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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1890-01-01 · X. (1890) · p. Seite 104

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
X. (1890)
Date
1890-01-01
Page
Seite 104 (sequence 110)
Language
German
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— 104 — aus anderen Quellen durchaus bestätigen lässt1). Um seine Zeit beginnen sich die ersten Spuren eines Zustandes der Schwäche und Gesunkenheit des Principat zu zeigen, der in seinen ersten Stadien bis auf die letzten Jahre Ukba’s II. zurückzuführen,2) wie es scheint, deutlich erst bei ihm hervortritt2) und wohl ebensosehr infolge der Bedeutungslosigkeit und Unfähigkeit der Träger dieser Würde während des nächsten Jahrhunderts nach Ukba’s Tode wie durch die Einwirkung äusserer Verhältnisse3) endlich unter einem seine Zeitgenossen weit über- *) Cf. oben S. 103 Anm. 2. 2) Erubin 25b, B. K. 58b, 59a. An ersterer Stelle wird von einem Pavillon in einem Park אבורנקי (über das Wort s. Nöldeke ״Tabari“ S. 79 Anm. 3) des Exilarchen erzählt. An demselben hatte auf den Auftrag desselben hin Huna b. Chinena eine gesetzliche Anordnung getroffen. Raba, dem dieselbe nicht zusagte, entfernte sie ohne weiteres. Rabina, R. Papa, u. R. Huna b. Josua führten darauf zur Rechtfertigung dieses Verfahrens Gründe über Gründe an, worauf der Reschglutha erzürnt ausrief: ״Klug sind sie, böse zu handeln (Gesetzeserschwerungen voruzunehmen n. Raschi 3. c.), aber gutes zu thun (zu erleichtern 1. c.) verstehen sie nicht.“ Da Raba 352 starb, so fällt dieses Faktum wohl in die Zeit Huna Mar’s. Siehe unten Kap. IV. B. K. 58b kommt ein Rechtsfall bezügl. eines umgehauenen aus drei in einander verschlungenen Bäumen bestehenden Dattelbaum vor den Reschglutha. Statt dass aber beide Parteien sich bei dem Ausspruch des höchsten jüd. Richters beruhigt hätten, weist der Beklagte denselben mit den Worten ab: ״ ״גבי ריש גלוח^ן דדאיי דינזא דפרסאה למר־־, לי.״was soll mir der Reschglutha, der nach pers. Recht richtet“, (Raschi macht hierzu die Bern, s. V. ‘ללשאינו דין חורה" ללדינא דפרסארל Tosaphot dagegen s. V. wollen unter pers. Recht das für pers. Dattelbäume gültige verstehen, weil diese als kostbarer nachher (1. c. 59a) von den gew. unterschieden und für den Fall, dass es sich um sie handelt, die Halacha dem Entscheid des Reschglutha gemäss festgesetzt wird. Der Sinn ist aber: was thue ich mit dem Reschglutha, der wie die pers. Richter urteilt, die natürlich in erster Linie pers. Dattelbäume vor Augen haben. Dass die pers. Art dieser Frucht geschätzter war als die andern, sieht man übr. auch aus Masüdi (bei Spiegel III, 633). Sie verhielten sich wie 3 zu 2. Auf diese talm. Stelle weist, wie ich nachträglich sehe, schon Nöldeke ״Tabari“ 245 A. 2 hin. Ich setze diese Erzählung in Huna Mar’s Zeit, obwohl sie, da auch Abbaje darin vorkommt, eher in die seines Vorgängers zu fallen scheint, weii sie zu Ukba II. wenig passt. ף Cf. unten S. 111 ff.

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