Nationalzeitung
- Journal
- Nationalzeitung
- Volume
- 1906
- Issue
- Heft 68 (18.9.1906)
- Date
- 1906-09-18
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 Nationalzeitimg Nr. 68 Chrzanow. ( Wieder ein entdeckter Kiirderrmili.) In der unweit non hier gelegenen Gemeinde B o b r e k besteht seit Jahren eine christliche Kinderfürsorgeanstalt. In dieser Anstalt befand sieh bis irr die lebten Tage ein lojähriger -Hnnbe, Sohn eines jüdischen Handwerkers aus P o d g o r z e, ohrre daß die Eltern des lindes 12 Jahre hindurch wußten, was mit dem Minbc geschehen ist. Das Ehepaar war nämlieh nur nach jüdischem Ritus getraut, und als die Frau oorr 13 Jahren im Wiener Allgemeinen Krankenhause einen Kuaberr gebar, wurde, er als unehelich eingetragen und der Wiener Findclanstalt in Pflege gegeben. Man sagte der Mutter, das K i n d werde ihr nach Vollendung des sechsten Lebensjahres in ihren .Heimatsort nachgeschickt werden. Dies geschah iricht, und man redete der Frau ein, daß ihr Kind gestorben sei. Endlich arfuhrcn die Eltern, die sich inzwischen auch gesetzlich trauen ließen, daß ihr Kind in Bobrek ist. Die dortige Anstalt wollte jedoch das Kind nicht ausfolgen. Der Prozeß hierüber dauerte lange Zeit. Vorige Woche endlich nahm eine Gerichtskommission zwangsweise das Kind aus der Anstalt und übergab dasselbe seinen Eltern. Deutsches Reich. Berlin. (Oefterrvichische Külkusheamte in Pwußlen.) 'Wegen Vergehens fletfen das Gesetz stressend die Verhältnisse der jüdischen Staatsuntertanerr vom 23. Juli 1847 verhandelte am 8. September unter Vorsitz des Landgerichtsrates Cäsper die achte Ferievstrafkammer des Landgerichtes gegen den Religionslehrer Moritz Miller und den Kaüfmarm Max Wölpe. B'eiide Angeklagte wurden beschuldigt, gegen den 8 71 des erwähnten Gesetzes verstoßen zar haben. Die. Best!imm<ungen dieses Gesetzes über die Niederlassung und den AüsenHlal't frenid'er Inden innerhalb 'der preußischen Monarchie lauten: „AiusläMsche Inden dürfen ohne eine Genehmignng des Ministers des Innern weder als Naddiner u>nd Synagogen beamte noch als G-.nvcr'ksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge tzder Dienstboten angenomnien werden. Tle Ue'ber'schreitüttg dieses Verbotes zieht gegen die Inländer und die fremden Inden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs Wochen in den preußischen Staaten! aiirsgehälteil haben, eine fislaliische Geldstrafe mm 20 bis 300 Talern oder eine Gefängnisstrafe nach sich." — tt n te r Zng bun>dc le>gnn!g folge nde>lt Sä chve r Haltes waren die beiden Angeklagten, wegen Vergehens gegen diese Verordliüng vorn Schöffe ngerücht z>u je 00 Mark Geldstrafe verurteilt mostden. Ter Angeschüldigte Wvlpe ist Vorstand einer jüdischen Religion sgemeüü'de, die auch aü'ßevha>lb der Synagoge Andachten abhält. In diesen' ^verfah Miller das Amt des Vvrbeters, obwohl er als österreichischer Staatslllniertan die nach obiger Verordninng vorgelschriebene Erlainbnis des Ministers des Innern bedurfte. In der Berufungsinstanz machte M. geltend, daß er das Amt eines Vorbeters nicht als dasjenige eines KEnsbeamtien im Sinne des Gesetzes betrachtet habe, während Wölpe Bin feiner Entlastung anführte, M'iller sei während seiner Abwesenheit