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Jüdische Weltrundschau · 1940-03-04 · 9 (4.3.1940) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Weltrundschau
Volume
2 (1940)
Issue
9 (4.3.1940)
Date
1940-03-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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MSCff fttdaktton. VariM «n4 Aasetgm-Verwaltaaf: Jinuln P. O. », 610; 5, Hm .J*hu<t» fiir , IVIpphoe 107» r'ur unvr-rlMft« M»miikr1pt«' wird keis» OsrantI« nb.*rnomnifn. Jodcr Eintenrftifi* oder Anfrsft •!»!■•*»• astloasW Anlwon«rhfln b*iiufti*pn. Zu«chrifl»>n for dl« Kod*ktlon wrrdon nicht sn Rlnt»lp«ricnMi. soneVrn «• di« K««sktlon. J*ru»l«m. P. O. B. ««0 *rh*««r lAHKOANO II / Nr. JKHI SALEM 4. MARZ 1940 BT '* TWI T3 SCHAU "L-Ulii «Uta*! «JS^üii'.ivh: Aii*eig«n»nn»&me tUt alle I.lnd«r: <1»>.rhU..»»Heh Jerusalem P.O.B. — An/rlifffit-»t^ p*r l.uftpo«» «•rtx'tin .....!»!•.* Ant«>U»n 8#lt» •«•rfüili In * äpeltm. J« 3,6 cm br«lt OrttndprH« I ti»oh aJ| ftti »h S/ Je 8i>alte. — Mftilmaigr«MS 1| Ines t3,1.*» cm) BesagiyreiM vorgl. L.i«i« en> Seh in« d. Histt««. Das Bodengesetz WESENTLICHE EINSCNRANKUNO Füll BODENVEAKAUF IN PAUSTINA Dm Gesetz über die TransaktioDen mit: ürvmd nd Boden ist in einer Soudenwsgabe i de» l»sJa*unea»i»chen AnitabUUU*» vom i». re-! bnutr 11*40 enwhieneu. fc» zerfällt in drei' Teile: Oer erat« ieil enthalt die Anordnungen, der zweite die Liste der Orte der eiu- ■einen £onen, der dritte die Begründung und feriautcrung. ilie wiciiUgsten Bestimmungen sind folgende: 1) Dom <Je«etz (offizielle Bezeichnung „Land iramfer Keguiation* 11*40") tritt am Iii. Mal lttft» in hratt < i * t also rückwirkend). 2> faiastina wird in zwei Zonen geteilt, die in t eil Ii naher bezeichnet werden. Innerhalb der Zone A ist Übertragung von Hoden na eine Peraon, die nicht ein paiast*- ne^aiachar Araber ist, verboten, doch kann der liigb tomjiusaioner geatatten a) fcl yputnwiini wtg, aolrnen Jiodana mguaaten von iiam anprobierter Gesellschaften, b) Ubertragoag an religiöse oder wohltätige lastitnte, e) wenn die Übertragung zur Konsolidierung existierender Uegenachatten oder zur Parzel- Uerung von Mnitcha-Boden erforderlich ist, d) wenn der Besitzer de» betr. Boden» kein palästinensischer Araber ist. Ferner kann der High Commissioner die Übertragung bewilliget!, fall» der Antrag bereit» vor Erscheinen de» tiesetze» gestellt war, ferner In Fallen von Zwangsversteigerung. Innerhalb der Zone B ist die Übertragung von Boden seitens eines palästinensischen Araber» an eine Person, die kein palästinensischer Araber Ist, verboten, wenn nicht die Person, auf die das Land übertragen werden soll, eine schriftliche Geneh ml gang des High Commissioner erhalten hat 8) Anagenommen von dem Gesetz sind alle Bäden, die zn einer Htadtgemeinde (MuiMpftJKlt) gehören, ferner die Boden de» Hmfa-Ind»»trteg4*lete» (Halfa-Bay) sowie die Kusfeuebene zwischen Tantum und der Sudgrenze das fUmle^obdlstrlkte«. Ebenso Ist die Verfügung über öfentstehe Böden «nd da» Entiagnajiftiirechi der Regierung von dam Oesets nicht berührt. DIE ABGRENZUNG DER ZONEN entspricht stwa dem Schema de» Woodhead- Berichtes, der überhaupt dem Gesetze weitgebend zugrundeiiegt. Die