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Die Stimme · 1950-09-11 · Heft 41 (11.9.1950) · page 4

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Journal
Die Stimme
Volume
1950
Issue
Heft 41 (11.9.1950)
Date
1950-09-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 CDie Stimme Nr. 41 Die Protestkundgebung der Israelit. Kultusgemeinde Hohn auf die Hiedergutahung sehen in der Meinung, daß die Rücknet* durch einige Abgeordnete der beider großen Regierungsparteien eingebrachfe Antrag, das dritte Rückstellungsgeset/. anzuändern und den unter dem wohlklingenden Namen „Ariscure“ für ihren Raub noch eine Belohnung zuzusprechen, hat größte Empörung unter der jüdischen Bevölkerung hervorgerufen. ln der von der israelitischen Kultusgemeinde am 30. August 1950 einberufenen Protestversammlung gab die jüdische Bevölkerung ihrer Entrüstung Ausdruck. Alle Redner betonten den neonazistisch-faschistischen Charakter dieses Antrages, der ein Attentat auf die Naziopfer, in ihrem Kampf um ihr geraubtes Vermögen, bedeutet. Er soll eine Warnung für alle demokratischen Kräfte sein, daß die nazistische Hydra ihr Haupt von Neuem erhebt. Einige Redner, Vorstandsmitglieder der Kultusgemeinde, kritisierten scharf das bisherige Schweigen der K. G. Die Redner forderten eine ausschließliche jüdische Politik und verwahrten sich gegen jeden Einfluß einer fremden Parteipolitik, die mit jüdischen Interessen nichts gemeinsames hat. Der Verband der KZler und politisch Verfolgten erklärten sich mit den jüdischen Naziopfern in ihrem Kampf um ihr Recht solidarisch. Folgende Resolutionen wurden durch die Versammlung einstimmig angenommen : RESOLUTION (beschlossen in der Plenarsitzung des Vorstandes der Israelitischen Kultusgemeinde Wien am 29. August 1950 und von der Versammlung der jüdischen Bevölkerung Oesterreichs im Großen Konzerthaus-Saal am 30. August 1950.) Die am 30. August 1950 im Großen Konzerthaus-Saal tagende Versammlung der jüdischen Bevölkerung Oesterreichs hat mit Erschütterung, aber auch mit Entrüstung und tiefster Empörung von einem im Nationalrat von führenden Abgeordneten der beiden Regierungsparteien eingebrachten Gesetzesantrag, betreffend die Novel¬ Generalrepräsentanz der Atlantic Lloyd Tel Aviv- Haifa Israel Reisebüro bei der Firma Capri Wien I., Graben 10 Offizielle Ausgabestelle für alle Flug-, Schiffs¬ und Bahnkarten PaB- und Visabesorgung lierung des 3. Rückstellungsgesetzes und Schaffung eines sogenannten Härteausgleichs-Fonds, Kenntnis erhalten. Dieser Gesetzesantrag wird unter schärfstem Protest als völlig unannehmbar erklärt. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes enthalten : 1. Heu Beginn der Zertrümmerung der Rückstellungsgesetzgebung und insbesondere des dritten Rückstellungsgesetzes. 2. Geschenke an Nazi und Ariseure aus dem erblosen jüdischen Vermögen. 3. Einführung einer neuen JUVA (Judenvermögensabgabe). 4. Verwaltung des erblosen jüdischen Vermögens unter mitbestimmender Beiziehung der Räuber und Mörder. Durch diesen Gesetzentwurf, der eine ungeheure Herausforderung der sch werstbetroffenen Opfer der Barbarei bedeutet, sollen also die durch den Nazismus begangenen Verbrechen der Ausplünderung und der Vernichtung von Existenzen legalisiert werden. Die Juden Oesterreichs erheben feierlichen und schärfsten Protest gegen den hinterhältigen Versuch, sie der in internationalen Akten und in Rückstellungsgesetzen verbrieften Rechte zu berauben. Gegen den Versuch, nationalsozialistische Gedankengänge zur fortdauernden Grundlage österreichischer Gesetzgebung zu machen. Gegen den Versuch, das erblose jüdische Vermögen, den Nachlaß von zehntausenden ermordeten, vergasten und ausgerotteten jüdischen Familien, für andere als jüdische Wiedergutmachungszwecke zu verwenden. Die Versammlung erhebt ihre warnende Stimme gegen eine Entw icklung, die in den Abgrund führen muß, wie sie bereits einmal die österreichische