude, der in seiner Heimat ein wohlhabender Kaufmann und sehr wohlthätig gewesen: er war herabgekommen und ist jetzt leider in die bittere Nothwendigkeit versetzt. Unterstützung beanspruchen zu müssen, anstatt solche anderen zutheil werden zu lassen. Zu diesem Zwecke wendete er sich an einem Verein, der die Unterstützung von Gefallenen auf seine Fahne geschrieben hat, um Hilfe. Die gepflogenen Recherchen lauteten insgesammt für den Bittsteller günstig. Der Gabbah (Vorsteher'» des Vereines begnügte sich jedoch mit den erhaltenen Auskünften nicht und lieh den Armen vor Höchstseine eigene Person eitleren, um den Petenten einem peinlichen Verhöre zu unterziehen. Unter anderein fragte er auch, ob der Bittsteller die Sabbathruhe beobachte. „Nicht nur ich, auch mein Pferd" — er war nämlich Kleinfuhrwerksbesitzer — „hält jeden Samstag volle Ruhe." „So." rief der Gabbah aus. „einen Menschen, der Sabbath nicht arbeiten will, unterstützen w i r nicht." Und der unglückliche Herabgekommene gieng mit leeren Händen aus. — So sehen die „jüdischen" Wohlthäter in Amerika aus. Eine wichtige Entscheidung betreffs Abhaltung von Privatgottesdienft. Im Tempel der Marieubader Cultusgemeiude wird der Gottesdienst nach dem reformierten Ritus abgehalten: im Jahre 1897 wurde auch eine Orgel anfgestellt, deren Klänge den Betgesang begleitet? sollten. In Marienbad gibt es aber — namentlich in den Sommermonaten — sehr diele Orthodoxe, die sich in ihrem religiösen Gefühle durch diese Neuerungen verletzt fühlten, da sie dieselben als dem Geiste der jüdischen Religion zuwiderlaufend bezeichnen. Deshalb richteten die Orthodoxen, an deren Spitze Herrn Hermann L e i t n e r steht, an die Cultusgemeiude Marienbad eine Eingabe, in welcher sie um Bewilligung zur Abhaltung religiöser Uebungen in einem anderen (Privat-)Hause ansuchten. Der Cultusvorstand beschied das Ansuchen abschlägig, indem er gleichzeitig auf die Strafe aufmerksam machte, die von der Staatsbehörde drohe, falls trotzdem in einem anderen Hanse Gottesdienst abgehalten würde. Da alle Bedingungen, welche im § 79 der Statuten der Cultusgemeiude Marienbad an die Bewilligung von privaten gottesdienstlichen Handlungen geknüpft sind, erfüllt waren, rief Hermann L e i t n e r die Bezirkshanptmannschaft Tegl znhilfe, welche ihr Anssichtsrecht wegen Statutenverletzung ausüben sollte. Die Bezirkshanptmannschaft stellte diese Beschwerde als nicht in ihre Competenz fallend zurück, da der fragliche Gegenstand eine innere Angelegenheit der Cultusgemeinde bilde und über Beschwerden gegen Verfügungen des Cultusvorstandes statutenmäßig der verstärkte Cultusvorstand zu entscheiden habe. Gegen diesen Erlass wurde der Recurs an die böhmische Statthalterei überreicht, in welchem ausgeführt wird: Die fragliche Angelegenheit ist absolut keine innere Angelegenheit der Cultusgemeinde, sondern eine Angelegenheit der betreffenden Gemeindemitglieder, denen die staatsgrundgesetzlich gewährleistete freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung verwehrt wird. Die Competenz des verstärkten Cultusvorstandes ist nicht gegeben, da diese nur für öffentliche Bethäuser, für schiedsgerichtliche Intervention bei Streitigkeiten, deren Schlichtung den Organen der Cultusgemeinde nicht zugewiesen ist, oder für Angelegenheiten bestimmt ist, in denen das vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Rabbiner nicht erzielt wurde. Keiner dieser Punkte ist für den vorliegenden Fall anwendbar. Es wäre auch widersinnig, dem verstärkten Cultusvorstande, welcher nach dem Statute inappellabel zu entscheiden Hütte, die Entscheidung darüber zu überlassen, ob Staatsgrundgesetze verletzt werden dürfen