Angaben de» Textes hierüber sind »ehr detailliert und können hier nicht wörtlich wiedergegeben werden- Zur Zone A gehört da» gesamte Bergiand, in Galiläa ungefähr da» Gebiet, das zwischen Akko undSafed liegt, die G«M«u nördlich der Strasse Haifa-Nazareth und westlich der Strasse Roach Pina Metulla. Ferner ist Zone A der ganze Bezirk Dschenin, Nablus, Raraaiia, Jericho. Jerusalem (mit Ausnahme de» Stadtgebietes). Bethlehem, Hebron. Der gröastc Teil der Distrikte Ramie, Tulkerem, Gaia und dst nördbehe Teil de» Beerschewa-Distrikts. Zur Zone B der grössere Teil des Safed- und Tiberias-Dlstrtkta (östliche» Galiläa), vorn Nazareth-Distrikt im wesentlichen der südliche Teil (Emek Jesreel), vom Belsan-Distrtkt da» östliche Emek bin zur Jordansenke, ein Teil des Gaza-Di»trikta und der südliche Teil des Bcer- •chewa („Negev") Distrikt*. DIE MOTIVIERUNG DES GESETZES die im dritten Teil enthalten ist, besagt folgendes: Der Artikel 6 des Mandates, der von der Administration Palästinas verlangt, dichte An- Siedlung von Juden zu ermutigen, verlangt auch die Sicherung, dos» die Rechte und die Position anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden. Der Paragraph 16 der britischen Regierungserklärung über Palastina vom 17. Mai 1930 (Weissbuch) lenkte die Aufmerksamkeit darauf, das» die Berichte von mehreren Kommissionen darauf hingewiesen hatten, das» infolge de» natürlichen Wachstum» der arabischen Bevölkerung und des dauernden Bodenverkaufs von Arabern an Juden la den leinten Jahren, in bestimmten Gebieten kein Raum mehr für Bodenübertragungen Ist wahrend in andern Gebieten solche Übertragungen beschränkt werden müssen, wenn die arabischen Bodenbearbeiter ihren Lebensstandard behalten sollen und nicht eine beträchtliche landlose arabische Bevölkerung entstehen soll. Daher wurde angekündigt, dass dem High Commissioner allgemeine Vollmachten gegeben werden; Boden-Übertragungen zu verbieten oder tu regulieren. Diese Ankündigung wird nun verwirklicht. Gemäss $ 17der Erklärung vom Mai 1935 wird die Politik der Regierung auf die Entwicklung des Bodens und Verbesserung der Arbeitsmethoden gerichtet sein. Im Lichte solcher Entwicklung wird der H. C, wenn er Uberzeugt ist, da»» „die Rechte und Position" der Araber gewahrt sind, in der Lage sein, alle Anweisungen bezüglich Verbot oder Beschränkung von Boden Übertragungen abzuändern. Bezüglich der Bewilligung zu Bodenübertragungen in Zone B soll nach Wunsch der Britischen Regierung im allgemeinen den Empfehlungen der letzten Kommissionen (gemeint ist offenbar die Peel- und Woodhead-Kommisaion.— A.d.R.) gefolgt werden. Der HC wird seine Vollmacht etwa geeniss folgenden Richtlinien ausüben: Die Übertragung wird bewilligt werden., wenn sie erfolgt zwecks Konsolidierung, Ausdehnung oder besseren Bewässerung von schon bestehenden Besitzungen, ferner zw«ck» Parzellierung von Gemeinschaftsbesitz und in Förderung von speziellen Entwicklungsprojekten im gemeinsamen Interesse von Juden und Arabern (Offenbar im Sinn* de» Huie< Projekte». ~- AdR.) Fortttetzung auf Seite 2 PflltTIIT OES VWD LCUMI In der Erklärung de» W a a d L e u m l, die am Abend der GeseUverkündigung verteilt wurde, heisst