Neue Nationalzeitung
- Journal
- Neue Nationalzeitung
- Volume
- XI (1909)
- Issue
- Heft 23 (5.11.1909)
- Date
- 1909-11-05
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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MClON0L-C5iOJNG RERfiUSöBBERI DfS.K.LäNDlSU : XI. JAHRGANG. WIEN, 5. NOVEMBER 1909. Nr. 23. Ausnahmsgesetze für die Juden in Oesterreich. Infolge Beschwerde des Advokaten Dr. Max Diamant aus Gzernowitz ist das Reichsgericht in die Lage gekommen, darüber zu judizieren, ob die Juden in der Bukowina einen selbständigen Volksstamm bilden, und ob dort die jiddische Sprache als eine landesübliche im Sinne des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes anzusehen ist. Dr. Max Diamant hat nämlich bei der politischen Behörde eine in jiddischer Sprache und Schrift abgefaßte Anzeige von der Gründung eines Vereines „Jüdisches Theater" überreicht. Das Ministerium des Innern entschied am 3. April 1. J., daß diese Anzeige überhaupt nicht zur amtlichen Behandlung gelangen könne, weil sie „nicht in einer der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder landesüblichen Sprachen" abgefaßt war. In dieser Entscheidung erblickte Dr. Diamant eine Verletzung des durch die Verfassung gewährleisteten Rechtes auf Wahrung und Pflege der jüdischen Nationalität und richtete auch eine Beschwerde an das Reichsgericht. In der Beschwerde wird der Nachweis geführt, daß in Galizien und in der Bukowina die jiddische Sprache im Sinne des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes zu behandeln sei, da die Juden dort als eigene Nation anerkannt werden müssen. Die ausschließlich jiddisch sprechende Bevölkerung werde aber ungesetzlich von den Behörden je nach der Sprache der stammverwandten, entnationalisierten Oberschichte administrativ verschiedenen Nationalitäten zugerechnet. Die Verhandlung fand am 25. Oktober unter dem Vorsitze des Präsidenten Dr. Unger statt, dem als Liberalen und getauften Juden die ganze Sache sehr peinlich war und der sich daher sehr nervös benahm. Es wäre gewiß besser gewesen, wenn er den Vorsitz in •dieser jüdischen Angelegenheit dem christlichen Vizepräsidenten Dr. v. Grabmayr überlassen hätte. Am 28. Oktober wurde das Urteil verkündigt und es war selbstverständlich abweisend. Der Verfasser dieses Urteils scheint vom „Wahl-Ghetto"-Artikel des Herrn Gomperz profitiert zu haben, denn das Urteil lautete wie folgt: Das Reichsgericht hat zu Recht erkannt: Durch den angefochtenen Erlaß des Ministeriums des Innern hat eine Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtes auf Wahrung und Pflege der jüdischen Nationalität nicht stattgefunden. In den Gründen des Erkenntnisses wurde zunächst hervorgehoben, daß der Rechtsschutz des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes nur den Volksstämmen in Oesterreich gewährleistet wird. Es war nur die Frage zu erörtern, ob die Juden in Oesterreich als Volksstamm, als Nation anzusehen sind. Diese Frage war nach Ansicht des Reichsgerichtes entschieden zu verneinen. Nach ihrer historischen Entwicklung, nach ihrer rechtlichen Stellung sind die Juden in Oesterreich als Bekenner der mosaischen Religion, als Religionsgesellschaft, die im Staate anerkannt ist, anzusehen. Bei Verneinung der Vorfrage konnte auch die jüdische Sprache nicht als landesüblich angesehen werden. In dem Erkenntnisse wurde auf den § 128 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen, der für die Juden besondere Bestimmungen über die Ehe enthält, ferner auf das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Juden, speziell auch in der Bukowina. Schließlich wurde in dem Erkenntnisse betont, daß von einer Sprache eines Volksstammes nur dann die Rede sein könne, wenn alle Angehörigen des Volksstammes die Sprache beherrschen. Es ist jedoch notorisch und vom Beschwerdeführer selbst zugegeben, daß die jüdische Sprache wohl von den Juden in den östlichen Kronländern, nicht aber von den Juden in den westlichen Kronländern gesprochen wird; es kann daher diese Sprache als eine Art Dialekt, nicht aber als Volkssprache angesehen werden, und kann auf diese der Schutz des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes nicht hesogen werden. Es würde zu weit führen, wenn wir hier gegen die Urteilsgründe, die am grünen Tisch ohne Kenntnis