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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei · 1932-06-01 · 4 (Juni 1932) · p. Seite 237

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei
Volume
2 (1931-1932)
Issue
4 (Juni 1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 237 (sequence 3)
Language
German
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Mähren und Erez Israel. Wie die mährische Judenheit die Geldsammlungen für Erez Israel regelte. Von Bernhard Brillin g, Breslau. I. Vorläufer einer Palästina-Sammelorganisation. Bereits seit den frühesten Zeiten des Galuth hat die europäische judenheit ihre Pflichten gegenüber ihrer Heimat und den dort wohnenden Juden erfüllt. Die Gaben für dieses Land flössen immer — je nach den Umständen in reichlicherem oder geringerem Maße. Aber die Ausbildung einer Organisation, die diese für Erez Israel bestimmten Gelder einerseits im Galuth sammelte, anderseits in Erez Israel verteilte, ist sicherlich erst am Ende des Mittelalters vor sich gegangen. Spuren einer solchen Verteilungsorganisation in Erez Israel selbst zeigen sich bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Damals gab es in Jerusalem bereits sogenannte Neemane Erez (Beglaubigte von Erez Israel), denen die Spenden vom Galuth her überwiesen wurden. Einer dieser ersten uns bekannten „Beglaubigten" war Joseph Midrasch, ein Lehrer in Jerusalem1. In der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts werden schon von christlichen Beobachtern Palästinageldsendungen erwähnt2; aber €s begegnen uns auch in dieser Zeit Vorboten einer Organisation der Geldersammlungen im Galuth; aus Deutschland und Italien pflegte man regelmäßig Gelder nach Palästina zu senden3. Und wohl in Italien werden uns auch in dieser Zeit zuerst ausdrücklich, „die ( mjttttT DH1K by'Wüti w ffffl ) mit der Verwaltung der Erez Israel-Gelder Betrauten" als besondere Funktionäre in den jüdischen Gemeinden genannt4. Die Schaffung einer Organisation wurde ferner durch die Bestimmung des Palästinensers R. Bezalel ben Abraham Aschkenasi des 1590 verstorbenen Verfassers der DSDIpfc rrfitt? befördert; -er erließ nämlich, um den Geldsendungen eine gewisse Regel- 237

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