es u.a.: Der Sinn des Gesetzes ist. Da» Land der Bibel wird vor dem Volk der Bibel verschlossen. Dss Gesetz macht die Juden im Lande zu Bürgern minderen Rechtes. Die Judpn werden sich mit Rassengesetzen in Palästina nicht abfinden Der Waad Leural protestier mit slter Schärfe im Nsmen de» Jisehuw. EIN SCHWERER SCHLAG Die Verkündigung de» Bociciigeactzes in Palästina hat alle Juden, die mit diesem Lande die Hoffnung auf innere und äiuisere Gesundung den jüdischen Volkes verbinden, Uberaua schwer getroffen. War doch in vielen Kreisen die Meinung verbreitet gewesen, die auch in zahlreichen Zeitungsäuseerungcii bes. in judischen Zeitungen ausserhalb Palästinas zum Ausdruck kam, dass infolge de» Kriege» zunächst der statu» quo in Palästina bestehen bleiben und das Weissbuch nicht durchgeführt werden wird, und dass im Verlaufe der Zeit vielleicht auch eine ruhigere und friedlichere Atmosphäre eintritt, die einen gütlichen Ausgleich zwischen den beiden Völkern möglich macht. Man wies darauf hin, das» die Kriegsverhältnisse ganz neue Anforderungen an aiie beteiligten Gruppen stellen, und das» die wirtschaftliche Erhaltung umso mehr im Vordergrund de» Intersteht, als die Araber durch die fast vierjährigen Unruhen in völlig zerrüttete Wirtachaitsverhältniaae geraten sind. Wenn nun die britische Regierung trotzdem in einein solchen Moment ein so einschneidende* Gesetz erlasat, Uber dessen Wirkung in allen judischen Kreisen sie sich im klaren sein muss, so muss man annehmen, dass sehr triftige Gründe dafür vorliegen. Eis ist nicht schwer zu erkennen, dass diese Gründe auf dem Gebiet der interna t i o n u l €n Politik liegen. Durch diese» Gesetz wird eine der Hauptforderungen der Araber, die seit 15 Jahren oder mehr von ihnen erhoben wird, befriedigt. Dieses Entgegenkommen entspricht der Politik, die Grossbritannien seit etwa einein Jahre verfolgt. Die Londoner Palastinakonferenz. bei der den arabischen Staaten (insbesondere Ägypten und Irak) eine hervorragende Rolle zugeteilt war, bezeichnet in dieser Hinsicht einen Wendepunkt. Die beiden genannten Staaten gehören im Kriege mehr als je dem Bündnis-System an, auf dem die Verteidigung des Britischen Reiche» aufgebaut ist. In der letzten Zeit (d.h. in den ersten Kriegsmonaten) wurden wiederholt Mitteilungen über Zusicherungen veröffentlicht, die von der britischen Regierung den genannten Regierungen in bezug auf Durchführung des Palästina-Weiflsbuches gegeben wurden. In »üese Reihe gehört auch der Briefwechsel; ies Viaekönigs von Indien mit dem Präsidenten der Indisch-Moslemischen Liga (Mr. iJinnah), worin von britischer Seite versichert wird, dass in Palästina eine für die Moslems jgerechte Lösung herbeigeführt werden wird, jWlr erinnern uns dabei an die Tatsache, das»!schon im letzten Krieg (1917) die Kreise des Indien-Ministeriums mit dem (zufällig jüdischen) Indien-Minister Edvin Moniagu an der Spitze gegen die Politik der Balfour-Deklaration wegen ihrer Wirkung auf die indischen Moslem» protestiert haben. Damals aber gab es noch keine unabhängigen arabischen Staaten, die erst von England nach dem Kriege geschaffen wurden und jetzt be-

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