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Nationalzeitung · 1907-01-01 · Heft 1 (1.1.1907) · p. Seite 4

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Journal
Nationalzeitung
Volume
1907
Issue
Heft 1 (1.1.1907)
Date
1907-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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NationalMiina Nr. Dies ist ungerecht, denn der jiidische Ehemann. aus Mischehen muß außerdem von der Hälfte des Einkommens'nochmals Kirchensteuer zahlen. Andererseits erhält die Synagogengemeinde bei Ehen, in denen der Ehemann Christ und die Frau Jüdin ist. überhaupt keine Stenern. In einer solchen Ehe zahlt der Ehemann Kirchensteuer von der Hälfte des Einkommens und sonst überhaupt keine Steuer für eine Religionsgemeinde. Anch dies rnuß als ungerecht bezeichnet werden. Rechtsungiltigkett polizeilicher Schächtvervote. Marburg. Eine für die Zulässigkeit von Schächtverboten wichtige grundsätzliche Entscheidung ist Seitens des Kammergerichts unter Vorsitz des Herrn Senats-Präsidenten L in* denberg ergangen: Gegen den hiesigen Metzger Nathan, der auf eniem Platze neben einer Dorfstraße ein Huhn geschlachtet hatte, war wegen Uebertretung der 8 § 4 und 6 der Polizei-Verordnung des Regierungs-Präsidenten vom 2. Februar 1903 ein Strafbefehl erlassen worden. Die betreffenden Paragraphen lauten: § 4. „Das Schlachten sämtlichen Viehes, einschließlich des Federviehes darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen vorgenommen werden". — § 6. „Das Schächten darf nur durch erprobte S ch ä ch t e r, deren Befähigung von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist, a u s g eführt werde n". Die Strafkammer des hiesigen Landgerichts erklärte den § 4 als r e ch t s u ii g i l t i g und verurteilte Nathan nur wegen Verstoßes gegen § 6. Der erste Strafsenat des Kammergerichts hat die Revision des Angeklagten verworfen, in seinen Entscheidungsgründen aber sich der Rechtsanschauung der Voristanz angschloffen. Dieselben lauten: „Aus zutreffenden Gründen hat die Strafkammer den § 6 Abschn. 1 der Polizei-Verordnung vom 2. Februar 1903, der bestimmt, daß das Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus nur durch erprobte Schächter, deren Befähigung von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist, geschehen darf, für rechtsungiltig erklärt. Das Schächten ist ein Gewerbe, dessen Betrieb nach den Bestimmungen der Reichs- Gewerbe-Ordnung einer besonderen Genehmigung nicht bedarf. Die Bestimmung findet auch keine Stütze in dem 8 6 der Verordnung vom 20. September 1867; denn weder der Schutz der Israeliten in ihrem religiösem Empfinden, noch der eigentliche Tierschutz gehört zu den Gegenständen polizeilicher Vorschrifte n". — In Übereinstimmung damit hat das Kammergericht bereits früher erkannt (vgl. Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Strafsachen Bd.'XVI, 1897, S. 484): „Eine Polizei-Verordnung, welche lediglich im Interesse des Tierschutzes erlassen ist, entbehrt der Rechtsgiltigkeit". Demnach sind alle von P o l i z e i w e g e n ergangenen Verbote des Schächtens, wie dies neuerdings in Bunzlau und bereits früher in Wittenberg der Fall war, mit Erfolg anfechtbar. Bedauerlich bleibt es aber, daß auf Grund der Entscheidung des Kammergerichts eine gesetzliche Handhabe fehlt, um nicht autorisierten Schächtern, ja sogar vollständig unqualifizierten Personen das Handwerk zu legen. Gingesendet. Pelzwaren kauft man zu staunend billigen Preisen in modernster elegantester Ausstattung nur im bekannten Pelzwarengeschäfte i. K8 llnerh o f g a s s e 2. &63EKB1M1 Ws. Mes uiiMttnit» ioMifitmt siisn Arkus ürafioniiiml. Ulurft' und 5eIcl)fIellcl)wareu-?abM mit elektrischem Betrieb und Kälteerzeugungsmaschine I. Weumann Fabrik und Hauptdepot: Wien, II.» Taborstraße 32. Achtung auf körperliche Tüchtigkeit Wert legt. . einsieht, daß der beste Schutz der persönlichen Sicherheit in der Selbstverteidigung liegt, die befreiende Wirkung des Vertrauens in die - igene Kraft erkennt, melde seinen Beitritt als ausübendes oder förderndes Mitglied zum Uler Uler Uler ver I. Ulr. Jüdischen Curtwmtt I.. mölKerbastei $. yerreuiurneu, „ c Montag und Donnerstag von Uhr abends. 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K 16.— II Nlederltoterreloh.15.6« Ul Linz und gans Oberftrterrelok .... 5.20 IT Salzburg Stadt nad Kronland ..... 4.5« T Graz and ganz Steiermark.13.— TI Klagenfart und ganz KKrntea . . . . , 4.56 TU Laibach and ganz Krain ...... . 4.56 TIII Küstenland and Dalmatleu . , . IX Tirol and Vorarlberg.! X Prag and Kammerbezlrk .... XI Reichenberg und Kammerbezlrk XII Eger and Kammerbezirk .... XIII Pilsen nno Kammerbezirk . . XIV Budweis und Kammerbezlrk . .j XT Brünn and Kammerbezirk . .!. XYI Olmütz and Kammerbezlrk ... XVII Troppau and ganz gebleiten . . XVIII Lemberg, Brody and Kammerbezlite XIX Krakau and Kammerbezlrk . . . XX Czernowitz and ganz Bukowina i alsh l«khNtvs Fm 7.61 13. ~ II. , 14.86 7.56 I.M 4.66 I*.- 12.16 . . 7.86 ■■M Variifl: Win, IX. HBrliam 5 <n Herausgeber: Jakob Kraus». Verantwortlicher Redakteur: Tieamand Griinsba«. — Druck ftinim Kreisel imi„ m., Unatiraalsc W.

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