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Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben · 1868-01-01 · 3 (1868) · p. Seite 170

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Journal
Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
Volume
6 (1868)
Issue
3 (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 170 (sequence 10)
Language
German
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170 I. Die wieder erstehende Rabbiner - Versammlung. Unternehmen wieder aufnimmt, der neuen Lage avpassend, von den gewonnenen Erfahrungen belehrt. Zu jener Zeit höchst beschränkter Oesfentlichkeit, da eine jede öffentliche, noch so harmlose Versammlung mit dem größten Mißtrauen betrachtet wurde, da die langwierigsten Verhandlungen der Genehmigung von Seiten der Be- Hörden vorausgehen mußten — woran auch die auf den Sommer 1847 in Mannheim projectirte Versammlung scheiterte, der Anlaß zur fortdauernden Unterbrechung —: damals durfte die Versammlung nur aus Mitgliedern bestehn, welche durch ihre amtliche Stellung und Verantwortlichkeit eine gewisse Garantie boten, den Beruf zu solchen Berathungen hatten, also lediglich aus Rabbinern und Predigern. An diese auch stellten zunächst die dem Fortschritte Huldigenden in den Gemeinden die Anforderung, die angemessenen Anordnungen festzustellen, indem sie sei es ihrer Autorität sei es ihrer besondern Sachkenntniß und ihrer Vertrautheit mit den Verhältnissen wegen die Erledigung der Angelegenheiten ihren Händen gern anvertrauten. So hatte damals die Zeitlage eine gewisse Vorsicht für die Zulassung zu der Versammlung geboten, und es mußte die Beschränkung auf Rabbiner und Prediger innegehalten werden, ohne jedoch sie etwa engherzig anzuwenden, wie ja Jost zu der Frankfurter hinzugezogen, Zunz zu der Breslauer war ausdrücklich eingeladen״ worden. Die Opposition, welche vorzugsweise in einer einzelnen Gemeinde Süddeutschlands gegen diese Ausschließlichkeit, das Geschrei, welches über hierarchische Anmaßung erhoben wurde, war blos künstlich erregt, und die Bestandtheile dieser Opposition waren unter sich selbst im höchsten Grade ungleichartig und nicht gerade alle von sehr reinen Motiven beseelt. — Jedoch lassen wir die Todten ruhen! Gegenwärtig sind Zusammenkünfte zum Zwecke religiöser Besprechungen freigegeben, und keine behördliche Besorgniß engt ihre Zusammensetzung ein, dabei müssen gerade die Gemeinden zu einer Kundgebung ihres Willens aufgefordert, erweckt werden, abgesehen davon daß sie heutigen Tages auch eifersüchtiger über ihre Selbstbestimmung Wachen. Eine Versammlung braucht gegenwärtig demnach keinen Anstand zu erheben gegen den Zutritt von sonstigen sachkundigen Männern, wenn sie auch nicht im Amte sind, namentlich auch von Gemeinde- Vertretern, ja sie muß ihn vielmehr geradezu zur Bedingung machen. Aus den vorangehenden Erwägungen ist auch klar ersichtlich,

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