oder nicht. Die Bezirksbehörde ist verpflichtet gewesen, in die meritorische Erledigung des von den Orthodoxen eingebrachten Gesuches einzugehen, da in ihr nicht eine höhere Instanz, sondern die Hilfe der Aufsichtsbehörde angerufen wurde. Nach dem Judengesetze vom 21. März 1890 bat die Staatsbehörde darüber zu wachen, dass die Organe der Cultusgemeinde den Bestimmungen der Gesetze Nachkommen und kann zu diesem Zwecke Verfügungen dieser Organe beheben. Damit ist aber nicht speciell das höchste, sondern jedes einzelne Organ gemeint. Da durch die Verfügung des Cultusvorstandes sowohl die Statuten der Cultusgemeinde als auch die Staatsgrundgesetze verletzt wurden, hatte die Bezirkshauptmannschaft das Recht und die Pflicht, in die meritorische Prüfung der Entscheidung in der von Hermann Lettner und Genossen eingebrachten Angelegenheit einzugeben. Die Statthalterei gab diesem Recurse keine Folge und die abgewiesenen Beschwerdeführer wendeten sich nunmehr an das Ministerium für Cultus und Unterricht, indem sie auf die der Statthalterei gegenüber vorgebrachten Gründe hinwiesen. Das Ministerium bestätigte aus den Gründen der ersten Jltstanz die Entscheidung der Statthalterei. Die Abgewiesenen, sowohl in ihren religiösen, als auch in ihren Bürgerrechten verletzt, betraten nun den Beschwerdeweg an den Verwaltungsgerichtshof. Hier wurde das Vorverfahren eingeleitet, die betreffenden Acten vom Ministerium abverlangt und schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29. December anberaumt. Bei derselben führte der zweite Präsident dieses Gerichtshofes Dr. v. L e m a y r den Vorsitz. Als Referent fungierte Hofrath Dr. B u r ck h a r d, die Beschwerde wurde von Dr. Fischer ans Prag, das Ministerium für Cultus und Unterricht von Ministerialsecretär Dr. Pilat vertreten; für den Cultusvorstand Marienbad erschien Herr Dr. Max K o h n. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: Am 19. November 1897 haben wir nach Vorschrift des 8 25, Abth. 9 des Gesetzes vom 21. März 1890 und gemäß § 79 der Statuten der isr. Cultusgemeinde Marienbad beim Vorstände der letzteren um die Bewilligung zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen Zwecken (Privat-Minjan) im Hause des Hermann L e i t it e r „zur Zufriedenheit" in Marienbad angesucht. Dieses Gesuch wurde von dem genannten Vorstande ohne Angabe von Gründen abschlägig beschieden. Die gegen diese Verfügung eingebrachte Beschwerde wurde zurückgewiesen, und zwar von der ersten Instanz, weil der fragliche Gegenstand eine innere Angelegenheit der israelitischen Cultusgemeinde sei und über Beschwerden gegen den Cultnsvorstand der verstärkte Cultusvorstand zu entscheiden habe; von der zweiten Instanz mit Berufung auf die §§ 22 und 102 der Statuten der Cultusgemeinde; von der dritten Instanz ohne jede Begründung. Der Abweisnngsgrund der ersten Instanz ist hinfällig, weil er den Thatsachen nicht entspricht. In den Statuten findet sich nämlich nirgends eine Bestimmung, nach welcher über Beschwerden gegen Verfügungen des Cultusvorstandes der verstärkte Vorstand zu entscheiden hat. Nicht minder unrichtig ist der Abweisnngsgrnnd der Statthalterei. Nach § 22 f der Statuten gehört die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und Mitgliedern der Cultusgemeinde zum Wirkungskreise des verstärkten Cultusvorstandes. Diese Bestimmung kann doch nur solche strittige Gegenstände im Auge haben, deren Regelung nicht schon durch Gesetz oder Statuten vorgesehen ist. