Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Journal
- Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft und Leben
- Volume
- 1 (1862)
- Issue
- 4 (1862)
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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274 Recensionen. ist mit Dank aufznnehmcn. Die eigenthümlichc Lage der Inden im Mittelalter stellt sich hier recht entschieden heraus. Verschiedene Herren machen Anspruch ans die Obcrherrlichkeit über sie: der Kaiser, der Bischof, die Stadt. Diese, die am Unmittelbarsten mit ihnen in Berührung tritt, läßt sie ihre Obmacht am Schwersten fühlen, die engherzigsten Interessen der christl. Bürgerschaft und der Zünfte bcdrücken sie unbarmherzig. Kaiser und Bischof verlangen blos eine mäßige Steuer, erstcrer schützt sie gegen die Uebergriffe der Stadt mit — ohnmächtigen Worten, bald verschenkt er sie der Stadt, und die Nachfolger wissen Nichts davon, ignoriren auch mit Willen die Schenkung. Ewiger Hader ist die Folge davon, und die Verehrer des Mittelalters können hier wie in allen Spccialuntcrsuchungen dessen Herrlichkeit ans der Nähe betrachten. Wir legen dem Texte dieses Büchleins, den ersten 28 Seiten, weniger Werth bei; der Inhalt der Beilagen ist in ihm blos lose aneinandergereiht und allerhand zufällige Bemerkungen eingestreut. Auffalleud ist, daß selbst dieser Inhalt zuweilen ungenau, ja ganz falsch wiedcrgegcben ist. So soll nach S. 7 Anm. in einer Urkunde, welche über Beschlüsse, die von einer jüd. Notabeln-Versammlung gefaßt worden, berichtet: ״Confoderation der Inden, August 1603 zu Frankfurt a. M.", ad 2 fcstgestellt worden sein, ״die Steuern nach Billigkeit nmzulegen". Es handelt sich aber darum, daß sämmtliche Inden Deutschland's einen Beitrag zu einer Gesammtkasse geben sollen, welche von einigen Hauptgemeinden verwaltet werde und die Bestimmung habe, Vertretern und Fürsprechern der Gesammtheit, s. g. שתרלגים, die Mittel an die Hand zu geben, solche Gesammtintercssen nachdrücklich zu vertreten oder wie es in der Sprache jener Zeit, in dem ans dem hebr. Originale übersetzten Documente heißt: ״damittcn der Gemeinen Judcnschasst ein forfallcnde sachen etwan den sollicitantcn . . . man Außcrköerdt fromm leuth wissen zu handtlen zu wandeln bei fürsten vndt Hern der Gemein Judenschafft vorzugehcn, zu stehen In fürstfälliger sollicituren rc." sS. 102 ff., vgl. S. 111 f.). Als Beschluß ad 5 wird angegeben: ״Der Oberrabbincr muß Unterricht ertheilen". Keine Sylbe sagt der Beschluß davon, vielmehr daß Keiner zum Rabbiner angestellt werde, bevor man sich von seiner theoretischen Tüchtigkeit und angemessenem Wandcl überzeugt habe (S. 106 s.). Ad 8 soll es heißen: ״Geld soll nicht auf Wucher geliehen werden"; auch davon spricht die Urkunde nicht, vielmehr verordnet sie harte Maßregeln gegen leichtsinnige oder