Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 1949
- Issue
- Heft 31 (26.2.1949)
- Date
- 1949-02-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 (Die Stimme Nr. 31 Verfassungsentwurf für Israel ir bringen den Text des \ rrt assungsvorschlages für Israel. den Br. Leo Kolm vom Außenministerium ausgearheitet hat. Dieser \ erfassungsentwurf enthalt \ erbesserungen. dir vom \ erfassuugsnussehuß dos Staatsrate? nach Prüfung des ursprünglichen Verfassungsent wurfes von Leo Kolm vorgeschlagen wurden. Der Yerfassungsaussehuß hat beschlossen die vorliegende Fassung als Grundlage fiir eine Diskussion zu veröffentlichen. Der hier ahgedruekte Text enthält I. Allgemeines A r t i k e 1 1 Der Xante des Staates ist ISRAEL. A r t i k e 1 2 Der Staat Israel ist eine souveräne, unabhängige und demokratische Republik. Artikel 3 Der Staat Israel ist bestimmt, das N ational-IIeim des jüdischen Volkes zu min. und soll jeden .Juden, der wünscht, sich auf seinem Gebiet niederzulassen. aufnehmon gemäß den Bestimmungen, die jeweils vom Parlament festgesetzt werden. A r t i k e 1 4 1. Alle Personen innerhall) der Rechtsprechung des Staates Israel sollen gleichermaßen uni er dem Schutz des Gesetzes stehen. Keine Benachteiligung irgendwelcher Art. darf seitens ries Staates aus Gründen der Rasse. Religion. Sprache oder Geschlecht unter den Binwohnern erfolgen. 2. Allo Bürger de.- Staates .-ollen gleichermaßen bürgerliche und politische Pochte genießen. Kein Bürger soll 1 lenaehteiligt; werd(in als Auwii irter fiir ein öffentlich« ■*s Ami. eine An slellung oder Fördci iitig auf G rund von Ras? e. Religion, Sprache und Gesehlc eht. O •). K«4n Land. (iebällde oder n n- «lere.-; Eigentum s oll enteigne •1 wer den, «■s ,-e 1 denn fiir ö (fent liehe Zwecke ■. In a Ih'ii Fällen von Enteignung soll \ ■olle Fritsi •hädigimg na ich Maßgabe des Gesei ze s "■«•zahlt we ■rden. A r 1 i k e 1 3 Die olfizielle Sprache des Staates Israel ist hebräisch. Entsprechende Frleiditcrimgcn -ollen den arabisch sprechenden Bürgern eingcriiuml werden für die Verwendung ihrer Sprache, sei es mündlich oder schriftlich, im Parlament, vor den Gerichten und vor den Vollzugs- und Verwaltungsbehörden. A r I i k e | (') Die folgenden Personen .-ollen Bürger I.-rael.- .-ein und -ollen die Rechte und Vorzüge die.-er Staat.-liiirgerschaft. genießen, ebenso wie sie den Verpflichtungen der.-elben unterteilt sind. a) Alle Juden, welche im Gebiet des mir die Paragraphen der Verfassung: aus Raummangel \erzichten wir auf die \ eröffentliehung des umfangreichen erklärenden Memorandums. Die Tatsache, daß die zuständigen Instanzen des Staates Israel sich damit beschäftigen, eine Verfassung als Grundlagt' fiir das Lehen des Volkes Israel im Lande Israel wieder zu beraten und zu proklamieren, ist von epochaler Bedeutung. Die Redaktion. Staates zur Zeit dos Inkrafttretens dieser Verfassung wohnten. b) Alle Juden über 18 Jahre, die in dem Teil Palästinas wohnen, der nicht in den Staat Israel eingeschlossen ist. und die innerhalb eines .Jahres für die Staatsbürgerschaft Israels optieren. Die Ausübung dieses Optionsreehtes -oll die Frau und Kinder unter 18 Jahren der optierenden Personen einschließen. c) Alle nichtjüdischen Einwohner Israels, welche zur Zeit, der Beendigungries .Mandates Bürger Palästinas waren, ausgenommen jene dieser Personen über 18 Jahre, die innerhalb eines Jahres erklärt, die Staatsbürgerschaft Israels nicht anzunehmen. Die Ausübung dieses Optionsrechtes umfaßt Frau und Kinder unter 18 Jahren der optierenden Person. 