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zustimmung des Cultnsgemeiudevorstandes zur Veranstaltung von Znsammenkünfteu zu gottesdienstlichen Uebungen zu ertheilen ist, sind im 8 79 der Statuten ganz genau angeführt; es kann daher eine Verweigerung der Bewilligung ebensowenig als eine Streitigkeit bezeichnet werden, wie etwa die Concessionsverweigernilg seitens einer politischen Behörde erster Instanz. Aber auch der Wortlaut des von der Statthalterei angeführten Statutenparagraphs schließt eine Competenz des verstärkten Cultusvorstandes ans, da dieser nur jene Streitigkeiten, deren Erledigung statutenmäßig den Organen der Cultusgemeinde nicht zugewiesen ist, als Schiedsgericht beizulegen hat. Da die Ertheilung der Bewilligung zu gottesdienstlichen Uebungen dem Cultusvorstande im § 79 zugewiesen und dieser nach § 5 ein Organ der Cultusgemeinde ist, so wird die ganze Competenzbegründung hinfällig. Es ist dadurch auch vollkommen ausgeschlossen, dass der verstärkte Cultusvorstand als eine den Jnstauzenzug der politischen Behörden ausschließende Recursinstanz beabsichtigt sein könnte. Dr. Fischer bemerkte in Ausführung dieser Beschwerde, dass es sich darum handle, ob es in religiöser Beziehung gestattet sei, religiöse Minoritäten zu vergewaltigen. Das jüdischorthodoxe Judenthum dürfe in seinem Rechte auf Bethätigung seiner religiösen Ueberzeugung unter keiner Bedingung beschränkt werden. Würden dem Cultusvorstande Mittel gegeben, um diese religiösen Uebungen zu verhindern, so sei das eine Gesetzesverletzung. Das religiöse Gefühl der Orthodoxen sei auf das tiefste verletzt durch die Reformen im gottesdienstlichen Ceremoniel, welche mit der Aufstellung einer Orgel Hand in Hand giengen. Für die Strenggläubigen sei der Tempel dadurch geradezu entweiht. Uebrigens sei hier nicht zu entscheiden, ob die Zusammenkünfte zu gestatten waren oder' nicht, sondern darum, ob die Bezirkshanptmannschaft Tegl intervenieren hätte sollen. Dafür spreche § 30 des Judengesetzes, welcher sagt: „Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Statuten der Cultusgemeinde nicht verletzt werden." Der Vertreter des belangten Ministeriums für Cultus und Unterricht, Miuisterial-Secretär Dr. Pilat, entgegnet, dass die Staatsbehörde einer einzelnen Partei gegenüber nicht verpflichtet sei, ihr Aufsichtsrecht auszuüben, dies liege vielmehr in ihrem freien Ermessen. Die Statuten bestimmen, dass zum Wirkungskreise des Cultusvorstandes die Errichtung von Bethäusern und die Abhaltung von Gottesdiensten, sowie die Bewilligung von Gesuchen in diesen Angelegenheiten gehört. Der Cultnsvorstand verweigerte diesfalls die Bewilligung, womit factisch ein Streit innerhalb des Verbandes der Cultusgemeinde entstanden sei, welcher durch den verstärkten Cultusvorstand als Schiedsgericht zu schlichten wäre. Der Vertreter der Cultusgemeinde Marienbad, Dr. Max K o h n, vertritt die Ansicht, dass es sich um einen Streit handle, in dem der Cultusvorstand als Partei betheiligt sei, so dass die Competenz des verstärkten Vorstandes gegeben sei, dessen Entscheidung einzuholen sei, bevor an das Aufsichtsrecht der Staatsbehörde appelliert würde. Dr. Fischer führt in seiner Duplik an, dass das Aufsichtsrecht auch eine Aufsichtspflicht bedinge. Der Appell an den verstärkten Cultnsvorstand sei das Unzweckmäßigste, was man sich denken kann, denn er würde vermöge seiner Zusammensetzung genau so entscheiden wie der Vorstand. Der Beschwerdeführer hätte also keine Hilfe von dieser Seite zu gewärtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung als unbegündet auf. In den Urtheilsgründen heißt es: Was zunächst die Einwendung betrifft, dass die Angelegenheit zuerst dem verstärkten Cultnsvorstande vvrgelegt werden musste, bevor an die Staatsbehörde appelliert wurde, so ist dieselbe nicht begründet. Allerdings verweist der § 22 die