Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
- Volume
- 3 (1932-1933)
- Issue
- 2 (Februar 1933)
- Date
- 1933-02-01
- Page
- Seite 81 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Schranken gesetzt und Beschränkungen45 getroffen und die nachfolgenden Statuten bestimmt, daß sie als ewiges Gesetz gelten und nie übertreten werden. Diese Bestimmungen sollen in das Buch des Heiligen Vereines „auf Tafeln eingeritzt"46 protokolliert werden, zur sofortigen und späteren Zurechthaltung. „Und dies ist die erste47 Bestimmung. Es soll kein Obervorsteher des Vereines, wer immer er sei, befugt sein, Vereinsgeld — es mag viel oder wenig sein, und in dieser Sache hat der Kreuzer das Gesetz von 100 Thalern4S — bei sich zu halten, sondern er muß das Geld sofort dem Kassier einhändigen. Gleicherweise, wenn am Ende des Jahres neue Vorsteher gewählt werden, muß das in der Vereinskasse verbliebene Geld dem neu erwählten Kassier eingehändigt werden. Eine Ausnahme bilden die Pfänder, die an den Heiligen Verein gegeben werden, diese sollen beim Obervorsteher in der Kasse des Heiligen Vereines verschlossen liegen. Doch ist der Obervorsteher verpflichtet, sobald das Pfand bei ihm hinterlegt wird, dies sofort den beiden anderen Vorstehern und dem Kassier zu melden, damit es jeder in sein Buch vermerke. Es ist unnötig zu sagen, daß der Vereinsdiener verpflichtet ist, dies auch dem Kassier sofort zu melden, wenn er es unterläßt, verliert er sein Amt. Der Kassier ist verpflichtet, ein separates Buch zu führen, worin alle Pfänder genau und pünktlich4* vermerkt sein müssen. Dann wurde zweitens beschlossen, daß als Kassier nur jener erwählt werde, der wenigstens 2000 rheinische Thaler besitzt. Ferner muß jener Vorsteher, der die Vereinsbüchsen bei sich hat, wenigstens 1000 rheinische Gulden besitzen, ansonsten soll er sich nicht unterstehen, die Büchsen selbst eine Stunde nur bei sich zu halten. Außerdem müssen die Vereinsbüchsen wenigstens einmal monatlich im Hause des Obervorstehers im Beisein des Kassieres und des zweiten Vorstehers geöffnet und revidiert werden, damit man sehe und genau wisse, wieviel Geld darin ist. Das Geld aber soll sofort dem Kassier eingehändigt werden, wie bereits oben bestimmt wurde. Wenn dies der Obervorsteher unterläßt, soll er bestraft werden, und nicht bloß von seinem Amte abgesetzt, sondern er soll aus dem Vereine verstoßen und sein Blatt soll aus dem Vereinsbuche ausgerissen werden.50 81