2. Pie Bedingungen für die zukünftige Bewerbung und Beendigung der Staatsbürgerschaftim Staat. Israel soll durch ein Nationalitätsgesetz geregelt werden. A r t i k e 1 7 Die Fahne des Staates Israel ist ein weißes Banner mit zwei horizontalen blauen Streifen und dem Davidsteni in der Mitte. A r t i k e 1 8 Alle Nut ursehäl ze innerhalb des Staates Israel sollen dem Staat, gehören, mit Ausnahme der Rechte, die irgendeiner Person oder einer Körperschaft; übertragen worden sind, und sollen kontrolliert und verwaltet, werden durch die Regierung Israels gemäß Verordnung und Vorschriften, wie sie jeweils vom Parlamenl festgesetzt werden. A r t i k e I 1) Der Staat soll Gesetze erlassen, um die entsprechende Bewahrung und wiri- -cli;i ft liehe Nutzung von Boden und Wasser zum Wohl dos Volkes zu sichern. A I- I i k e I 10 Die Altertümer Israels, die ein kostbares Frbe der Vergangenheit sind, sollen als ein Vermächtnis betrachtet, werden, das vom Staat fiir kommende Generationen bewahrt werden muß, und der Staat soll die fiir diesen Zweck nolwendigen Gesetze erlassen. A r t i k e I II Der Staat Israel soll sieh bemühen, alb' internationalen Streifigkeiten, gleich welcher Natur oder aus welrliem Anlaß, in die er verwickelt werden könnte, nur auf friedlichem Wege zu ordnen. Die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechtes sollen Teil dos munizipalen Rechtes Israels sein. II. Die Grundrechte A rt i k e I 12 Der Staat, soll die Heiligkeit dos menschlichen Bebens sichern und die Menschenwürde aufrecht erhalten. Fs soll keine Todesstrafe gehen, niemand soll gefoltert, ausgepeitscht, oder erniedrigender Bestrafung unterzogen werden. Die Anwendung von moralischem Druck oder physischer Kraft im Verlaufe der l’iitorsuchuugen ist verboten; durch derartige Methoden erhaltene Aussagen sollen vor Gericht nicht zulässig sein. A l-1 i k e I 13 1. Die Freiheit der Börsen ist unverletzlich. Niemand soll verhaftet werden. es sei denn zufolge einer Verfügung oder eines Gerichtsurteils eines Gerichtshofes, bei Frtappung in flagranti oder zu dem Zweck, ihn vor Gericht zu bringen unter der Anklage, ein Verbrechen begangen zu haben. 2. Schutzhaft auf Veranlassung der Staatsbehörden soll ungesetzlich sein, es sei denn, daß sie durchSondorgesetzgebung in Kriegszeit oder im nationalen Notfall autorisiert ist und dauernd parlamentarische!- Kontrolle unterliegt. 3. Jede verhaftete Person soll innerhalb 24 Stunden schriftlich informiert werden, durch welche Behörde und aus welchem Grund sie verhaftet ist und nicht; später als zwei Tage vom Datum des Arrestes verhört werden. Zufolge einer Beschwerde, die durch oder fiir irgendeine Person dem Obergericht, oder einem seiner Richter vorgebracht wird, daß oino solche Person gesetzwidrig verhaftet ist, soll das Obergericht oder der Richtei-, dem diese Beschwerde vorgobraeht wurde, den Beamten, in dessen Gewahrsam eine solche Person ist. auffordern, ihm ohne Verzögerung schriftlich die Gründe der Verhaltung darzulegen. Wenn der Richter nicht davon überzeugt ist, daß die Verhaftung gesetzmäßig ist, soll er die unverzügliche Fntlassung des Verhafteten veranlassen. I. Keine verhaftete Person soll i n- <• o m m u n i <• a d <> gehalten werden. o. Keine Person soll ihrer Frei hoi t beraubt worden fiir eine Geldschuld oder andere vertragliche Verpflichtung, es sei denn für Betrug. 6. Niemand soll gerichtet werden, es sei denn zufolge des gesetzmäßigen Prozesses. Smidergeriehte sollen nicht; oingosolzt; werden. Nur Mitglieder der bewaffne!en Slreitkräfte des Staates im Dienst sollen zu irgendeiner Zeit der Rechtsprechung von Militärgerichten unterstehen. 7. Niemand soll für (‘ine Gesetzesübertretung verurteilt, werden, die zur Zeit, des Begehrnis keim' Geselzesver- Ictzmig bedeutete, und ebenso soll keine Veränderung des Gesetzes, welche die Strafe fiir ('in Vergehen erhöht oder die Beweisregeln zum Nachteil des Angeklagten verändert, rückwirkende Kraft; haben. 