Beilegung von Streitigkeiten an den verstärkten Cultusvorstand, aber der § 102 bestimmt, dass dies nur für Angelegenheiten statthat, welche statutengemäß nicht von den Organen der Cultusgemeinde zu entscheiden sind. Dadurch ist es auch klar, dass in dem verstärkten Cultusvorstande keine Recurs-Jnstanz gegen Verfügungen des Vorstandes geschaffen werden sollte. Nun handelt es sich noch darum, ob die Staatsbehörde ihr Aufsichtsrecht Hütte allsüben sollen. Das Staatsgrundgesetz gewährleistet die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung, welche insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht gehindert werden darf. Der § 24 des Judengesetzes schreibt ausdrücklich vor, unter welchen Bedingungen die Ertheilnng der Bewilligung zur Abhaltung von Zusammenkünften zu religiösen Uebungen zu erfolgen hat. Daraus, dass die einzelnen Cultusgemeinde-Statuten diese Bedingungen enthalten müssen, folgt auch, dass der § 30 auf diese Angelegenheit Bezug habe. Denn es hätte einerseits keinen Sinn, diese Bedingungen vorzuschreiben, und andererseits es dem Cultusvorstande anheimzugeben, ob er die Bewilligirng ertheilen will oder nicht. Das milss also ein Gegenstand der Staatsbewachung sein, und die Staatsbehö de konnte die meritorische Entscheidung über die Berechtigung der Abweisung nicht ablehnen. Wenn eingewendet wurde, dass die Handhabe des Anfsichtsrechtes in dem freien Ermessen der Behörde liege, und deshalb niemand ein Recht auf die Ausübung desselben in Anspruch nehmen könne, so hat der Gerichtshof erwogen, dass darauf nicht einzugehen war, weil die Behörde ihr Aufsichtsrecht thatsächlich ausgeübt hat, und nicht berechtigt war, zu behaupten, dass sie keinen Anlass zur Einmischung gehabt habe. Die Staatsbehörde hat die Untersagung der Vornahme des Gottesdienstes im Hanse „zur Zufriedenheit" gebilligt, indem sie dieselbe unter Androhung einer Ordnungsstrafe untersagt hat. Sie war daher verpflichtet, zu sagen, ob die Gründe der Untersagung rechtlichen Bestand haben oder nicht. Es ist nicht zulässig, dieser Untersagung durch Strafandrohung Nachdruck zu verleihen uttb dann die meritorische Entscheidung darüber abznlehnen. * * * Trotzdem diese Entscheidung von großem Interesse für alle Kreise der jüdischen Bevölkerung ist, haben die Wiener politischen Tagesblätter mit keinem Worte derselben Erwähnung gethan. Es widerstrebt augenscheinlich dem „deutschen" Gefühle der liberalen Presse, jüdische Angelegenheiten — und mögen dieselben noch so wichtig sein — zu besprechen. Eingesendet. Wir werden um die Aufnahme nachstehenden Aufrufes ersucht. An unsere Glaubensgenossen! Der humanitäre Verein „Marpe Lanefesch", II., Glockengüsse 4, hat sich zur Aufgabe gemacht, Reconvalescente und solche Kranke, die keinen Einlass in den Hospitälern finden, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu unterstützen. Ferner werden verschämte Arme nach vorher eingezvgener Erkundigung in discreter Weise mit Spenden bedacht. Um dieses wahrhaft menschenfreundliche Ziel zu ermöglichen, sah sich der Vorstand dieses humanitären Vereines veranlasst, an die Oeffentlichkeit heranzutreten. Bon Seite des löbl. Magistrates der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien wurde dem Vereine „Marpe Lanefesch" unter Zahl 210.197 cito. 9. Jänner 1900 die Bewilligung zur Veranstaltung von Sammlungerl milder Spenden im Gemeindegebiete ertheilt. Der Vorstand des Vereines „Marpe Lanefesch" stellt an unsere Glaubensgenossen die ergebene Bitte, den von uns angestellten Sammlern ihr Scherflein zu obgedachtem Zwecke in die Sammelbüchse legen zu wollen. Gleichzeitig ersuchen wir, um Missbrauch von unbefugten Samnrlern