Bevölkerung in die Arm des Nationalsozialismus und damit ins Verderben geführt hat. Die Versammlung erhebt ihre warnende Stimme gegen den Versuch, ein Gesetz zu schaffen, welches gegen Buchstaben und Geist der Londoner Deklaration der Alliierten vom 5. Jänner 1943 und gegen den Artikel 44 des wStaatsvertragsentwurfes, welcher von den vier alliierten Mächten angenommen wurde, verstößt. Die Juden Oesterreichs künden daher gegen diesen Gesetzesentwurf den schärfsten Abwehrkampf an und rufen alle Opfer politischer, religiöser und nationaler Verfolgung durch die naionalsozialistische Gewaltherrschaft sowie alle aufrechten demokratischen Kräfte in Oesterreich auf, sie in diesem gerechten Kampf zu unterstützen. Wir fordern : 1. Die bisherigen, ohnedies nicht genügenden R ück s te 11 u n g sgese tze dürfen nicht angetastet werden. 2. Die endliche Rückstellung der uns geraubten Wohnungen und Betriebsstätten. 3. Unseren Restitutionsfonds. 4. Haftentschädigung für uns und alle Naziopfer auf Kosten der Nazi und Kriegsverbrecher, der Ariseure und Nazi-Nutznießer. Bei Erfüllung dieser Forderungen der Gerechtigkeit, darf die Oesterreichische Republik nicht hinter anderen Staaten Zurückbleiben, welche diese Forderungen längst erfüllt haben. Juden Oesterreichs und in aller Welt, schließt Euch in diesem Kampf um unser Recht und unsere Existenz zusammen, helft mit, den Anschlag ahzuwehren! Eine Gruppe von Nationalräten, bestehend aus Mitgliedern der OeVP. I und der SPOe. haben es für gut be-! funden, überraschenderweise einen I Gesetzentwurf über den sogenannten Härteausgleich in den Nationalrat einzubringen, dessen Inhalt nichts anderes als ein Attentat auf die ganze Rückstellungsgesetzgebung (3. Rückstellungsgesetz) bedeutet. Die ungeheuerlichen Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes sind derart ineinander verankert, daß eine Auslese nach der guten oder schlechten Seite hin unmöglich ist. Selbstverständlich hat der Entwurf eine allgemeine Entrüstung nicht nur in Oesterreich sondern, man kann es ruhig sagen, in der ganzen Welt, w o Juden und auch sonst rechtlich denkende Menschen leben, hervorgerufen. Hierbei muß hervorgehoben werden, daß es sich im vorliegenden Falle nicht etwa um die Tat einzelner Personen oder einer Privatgruppe handelt, sondern daß sicherlich die beiden Regierungsparteien döhinterstehen und daß dies umso bedenklicher und verwerflicher erscheint, als der erwähnte Gesetzentwurf im Widerspruch zu offiziellen und halboffiziellen Erklärungen von Regierungsmigliedern und insbesondere des Justizministers steht, welch letzterer einer Deputation der Kultusgemeinde ausdrücklich erklärt hat, es sei an eine Novellierung des 3. Rückstellungsgesetzes nicht zu denken; es werde vielleicht ein Härteausgleich geschaffen werden in Bezug auf kleine landwirtschaftliche Besitzungen, daß aber der hiezu erforderliche Fonds keineswegs vom erblosen jüdischen Vermögen gespeist sein wird. Die Bestimmungen des Gesetzentwurfes an dieser Stelle auseinanderzuhalten ist überflüssig, weil sie schon allzusehr bekannt sind und weil sic der ganzen interessierten Welt durch die Presse, Kundmachungen und durch die massenhaft besuchte Protestversammlung der israelitischen Kultusgemeinde übermittelt w'orden sind. Zw'ei Satzungen sollen jedoch hier hervorgehoben werden, weil sie besonders interessant sind und auf die Tendenz des Entwurfes deutlich hinweisen. Es soll einem Ariseur, der bereits rechtskräftig zur Rückstellung eines Vermögens verurteilt worden ist, die Möglichkeit geboten sein, durch einen Antrag an die oberste Rückstellüngskommission die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erlangen, wenn er die Behauptung aufstellt, daß der jüdische Besitzer des arisierten Vermögens schon vor dem nationalsozialistischen Regime infolge lieber schuldung, etc. gezwungen gewesen wäre, dasselbe zu veräußern oder wenn er schon in jenem Zeitpunkte