von derr übrigen VotzstandsüiiitMedern, z.nm Vertreter ernannt worden, lind zwar ohne seine Kenntnis. Der Gerichtshof hielt durch die Beweisaüsinahme diese Angabe für nach gewiesen und erkannte gegen Wolpe ctitif Freisprechung. Dagegen wurde unter Bestätigung des ersten Urteils die Berufung des M. verworfen, da das Amt eines' Borbeters sich als dasjenige eines Synagogenbeamten charakterisiere, weil ein solches eine rituelle Notwendigkeit in dem jiidischen Gottesdienst darstelle und nur von besonders hierzu anserwählten 'Personen versehen werde. Berlin. (Der Bersöhnüngstag kein gesetzlich anerkannter Feiertag.) Ein jüdischer Bürger war von dein Königlichen Amtsgericht Berlin- Mitte alitif den 20. Septelmlber d. I. als Zeuge geladen. Sein schriftliches Gesuch, ihn von der Verpflichtung an diesem Tage, dem Versöhmmgss tage, an Gerichtsstelle zu erscheinen, m entbinden, wurde zunächst mit der Bemerkung abgelchnt, daß die jüdischen Feiertage nicht m den gesetzlich anerkannten Feier tage ,t gehören. In einer lEtzngabe an den Herrn Amtsgerichtsprüsidenten hat darla'uf der Betreffende betont, daß er sich durch die Znrückwei'silttg seinesGesuches ttt seinem religiösen Gewissen bedrängt fühle, und gebeten, das Königliche Amtsgericht anizulwciseu, den Termin anlf einen anderen Tag ztl verlegen. Das Amtsgericht hat .demnächst dem 'Gesuch entsprochen, nachdem der geladene Zeuge den: Verlangen genlügt halte, hem (Berichte „die Ueberzeugnuig zu verschaffen, daß die jüdische Religion ihm nach 'der gekennzeichneten Richtung Gewisseuspflichten alnferlege." Rußland. Petersburg. (Die Zulassung der Juden zum Offiziersstand.) Die unter Vorsitz des Generals B a t j a n o w eingesetzte Kommission für t.je Reorganisation des russischen Heeres halte sich u. a. auch mit der Frage zn beschäftigen, ob und unter welchen Bedingungen Inden ms Offizierskorps ausgenommen werden können. Die Kommission beschloß, der Kriegsleitung den Vorschlag zu unterbreiten, daß Juden im Prinzipe wohl Offiziere werden können, doch sei jedesmal die Zustimmung des Offiziersstabes desjenigen Regimentes einzuholen, in welches ein Jude als Offizier einzutreten gedenkt. Petersburg. Der akademische Senat beschloß, in diesem Jahre den jüdischen Hörern gegenüber die prozentuale Einschränkung nicht in Anwendung zu bringen und sämtliche sich meldenden Juden — ungefähr 460 — in die Universität aufzunehmen. Ebenso wurden in Kiew sämtliche angemeldeten jüdischen Hochschüler zur Inskription zugelassen. kür jüdische Agenten der Papieru. Buchhandlungsbranche Auskünfte erteilt F. ALTMANN, WIEN, IX., Pramrrgaffe 17. C Soeben erschienen! Soeben erschienen! 3 Im Selbstverläge des Oberkantors M. Faust, Beiovar aar p-ner nH Jüdischer National- und Jahrzeit-Kalender mit 52 Wochen-Abreiss-Blättern enthaltend alle bürgerlichen u. jüdischen Daten, liturgische und biblische Erläuterungen, historische Gedenktage, astronomische Berechnung für Tages- und Nachtbeginn (o-22i2N nKX .iNV.I “nöP) such 52 Jahrzeit- und Bar-Mizwa-Tabellen mit leichterfasslicher Umwandlung des bürgerlichen und jüdischen Datums. Losziehungen, Vormerkraum etc. etc. Zu beziehen durch den Verfasser oder F. 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