hintanzuhalten, folgendes zu beachten: Die von uns designierten Sammler sind im Besitze einer Legitimation, die nebst der Vereinsstampiglie auch mit der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder versehen ist. Ebenso ist die Sammelbüchse mit dem Vereinspetschaft versiegelt und trägt jeder Sammler eine Vereinskappe, auf welcher die Bezeichnung „Marpe Lanefesch" ersichtlich ist. Der Obmann: Der Schriftführer: Jakob Stern. Wilhelm M o r g e n st e r n. Aus den Organisationen. (Jüdischer Bolksverein.) Mittwoch den 31. Jänner l. I. um 8 Ubr abends findet in unserem Vereinslocale, II., Haasg. 8 (Untere Augartenstr. 19) ein freierDiscussionsabend statt, zudem sämmtliche Mitglieder und auch Gäste eingeladen werden. Tagesordnung : Vortrag des Herrn Dr. M. Rosenfeld über N n t i o n a l i s m u s u n d R e l i g i o s i t ä t i m I u d e n t h u m, mit anschließender freier Discussion. Die Mitglieder werden ersucht, sich an diesem Discussionsabende recht zahlreich zu betheiligen und für einen recht zahlreichen Besuch in ihren Bekanntenkreisen zu agitieren. Die V e r e i n s l e i t u n g. (Jüdischer Bvlksverein.) Der am Mittwoch den 24. d. M. abgehaltene Discussionsabend nahm einen sehr interessanten Verlaus. Da Herr P i l p e l verhindert war, sein voriges Referat fortzusetzen, weil er auswärts beschäftigt war, wurde ein anderer Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt, nämlich „die beabsichtigte Einführung von Wählerclassen in der Cultusgemeinde." Unter dem Vorsitze des Ausschussmitgliedes H. I. Bauch besprach Herr Sigmund L i f s ch ü tz als Referent die Vorgänge in der Cultusgemeinde in ziemlich abfälliger Weise, er warnte vorder Errichtung von Wahlkörpern und verlangte die Schaffung einer einzigen allgemeinen Wahlcurie. Auch die Reform des Armenwesens wurde besprochen. Sehr interessant gestalteten sich die Ausführungen des Herrn Dr. Karl Lifschütz. Dieser vorzügliche Redner hat nämlich die allerrichtigste Auffassung von den Aufgaben einer jüdischen Cultusgemeinde, und zu diesen zählt er eben die Armenversorgung. Diese, meint Redner, sei nicht in der Weise zu führen, dass für jeden Bezirk ein einzelner Vertrauensmann bestellt werde, sondern fast jede größere Straße müsse einen Armenrath haben, damit man in der Lage sei, rasch und ausgiebig zu hellen. An der Debatte betheiligten sich noch recht lebhaft die Herren Dr. Grün, Dr. Rosen seid, Dr. Kadisch, Löwensoyn rc. und schloss der sehr animierte Abend um 11 Nhr. (Verein „Gemilath Chesed" in Hernals.) Dieser Verein hatte am Mittwoch den 24. d. M. seine Generalversammlung abgehalten. Man sollte kaum glauben, dass ein solcher Verein, der auf humanitärem und culturellem Gebiete so Hervorragendes leistet, der unter anderem 09 armen jüdischen Schulkindern ganz gratis hebräischen Unterricht ertheilt, sie also gewissermaßen zu Juden erzieht, dass ein solcher Verein von unserer löblichen Cultusgemeinde gänzlich ignoriert wird. Nicht einer von den sogenannten Spitzen waranwesend. Ja, der Herr R o s n er als Repräsentant der Cultusgemeinde, war direct eingeladen und erschien natürlich nicht, hielt es aber auch nicht einmal der Mühe wert, sich in irgendwelcher Form zu entschuldigen. Aus dein von Herrn K o r n m e h l verlesenen Jahresberichte entnehmen wir zu unserer Ueberraschung, dass die armselige Subvention von 251) fl. jährlich seitens der Cultusgemeinde Heuer ausgeblieben ist. Ein derartiger Verein, der sich aus dem armen Mittelstände des Judenthums recrutiert und der, solche Tendenzen verfolgt, darf denn doch nicht so stiefmütterlich behandelt werden. Wir empfehlen daher diesen Verein unseren besitzenden Juden auf das wärmste.