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Neue Nationalzeitung · 1912-05-17 · Heft 10 (17.5.1912) · page 1

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Journal
Neue Nationalzeitung
Volume
XIV (1912)
Issue
Heft 10 (17.5.1912)
Date
1912-05-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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NEÜ5 S/ClCS/L XIV. JAHRGANG. WIEN, 17. Mai 1912. Nr, 10. Die jüdischen Advokaten und die Reform der Militär- Strafprozeß-Ordnung. Die letzte Rede des Justizministers Dr. von Hochenburger anläßlich der Debatte über die Reform der Militär-Strafprozeßordnung hat in Advokatenkreisen durchaus nicht befriedigen können. Der Minister hat erklärt, daß das Recht der Verteidigung vor Militärgerichten — im Gegensatz zur Strafprozeßordnung für Zivilisten — nur den Advokaten eingeräumt werden kann, welche sich auf der vom Landesverteidigungsminister anzulegenden Liste befinden werden. Er meinte, daß hierfür die Notwendigkeit von Spezialkenntnissen, Gründe „militärischer Natur", sowie noch gewisse „andere Erwägungen" (da liegt ja der Hund begraben!) maßgebend wären. Mit dieser Erklärung des Justizministers kann jedoch diese Frage noch nicht als erledigt gelten. Sache beider Parlamente wird es sein müssen, bei der Behandlung der Militär-Strafprozeßordnung Wandel zu schaffen: im Interesse der Advokaten und der Allgemeinheit. Denn die Anlegung einer Liste öffnet der W i 11kür und der Protektionswirtschaft Tür und Tor; anderseits aber kann sich der Verteidiger, der nur durch Hintertreppen und durch das freie Ermessen, in Wirklichkeit durch die Protektion, oft militärischer Faktoren, auf die Liste kommt, nicht mit demjenigen Mute und jener Unerschrockenheit der Verteidigung widmen, wie es sehr oft im Interesse des Angeklagten notwendig ist. Von den Advokaten sind es aber besonders die jüdischen Advokaten, die einen solchen „Selektions-" Plan entschieden bekämpfen müssen. Es ist ein offenes Geheimnis, daß die höchsten militärischen Kreise nicht sehr judenfreundlich gesinnt sind. Das beweist die prinzipielle Ausscheidung der Juden vom militärischen Richterdienst, von der Intendanz und vom Generalstab, weiters die Erschwerung des Eintrittes in das militärärztliche Offizierskorps und der Erlangung höherer Offizierschargen im Truppendienst. Läßt sich nun erwarten, daß die oberste Militärverwaltung bei Anlegung der Verteidigerliste die jüdischen Advokaten mit gleichem Maßstab messen wird, wie die andern? Ist nicht zu befürchten, daß zu denjenigen „Erwägungen", auf die bei der Auswahl der Militär-Verteidiger Rücksicht genommen wird, auch die Frage nach der Konfession gehören werde? Wenn man in Betracht zieht, daß durch die Zurückdrängung der Juden im Gerichts- und Verwaltungsdienst die Betätigung der Juden in der Advokatur eine auffallend große geworden ist, so daß sie mehr als die Majorität bilden, dann ist zu befürchten, daß auch die Kriegsverwaltung das ihr eingeräumte freie Ermessen dazu benützen wird, um bei Anlegung der Verteidigerliste in erster Linie konfessionelle Momente entscheiden zu lassen. Selbst der Einfluß, der eventuell den Advokatenkammern auf die Auswahl der Verteidiger eingeräumt wird, kann diese Bedenken nicht zerstreuen, wenn man in Betracht zieht, daß es Advokatenkammern gibt, die zum größten Teil aus getauften und konfessionslos gewordenen Juden bestehen, die bei ihren Vorschlägen nicht den Mut aufbringen werden, jüdische Anwälte in demselben Prozentsatze vorzuschlagen, der ihnen nach ihrer Anzahl innerhalb des Kammersprengeis zukommen würde. Gegenüber den hie und da sowohl in Oesterreich als auch in Deutschland auftauchenden Plänen eines numerus clausus haben sich die jüdischen Advokaten hauptsächlich aus dem Grunde gewehrt, weil sie mit Recht befürchten, daß dadurch den für die Ernennung maßgebenden Faktoren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Zulassung zur Advokatur nach konfesionellen Momenten zu „regulieren."

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