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Neue Nationalzeitung · 1916-04-01 · Heft 1 (1.4.1916) · p. Seite 2

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XVIII (1916)
Issue
Heft 1 (1.4.1916)
Date
1916-04-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Seite 2 »Neue National-Zeitung" Nr. 1 Wiener Bank-Verein. Die 46. ordentliche Generalversammlung findet am 18, April 1916, um 11 Uhr vormittags, in Wien, I., Schottenring 2, statt. Verhandlungsgegenstände: 1. Jahresbericht des Administrationsrates. 2. Bericht der Zensoren über den Rechnungsabschluß„pro 1915 und Beschlußfassung über denselben. 3. Beschlußfassung über die Verwendung des Reinerträgnisses des Jahres 1915 (§ 59 lit. c der Statuten). 4. Beschlußfassung über die Aenderung der §§ 5 und 43 der Statuten. 5. Wahlen in den Administrationrat. 6. Wahlen in das Zensoren-Kollegium und den Aufsichtsrat für die Filialen. Nach § 47 der Statuten sind zur Stimmführung in der Generalversammlung nur jene Aktionäre berechtigt, welche seit wenigsten 14 Tagen vor dem Zusammentreten derselben mindestens fünfundzwanzig Aktien nebst Kupons bei der Gesellschaftskasse oder den sonst hiezu vom Administrationsrate bestimmten Stellen erlegt haben. Je fünfundzwanzig Aktien geben das Recht auf eine Stimme (§ 48 der Statuten). Die stimmberechtigten Herren Aktionäre werden daher eingeladen, ihre Aktien samt Kupons bis spätestens 4. April 1916 in Wien bei der Liquidatur des Wiener Bank-Verein (I., Schottengasse 6—8) zu deponieren. Die Aktien sind, von arithmetisch geordneten und vom Einreicher eigenhändig unterzeichneten Konsignationen (und zwar bei der Liquidatur in Wien in zwei, bei den sonstigen Deponierungsstellen in drei Exemplaren) begleitet, einzureichen. Ein Exemplar der Konsignation erhält der Deponent mit der Empfangsbestätigung versehen zurück und gleichzeitig wird gemäß § 55 der Statuten die Legitimationskarte für die Teilnahme an der Generalversammlung erfolgt, welche auf den Namen des Deponenten lautet und nur für die bezeichnete Person oder deren gehörig legitimierten Bevollmächtigten Geltung hat. Wiener Bank-Verein. Kundmachung. Zufolge Beschlusses der am heutigen Tage abgehaltenen sechsundvierzigsten ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre des Wiener Bank-Verein wird die Dividende für das Jahr 1915 mit achtundzwanzig Kronen vom 19. April 1. J. ab gegen Rückstellung des die Erträgnisse des Jahres 1915 betreffenden Kupons der Aktien ä 200 fl. 400 K in Wien bei der Liquidatur des Wiener Bank-Verein, I., Schottengasse 6, sowie bei dessen Depositenkassen und Wechselstuben, während der üblichen Geschäftsstunden ausbezahlt. Die Kupons, auf deren Rückseite der Name des Einreichers ersichtlich zu machen ist, sind mit Begleitscheinen einzureichen, wozu Blankette bei den bezeichneten Zahlstellen verabfolgt werden. Wien, am 18. April 1916. Wiener Bank-Verein. Vierte Österreich. Kriegsanleihe Steuerfreie 51, Praz. amoftisable Staatsanleihe u. steuerfreie S'U Fpoz. Staatsschatzscheine. SubskripiioffiseSnBaclyng- Die Subskription taginnt am 17. April 1916 und wlrö Hontag, den 15. M 1916, 12 üür mittags geschlossen. Der Subskriptionspreis beträgt: für die vierzigjährige steuerfreie 5K>prozentige amortisable Staatsanleihe 93 Prozent, für die steuerfreien 5Kprozentigen am 1. Juni 1923 zurückzahlbaren Staatsschatzscheine 95.50 Prozent. Die Zeichnung erfolgt mit Anmeldungsformularen, die bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich sind. Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeformulares brieflich in folgender Form geschehen: Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200 sind bei der Anmeldung 10 Pro zent des Nennwertes, am 15. Juni 1916 und am 15. Juli 1916 je 20 Prozent, am 16. August 1916 25 Prozent und am 15. September 1916 der Rest des Gegenwertes einzuzahlen. Da die Kuponzinsen erst vom 1. Juni 1916 an laufen, werden dem Zeichner für früher eingezahlte Beträge 5K> Prozent Stückzinsen vom Zahlungstage bis 31. Mai 1916 vergütet. Bei Zahlung nach dem 1. Juni 1916 hat der Zeichner die Stückzinsen vom 1. Juni 1916 an bis zum Zahlungstage zu vergüten. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher die Zeichnung erfolgt ist. Bis zur Fertigstellung der Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Umtauschgebühr bei derselben Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurden. Die Oesterreichisch-ungarische Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewähren gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, bezw. der Interimsscbeine als Faustpfand bis zu 75 Prozent des Nominalwertes Darlehen zu einem um Vi Prozent ermäßigten Zinsfuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß. Der begünstigte Zinsfuß bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der Oesterreichischungarischen Bank, d. L bis zum 31. Dezember 1917 in Kraft. Die erwähnten zwei Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes, und zwar bis 31. Dezember 1917 eingeräumt. Auf Verlangen wird für Darlehen, welche innerhalb der obigen Einzahlungstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Stelle des jeweiligen Eskomptezinsfußes der fixe Zinsfuß von 5 Prozent pro anno bis 31. Dezember 1917 gewährt. Ferner werden die Oesterreichisch-ungarische Bank und die Kriegsdarlehenkasse unter den früher bezeichneten Modalitäten Parteien, welche nachweislich innerhalb der prospektmäßigen Einzahlungstermine bei einem anderen Kreditinstitute (Bank, Sparkasse, Vorschußkasse usw.) oder bei einer Bankfirma zum Zwecke der Zeichnung dieser Kriegsanleihe ein Darlehen aufgenommen haben, zur Abstattung desselben in der Höhe, bis zu welcher es im Zeitpunkte des Ansuchens nachweislich noch aushaftet, ein neues Darlehen zum fixen Zinsfuß von 5 Prozent gewähren und zu diesem fixen Zinsfuß bis 31. Dezember 1917 prolongieren. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die von der Oesterreichisch-ungarischen Bank und der Kriegsdarlehenskasse gemäß Punkt 8 bis zum 31. Dezember 1917 eingeräumten Begünstigungen nach Ablauf dieser Frist von der Notenbank oder einer anderen von der Regierung zu bezeichnenden Anstalt bezüglich der steuerfreien 5^prozentigen amortisablen Staatsanleihe bis 30. Juni 1921 und bezüglich der steuerfreien 5^prozentigen Staatsschatzscheine bis 30. Juni 1919 gewährt werden. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des § 6, Punkt 3 der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1914, R.-G.-B1. Nr. 248, unter Bedachtnahme auf die in der bezogenen kaiserlichen Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfändung von Hypothekarforderungen, welche die gesetzliche Sicherheit bieten (§ 1374 a. b. G. B.), Darlehen zu gewähren.

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