zu den gleichen Bedingungen wie es der Ariseur erworben hat, zum Kauf angeboten und die Sache schon vor dem Kaufabschluß gestanden wäre. Hiebei übersieht der Gesetzentwurf den Umstand, daß diese, die Rückstellung einschränkende Bestimmung schon im 3. Rückstellungsgesetz verankert ist und daß in unzähligen Prozessen diese Einwendungen von Seiten der Ariseure erhoben wurden, über welche die Rückstellungskommissionen die bezüglichen Beweise durchgeführt und Erkenntnisse herausgegeben haben. Dies genügt den Beschützern der Ariseure nicht, sie wollen vielmehr den Ariseuren Gelegenheit geben, diese Hin W endungen nochmals durchzupeitstellungskommissionen im wiederaufgenommenen Verfahren eine andere für den Ariseur mildere Auslegung finden werden. Der zweite Fall, der hier kurz erörtert werden soll, bezieht sich auf den Leitartikel der „Arbeiter-Zeitung“ vom 31. August 1. J., in welchem im allgemeinen der Gesetzentwurf gut geheißen und gebilligt wird und der als besonders charakteristischen Rückstellungsfall anführt, daß es die „höchste Ungerechtigkeit“ wäre, wenn ein kleiner Geschäftsmann ein Geschäft in gutem Glauben von einem Ariseur erworben hat, gezwungen wäre, dasselbe dem ursprünglichen, jüdischen Eigentümer zurück zustellen. Es bricht dem Verfasser dieses Artikels das Herz, wenn er daran denkt, wie schwer dieser kleine Geschäftsmann geschädigt sei; er empfindet aber gar kein Verständnis für den kleinen, jüdischen Geschäftsmann, dem der Ariseur das Geschäft unter Anwendung nationalsozialistischer Mittel entzogen hat. Der Verfasser des Artikels und die Unterzeichner des Gesetzentwurfes scheinen sich der Ungeheuerlichkeit dieser Ansicht nicht bewußt zu sein, sie scheinen nicht wissen zu wollen, daß es ein Postulat reiner Gerechtigkeit sei, wenn das arisierte Geschäft, auch wenn es sich heute in vierter Hand befände, dem geschädigten Eigentümer zurückgestellt werden müsse, weil es ihm mit Gewalt entzogen worden ist und weil kein Unternehmer, auch wenn es der vierte ist. sich damit rechtfertigen könne, daß es nicht allgemein bekannt gewesen sei, daß zu jener Zeit eine gewaltsame Entziehung auf der Tagesordnung war. Daß ein aus dem erblosen jüdischen Vermögen geschaffener Fonds zur Entschädigung von Ariseuren dienen solle, daß im Kuratorium dieses Fonds auch ein Vertreter der Ariseure seinen Sitz haben soll usw., usw. ist, wie bereits hervorgehoben, allgemein bekannt. Es ist ebenso bekannt, daß durch diesen Gesetzesantrag der im 3. Rückstellungsgesetz vorgesehene, wiederholt in Aussicht gestellte, für t'anz andere wuchtige Zwecke bestimmte Restifutionsfond seine Erledigung finden soll und daß dieser ominöse Fonds u. a. auch durch eine Abgabe derjenigen, welche die Rückstellung eines Vermögens erlangt und es in einem späteren Zeitpunkte mit einem Gewinn weiter veräußert haben sollten, gespeist werden soll. Wir halten es für unmöglich, daß ein solcher Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangen könne. Derselbe muß mit aller Schärfe und aller Entschiedenheit in seiner Totalität abgelehnt werden. Auch die zionistische Organisation, deren sehr erhebliche Anzahl von Mitgliedern durch ein derartiges Gesetz aufs schwerste betroffen ist und die in gleichem Maße berufen ist, die allgemeinen Interessen der Judenheit zu vertreten, erhebt ihre Stimme gegen diesen Wortbruch und gegen den Geist dieses Gesetzes. Ebenso ist auch der Staat Israel daran interessiert, daß dieser Entwurf nicht zum Gesetz werde, weil eine große Anzahl seiner Bürger Rückstellungsansprüche erhoben und durchgeführt hat und noch weitere R ück Stellung san Sprüche werden erhoben werden. Mit vereinten Kräften aller Gutgesinnten, nicht nur der Juden, wird es gelingen, dieses Attentat abzuwehren. H. WOLLE UND GARNE größte Auswahl ADOLF BOMZE V, Reinprechtsdorferstraße 48 XX, Wallensteinstraße 17 Telephon A 32 0 08

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