8. Jeder, der fälschlicherweise verhaftet. verurteilt, oder bestraft wurde, soll oinon vollzielibaren Anspruch auf Fnlschädigimg gegen den Staat haben. Artikel II Die Behausung jeder Person ist unverletzlich und soll nicht betreten oder durchsucht, werden, es sei denn in rhereinstimmung mit dem Gesetz und in der darin vorgeschriebonon M eise. Privat«' Korrespondenz, ebenso wio telegraphische und telephonische Verbindungen sollen nicht überwacht werden. Jede zeitweilige lInterbrechung dieser Garantie in Kriegs- oder Notzeiten soll eine besondere gesetzmäßige Frmächtigung erfordern und parlamentarischer Kontrolle unterlieg«'n. A r i i k e I 1 o 1. Gewissensfreiheit und freie Ausübung jeglichen Gottesdienstes, soweit sie der AiilTeehterhnltung öffentlicher Ordnung und Moral nicht, zuwider ist, soll jedem zugesichert sein. 2. Bestehende Recht«' bezüglich heiliger Stätten und ivligiöser Gebäude sollen nicht abgesproehen oder beeinträchtigt; werden. Die Freiheit auf Zugang. Ik'such und Durchgang zu heiligen Stätten soll garantiert sein in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechten für alle ohne ITntersc,hied, unter IBriicksichtigiing der Erfordernisse nationaler Sicherheit öffentlicher Ordnung und des Anstandes. 3. Bezüglich der heiligen Stätten oder religiöser Gebäude, die zur Zeit der Gründung des Staates von Besteuerung ausgenommen waren, soll keine Steuer verlangt werden. 4. Der Sabbat und die jüdischen Feiertage sollen Tage der Ruhe und der geistigen Frhehung sein und als solche in den Landesgesetzcni anerkannt werden. Die Feiertage anderer Religionen sollen ebenfalls als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder der betreffenden Religionen anerkannt werden. Artikel 16 Redefreiheit und freie Meinungsäußerung in schriftlicher oder jeder andern Form sind garantiert, Diese verfassungsmäßige Garantie soll nicht ausgedehnt, sein auf Äußerungen oder Veröffentlichungen, die beschimpfend, verleumdend oder obszön sind, die beabsichtigen, rassischen oder religiösen Haß aufzustacheln, zu G('walttätigkeit oder V«'rbrechen aufnifon, die Unterdrückung d<T Menschenrechte oder des (h'inokratisehen Regierungssystems befürworten oder Geheimnisse der Landesverteidigung verraten. Die Einrichtung einer vorbeugenden Zensur soll ungesetzlich sein, es sei denn in Krh'gs- oder Notzeit; sie bedarf einer I)«'soii(l('r«'n gesetzmäßigen Ermächtigung und soll ständiger parlamentarischer Kontrolle und Wiedeiwrwägung unterlR'gen. A r I, i k e 1 17 All«' Bürger des Staates Israel sollen das Recht haben, sieh friedlich, ohne Wallen, zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, unter Beachtung der (>rdmmgsvorschri!t('ii. die jeweils vom Parlament festgesetzt W('rden. Diese Vorschriften solhm für niemand eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, Religion, Sprache oder politiscli«'r Auffassung enthalten. Diese verfassungsmäßige Garantie soll sich nielit, erstiH'eken auf Ansammlungen oder Vereinigungen, die auf die IJnti'idriiekung monsehlicher Ri'chte oder der (li'mokratisehen RegR'rungsform ahzielen. A r t i k e 1 18 Jeder Beamte des Staates Israel, der «‘iitgegeii den Bestimmungen (IR'ser Verfassung wissentlich die lUclite und Freiheiten «'iner Person verletzt, soll der Verfolgung g«'inäß dem Zivil- und SlralTeehi, ausgesetzt sein. A r I i k e 1 P) J«'(l('r Biirg('r des Staates Israel hat; das Recht, entweder allein oder in Wrbimlmig mit andern an den I’räsi- PRÄAMBEL HfÜir, das Volk Israel ^Demütig, Qott dem (Allmächtigen dankend, daß er uns von der Xast des Gxils befreit und in unser altes Xand zurückgebracht hat, (Singedenk der standhaften (Ausdauer aller Qenerationen des Gxils und ihrer heroischen Opfer für das überleben unseres ^Volkes und die Erhaltung seines geistigen Grbes, Un (Erinnerung an die treuen Überreste unseres ^Volkes, die die (Fortdauer jüdischer Siedlung in Palästina durch die fJa^r~ hunderte erhalten haben, und der begeisterten (Anstrengungen der nationalen (Erneuerung, Entschlossen, unser Qemeinwesen im Ginklang mit den (Idealen des (Friedens und der Qerechtigkeit, wie die (Propheten (Israels sie verkündet haben, wieder aufzubauen, jeden fjuden, 'der Ginlaß sucht, willkommen zu heißen und die Sicherheit und das Wohlergehen aller, die in unseren Qrenzen wohnen, zu fördern, haben die folgende Verfassung angenommen: